UFS RV/2027-W/08

UFSRV/2027-W/0817.4.2009

Gewährung von Familienbeihilfe für Studenten im Falle mehrerer Studien, wobei der erste Studienabschnitt nicht innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 lit. b) absolviert wurde

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der NN, Adresse, vom 14. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vom 17. März 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Familienbeihilfe gebührt für den Zeitraum von Oktober 2002 bis Februar 2003 sowie für den Zeitraum von Juni 2004 bis September 2006.

Entscheidungsgründe

NN, in der Folge mit Bw. bezeichnet, stellte am 19.9.2002 einen Antrag auf Fortbezug der Familienbeihilfe für ihren Sohn SN, geboren am GebDat, in der Folge kurz Sohn. Dieser hatte im Wintersemester 1998/99 ein Studium1 begonnen, ab dem Wintersemester 2000/2001 studierte der Sohn überdies Betriebswirtschaft und leistete von Juli 1999 bis März 2000 Präsenzdienst. Ab dem Wintersemester 2001/2002 studierte der Sohn Handelswissenschaften.

Über Vorhalt gab die Bw. mit Schreiben vom 14.10.2002 bekannt, dass ihr Sohn das Studium1 vorläufig unterbrochen habe und sich dem Wirtschaftsstudium voll widme.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2002 mit Bescheid ab und führte begründend aus, der Sohn der Bw. sei ab dem Wintersemester 2002 von der Studienrichtung Stud1 in die Studienrichtung Handelswissenschaften gewechselt und habe somit einen schädlichen Studienwechsel vollzogen. Es sei auch nicht die gesamte Vorstudienzeit anerkannt worden. Ein Studienwechsel sei erst dann nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid hat die Bw. berufen und den Antrag auf Aufhebung des abweisenden Bescheides und Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn gestellt. Begründend führte die Bw. aus, ihr Sohn habe im Wintersemester 1998/1999 und im Sommersemester 1999 Stud1 inskribiert. Im Wintersemester 1999/2000 und im Sommersemester 2000 habe er den Präsenzdienst abgeleistet und im Wintersemester 2000 Handelswissenschaften inskribiert. Ihr Sohn habe alle geforderten Prüfungen in Handelswissenschaften abgelegt und mehr als die geforderten Semesterwochenstunden laut Bestätigungen erfüllt. Er habe keinen schädlichen Studienwechsel durchgeführt, sondern nach dem zweiten inskribierten Semester Stud1 das Bundesheer abgeleistet und danach Handelswissenschaften belegt, weshalb kein schädlicher Studienwechsel erfolgt sei.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Die Bw. stellte einen Vorlageantrag.

In der Folge legte die Bw. verschiedene Studienerfolgsnachweise vor, weiters eine Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien, dass der Sohn der Bw. für den Abschluss des ersten Studienabschnittes in der Studienrichtung Handelswissenschaft (alte Studienordnung) die ABWL Diplomprüfung noch benötige. Ein Umstieg in die neue Studienordnung sei vorgesehen. Wechsle er "den ersten Studienabschnitt", wäre er nach der neuen Studienordnung fertig.

Der Unabhängige Finanzsenat holte eine Bestätigung des Dekanates der Fakultät1 ein aus der hervorging, dass der Sohn der Bw. im Sommersemester 2000 das Diplomstudium der Stud1 betrieben und die Teildiplomprüfung aus Fach1 und die Teildiplomprüfung aus Fach2 und GrundzügeFach3 unter Berücksichtigung der Geschichte abgelegt hat.

Der Unabhängige Finanzsenat ging von einem schädlichen Studienwechsel mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003 aus und erließ eine abweisende Berufungsentscheidung.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Bw. aus, ihr Sohn habe sich entschlossen, nach Entlassung aus dem Präsenzdienst ein Doppelstudium, Std1 und Betriebswirtschaft, zu betreiben. Da ein Wechsel im "schrägen" Sommersemester aus Gründen des Studienplanes untunlich sei, habe er im Sommersemester 2000 nur weiter das Studium der Studium_1 (mit mehreren erfolgreich abgelegten Prüfungen) und ab dem Wintersemester 2000/2001 das Doppelstudium mit Betriebswirtschaft betrieben. Im Wintersemester 2001/2002 sei der Wechsel von Betriebswirtschaft zu Handelswissenschaft erfolgt, welches nach den Studienplänen als identes Studium mit Ausnahme der Sprachen zu werten sei.

