UFS RV/3782-W/08

UFSRV/3782-W/0822.4.2009

Außergewöhnliche Belastung: Kosten für Pflegepersonal iZshgm Pflegegeldbezug sind keine steuerlich beachtlichen Kosten der Heilbehandlung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 15. April 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. befindet sich im Ruhestand und hat im Jahr 2007 neben seiner Pension Bundespflegegeld iHv Euro 4.696,04 bezogen. Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007, eingereicht am 29.2.2008, beantragte er u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen bei Behinderung. Neben dem pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wurden tatsächliche Kosten für Taxi iHv Euro 195,20 sowie für Hilfsmittel und für Heilbehandlung iHv Euro 4.776,71 geltend gemacht.

Nach Einsichtnahme in die durch den Bw. vorgelegten Belege wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz mit Datum 15.4.2008 der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 erlassen. Die Veranlagung erfolgte bis auf die Berücksichtigung der Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlung erklärungsgemäß. Diese Kosten wurden nicht in voller Höhe anerkannt sondern um den die Hauskrankenpflege betreffenden Teil iHv Euro 919,60 gekürzt. Die Behörde begründete dies damit, dass Kosten der Hauskrankenpflege mit dem Pflegegeld abgegolten seien.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. am 23.4.2008 das Rechtsmittel der Berufung. Die Ablehnung der Aufwendungen für Hauskrankenpflege könne nicht nachvollzogen werden, da es sich um medizinische Maßnahmen handle. Es hätte mit Pflege im eigentlichen Sinn nichts zu tun.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 29.8.2008 mangels Vorlage angeforderter Unterlagen als unbegründet ab.

Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 23.9.2008 die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS). In einem ergänzenden Schreiben legte der Bw. u.a. dar, dass er der Abgabenbehörde sämtliche Unterlagen zur Einsichtnahme bereits am 9.4.2008 (Anmerkung: vor Ergehen des angefochtenen Bescheides) vorgelegt habe und ihm diese danach retourniert worden seien. Die Notwendigkeit einer neuerlichen Vorlage sei daher für ihn nicht ersichtlich. Er ersuchte um Stattgabe der Berufung.

Am 21.4.2009 wurde der Bw. durch die Referentin telefonisch kontaktiert. Die Frage hinsichtlich der Erbringung der Nachweise für die beantragten Kosten iHv Euro 4.776,71 beantwortete er - wie schon im bisherigen Verfahren - dahingehend, dass er sämtliche Unterlagen dem Finanzamt vorgelegt habe und eine neuerliche Vorlage für ihn nicht erklärlich sei, da es um keine anderen als die bereits eingesehenen Unterlagen ginge. Aufgrund seines Gesundheitszustandes, er sei halbseitig gelähmt, seien jegliche Wege als auch das Schreiben für ihn beschwerlich. Er bestätigte, dass die nicht anerkannten Kosten iHv Euro 919,60 aus glaublich fünf (dem Finanzamt ebenfalls vorgelegten) Rechnungen für die an ihn erbrachten Pflegedienste (Wundversorgung, Verbandswechsel) einer Krankenschwester resultierten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bei der Ermittlung des Einkommens sind außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 unter den in § 34 Abs. 1 leg cit angeführten Voraussetzungen abzuziehen. Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) z. B. durch eine eigene körperliche Behinderung, so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 und § 35 leg cit vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen unter Maßgabe der Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zu.

Die angeführte Verordnung beinhaltet insbesondere folgende Regelungen: - § 1 Behinderung - § 2 Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung - § 3 Kfz- und Taxikosten bei Gehbehinderung - § 4 Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlung ...

Der Bw. führt in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eine 100%ige Behinderung unter Verweis auf den Behindertenpass an. Entsprechend seinem Antrag wurden bei Berechnung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der VO) ohne Nachweis in Höhe des entsprechenden monatlichen Pauschalbetrages berücksichtigt. Ebenso wurden die beantragten nachgewiesenen Taxikosten in die Ermittlung einbezogen.

Unter dem Titel Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlung beantragte der Bw. insgesamt Aufwendungen in Höhe von Euro 4.776,71.

Als Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der angeführten VO) gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Nicht als Kosten der Heilbehandlung sind Aufwendungen anzusehen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche, Verbandsmaterialien usw. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten.

Wie die Abgabenbehörde erster Instanz nach Einsichtnahme in die Unterlagen des Bw. festgestellt hat, handelt es sich bei einem Teil der beantragten Kosten iHv Euro 919,60 um Aufwendungen aus der Hauskrankenpflege. Dies wird auch in der Berufung und insofern durch die Mitteilung des Bw. gegenüber der Referentin bestätigt, da er angibt, dass ihm diese Aufwendungen für die Dienste einer Krankenschwester (Wundversorgung, Verbandswechsel) durch die verantwortliche Stelle der Stadt Wien verrechnet werden. Zur Annahme des Bw., dass es sich dabei um medizinische Maßnahmen handle und daher steuerlich zu berücksichtigen seien, wird festgestellt. Wie aus den Informationen sowie den Broschüren des Fonds Soziales Wien zu entnehmen ist, wird im Rahmen der Mobilen Hauskrankenpflege zwischen "Medizinischer Hauskrankenpflege" und "Hauskrankenpflege" unterschieden. Von Medizinische Hauskrankenpflege ist dann auszugehen, wenn eine ärztliche Verordnung gegeben ist und dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. In einem solchen Fall werden die kompletten Kosten für die Dauer von max. 28 Tagen (eine Verlängerung wäre bei chefärztlicher Bewilligung des Sozialversicherungsträgers ggf. möglich) von der jeweiligen Krankenkasse übernommen, sodass dem Betroffenen keine Kosten entstehen. Hauskrankenpflege kann zeitlich unbegrenzt in Anspruch genommen werden und werden die Kostenbeiträge nach sozial gestaffelten Tarifen in Rechnung gestellt. Davon ist im Fall des Bw. auszugehen. Der Bw. hat im Jahr 2007 Pflegegeld bezogen. Die an ihn verrechneten und hier in Rede stehenden Kosten von Euro 919,60 haben das bezogene Pflegegeld nicht überstiegen. Demzufolge sind die Aufwendungen sämtlich als durch das Pflegegeld abgegolten zu beurteilen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht zum Tragen.

Da die Abgabebehörde erster Instanz somit zu Recht die Anerkennung der in Rede stehenden Aufwendungen versagt hat, war die Berufung abzuweisen.

Die Entscheidung war spruchgemäß zu treffen.

Wien, am 22. April 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Kosten für Heilbehandlung

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