Mit Erkenntnis vom 23.4.2008, 2005/13/0125, hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und führte begründend aus, es bestehe kein Hinweis, dass der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG erfüllt wäre. Die Auslegung, dass ein Studienwechsel im Falle eines Doppelstudiums erst dann vorliege, wenn das zeitlich früher begonnene Studium abgebrochen oder unterbrochen werde, teile der Verwaltungsgerichtshof nicht. Ein Studienwechsel könne auch innerhalb von Doppelstudien vom einen auf das andere Studium erfolgen, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen werde. Wenn die belangte Behörde den Studienwechsel des Sohnes der Bw. mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003 ansetze, weil dieser bis einschließlich des Sommersemesters 2002 das Studium der Stud1 betrieben habe und sie deshalb einen früheren Studienwechsel ausgeschlossen habe, habe sie die Rechtslage verkannt.

Gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Somit ist die abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates aus dem Rechtsbestand getreten.

Über die Berufung vom 14. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der Bw. ab Oktober 2002 ist daher neuerlich zu entscheiden.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren hat die Bw. über Vorhalt des Finanzamtes ausgeführt, ihr Sohn habe im Sommersemester 2005 die letzte Prüfung absolviert, dann die Diplomarbeit geschrieben und sei am Datum die Sponsion zum Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt. Im Wintersemester 2000/2001 habe ihr Sohn nach einer Nachdenk- und Orientierungsphase beim Bundesheer von Std1 auf das Wirtschaftsstudium gewechselt. Er habe im Sommersemester 1999 keine Prüfungen gemacht und sei im Juli 1999 zum Bundesheer gegangen. Er sei im Wintersemester 1999/2000 beim Bundesheer gewesen bis März 2000, also eigentlich auch noch im Sommersemester 2000. Er habe das Bundesheer neun Monate absolviert, also wären zwei Semester zu veranschlagen.

Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenat führte die Bw. aus, ihr Sohn habe im Zuge des ersten Abschnittes seines Wirtschaftsstudiums in die neue Studienordnung gewechselt. Im zweiten Studienabschnitt seien zwei Prüfungen vorgesehen. Neben dem Besuch von zahlreichen Lehrveranstaltungen habe ihr Sohn verschiedene Diplomprüfungen absolviert, wobei schon im ersten Abschnitt Prüfungen für den zweiten gemacht werden könnten und Scheine für den zweiten Abschnitt angerechnet würden. Die letzte Diplomprüfung habe ihr Sohn am DatPrüf absolviert und somit das Studium im Sommersemester 2005 abgeschlossen. Ab dem Wintersemester 2005/2006 habe ihr Sohn für die Diplomarbeit gearbeitet und diese geschrieben. Er habe bei der Firma Y in Wien, in der Vertriebsniederlassung in Belgrad und bei der Produktion Y Z in Ort recherchiert. Im Sommersemester 2002 habe ihr Sohn vom Zeitraum an der österreichischen PraktPlatz in Brüssel ein Praktikum als Volontär absolviert und u.a. bei der Fachinformation "Gegenstand" mitgearbeitet und Marktuntersuchungen für österreichische Firmen vorgenommen. Diese Erfahrungen hätten das Wirtschaftsstudium unterstützend begleitet. Ihr Sohn habe ferner im Rahmen eines Austauschprogrammes ein Semester, und zwar im Wintersemester 2003/2004, an der UniAusland studiert. Im Juli 2004 habe ihr Sohn ein Sommer-Trainee-Programm bei der ABC in Belgrad absolviert. Anschließend habe ihr Sohn im August und September 2004 an der UniAusl2 in "Kursbez" eine Summer Session besucht. Das Bestreben ihres Sohnes, sich eine umfassende Ausbildung zu verschaffen habe ihrer Ansicht nach bewiesen werden können und habe er auch eine Anstellung bei der DEF erlangt.

Die Bw. legte ein Diplomprüfungszeugnis vor, aus dem ersichtlich ist, dass ihr Sohn die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft am DatumIBW2 erfolgreich abgelegt hat.

Die Wirtschaftsuniversität Wien hat ferner mitgeteilt, dass der Sohn der Bw. für folgende Studien "rückgemeldet" war:

Studienrichtung

von

bis

Betriebswirtschaft 94

19.09.2000

21.02.2005

Betriebswirtschaft 02

21.02.2005

01.12.2006

Handelswissenschaft 94

27.09.2001

01.12.2006

Internationale Betriebswirtschaft 02

29.09.2003

05.09.2006

Doktoratsstudium der Sozial- und

  

Wirtschaftswissenschaften 01

21.03.2007

01.12.2007

Der Sohn der Bw. habe in der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft den ersten Abschnitt am DatIBW1 und den zweiten Abschnitt am DatumIBW2 abgeschlossen. Die Mindeststudiendauer der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft umfasse acht Semester und gliedere sich in den zweisemestrigen ersten Abschnitt und in einen sechssemestrigen zweiten Studienabschnitt. In der Studienrichtung Handelswissenschaften sei der erste Abschnitt am DatumHW1 abgeschlossen worden. Die Mindeststudiendauer dieser Studienrichtung für den ersten Abschnitt umfasse vier Semester. Die Wirtschaftsuniversität Wien wies ferner darauf hin, dass die durchschnittliche Studiendauer nicht mit der Mindeststudiendauer übereinstimme, sondern wesentlich höher sei.

Über Vorhalt ergänzte die Bw. ihr Berufungsvorbringen dahin gehend, dass ihr Sohn sein Wirtschaftsstudium so ausgerichtet habe, dass er auf den neuen Studienplan umgestiegen sei, um das Studium zügig abzuschließen, jedoch im alten Studienplan schon Diplomprüfungen absolviert habe, die ihm im zweiten Abschnitt angerechnet worden seien und Prüfungen erspart hätten. Ihr Sohn habe die Umstiegsregelung genützt von Handelswissenschaften alt in Internationale Betriebswirtschaft neu umzusteigen. Es sei nicht richtig, dass ihr Sohn die Studiendauer in Wirtschaft überschritten hätte. Die durchschnittliche Studiendauer stimme nicht mit der Mindestdauer überein, sondern sei wesentlich höher. Nach den Angaben dauere der zweite Studienabschnitt 6 Semester, der Sohn der Bw. habe diesen Abschnitt in vier Semestern abgeschlossen. Abschließend ersuchte die Bw., die Leistungen ihres Sohnes anzuerkennen und um antragsgemäße Entscheidung.

Das Finanzamt hat in einer Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass - mit Ausnahme des Wintersemesters 2002/2003 - der Weiterbezug der Familienbeihilfe erst ab September 2004 gebühre, weil der Sohn der Bw. erst zu diesem Zeitpunkt die erste Diplomprüfung für das letztlich abgeschlossene Studium (IBW) abgelegt habe. Nur wenn man zu einer Vollanrechnung gelange, liege kein schädlicher Studienwechsel vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) idgF haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG besteht der Anspruch auch für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 76/2000 gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

Hinsichtlich des Wechsels des Sohnes der Bw. vom Studium der Stud1 zum Studium der Betriebswirtschaft liegt laut Verwaltungsgerichtshof kein schädlicher Studienwechsel vor.

Laut Bw. ist der Studienwechsel zum Wirtschaftsstudium im Wintersemester 2000/2001 erfolgt. Dabei hat der Sohn der Bw. an der Wirtschaftsuniversität zum Teil gleichzeitig und zum Teil hintereinander in verschiedenen Studienrichtungen verschiedene Prüfungen absolviert. In der Studienrichtung Betriebswirtschaft erfolgreich absolvierte Veranstaltungen wurden zunächst in der Studienrichtung Handelswissenschaften und später in der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft anerkannt. Einem Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien hinsichtlich des Studiums Internationale Betriebswirtschaft ist zu entnehmen, dass die abgelegten Prüfungen bis zum Juni 2004 ausschließlich aus angerechneten Prüfungen anderer Studienrichtungen stammen, wobei aus dem Nachweis nicht ersichtlich ist, um welche Studienrichtungen es sich handelt. Erfolgsnachweisen, die für andere Studien vorgelegt wurden, ist zu entnehmen, dass es sich um Anrechnungen aus den übrigen, vom Sohn der Bw. betriebenen Studien handelt. Laut Bw. handelt es sich - mit Ausnahme der Sprachen, um idente Studien, weshalb der Unabhängige Finanzsenat von einer Vollanrechnung der Studienzeit ausgeht, weshalb kein schädlicher Studienwechsel vorliegt.

Die vom Sohn der Bw. zunächst betriebenen Studien Handelswissenschaften und Betriebswirtschaft sind jeweils in zwei Studienabschnitte gegliedert, für die im Studienplan jeweils vier Semester angesetzt wurden. Da das Studium im Wintersemester 2000/2001 begonnen wurde, enden vier Semester im Sommersemester 2002. Im Sommersemester 2002 war der Sohn der Bw. zwar im Zeitraum vom Zeitraum als Volontär an der PraktPlatz tätig, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es dadurch zu einer Studienbehinderung gekommen wäre, die eine Verlängerung um ein Semester rechtfertigen würde, zumal der Sohn der Bw. im Juni und Juli 2002 laut vorgelegten Bestätigungen des Studienerfolges der Wirtschaftsuniversität Wien vom 7.8.2003 Prüfungen im Ausmaß von 41 Semesterwochenstunden abgelegt hat, unter anderem Französisch-Proseminare sowie eine Teildiplomprüfung aus Französischer Sprache. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung ist die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit um ein Semester zulässig. Dabei handelt es sich gegenständlich um das Wintersemester 2002/2003.

Für dieses Semester gebührt daher die Familienbeihilfe, weshalb der Berufung insoweit Folge zu geben war.

Der Sohn der Bw. hat in der Folge den ersten Studienabschnitt in der Studienrichtung Handelswissenschaften am DatumHW1 und den ersten Studienabschnitt in der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft am DatIBW1 abgeschlossen. Im Hinblick auf die weitgehende Vergleichbarkeit der Studien (die Bw. selbst spricht mehrfach vom "Wirtschaftsstudium") gebührt daher Familienbeihilfe ab Juni 2004 bis zum Abschluss des Studiums in der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft im September 2006.

Wenn das Finanzamt ausschließlich auf das zuletzt abgeschlossene Studium der Internationalen Betriebswirtschaft abstellt und nach dessen Ansicht die Familienbeihilfe erst wieder ab September 2004 gebührt, so übersieht es dabei, dass die bis Juni 2004 abgelegten Prüfungen in diesem Studium ausschließlich aus angerechneten Prüfungen anderer Studienrichtungen stammen.

Der Sohn der Bw. hat in der Folge in vier weiteren Semestern sein Studium abgeschlossen, wobei die für den zweiten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit von sechs Semestern - offensichtlich jedoch aufgrund von Anrechnungen aus anderen Studien - unterschritten werden konnte. So wurden für das Studium der Handelswissenschaften im Studienplan für den ersten Studienabschnitt vier Semester angesetzt, während für das Studium der Internationalen Betriebswirtschaft im Studienplan für den ersten Studienabschnitt lediglich zwei Semester angesetzt wurden.

Wenn die Bw. vorbringt, dass ihr Sohn bereits im ersten Studienabschnitt Prüfungen des zweiten Abschnittes absolviert hat, so wird dem entgegen gehalten, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden kann, wenn ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wird. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung einem "weiteren" Studienabschnitt zum Ausdruck gebracht, dass ein Vortrag nicht verbrauchter Toleranzsemester möglich sein soll. Ein Rücktrag auf nicht fristgerecht absolvierte vorige Studienabschnitte ist hingegen nicht vorgesehen.

Im Gegensatz zu der von der Bw. vertretenen Auffassung kommt es auch nicht auf die durchschnittliche Studiendauer an, sondern wurde eine gesetzliche Regelung getroffen, wonach Studienabschnitte in der vorgesehenen Studienzeit sowie einem weiteren Semester abgeschlossen werden müssen, um den Fortbezug der Familienbeihilfe zu ermöglichen. Bei der vorgesehenen Studienzeit handelt es sich um die in den Studienplänen der einzelnen Studienrichtungen festgelegten Zeiten.

Der Berufung war daher hinsichtlich des Zeitraumes von Juni 2004 bis September 2006 Folge zu geben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 17. April 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992

Stichworte