1) Widerrechtliche Verwendung eines PKW mit ausländischem Kennzeichen im Inland2) Zeitraum der Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 25. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 13. September 2002 betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum September 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw), eine im Jahr 197x geborene deutsche Staatsbürgerin, hatte nach einer vorliegenden meldebehördlichen Bestätigung bis Ende des Jahres 2006 am damaligen Wohnsitz ihrer Mutter und ihres Bruders in B in Deutschland (ca. 50 km von A entfernt) ihre alleinige Wohnung (Hauptwohnsitz). Seit Juni 1999 ist sie in Österreich im Bezirk C (A und C) im Gastgewerbe als Dienstnehmerin tätig und hatte dort bis zur Begründung ihres Hauptwohnsitzes im März 2006 durchgehend einen Nebenwohnsitz.
Im Zuge einer Zollkontrolle am 10. August 2001 wurde die Bw, die einen in Deutschland zugelassenen PKW der Marke Audi TT Coupe mit dem amtlichen Kennzeichen "GAP-" fuhr, bezüglich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) einer näheren Überprüfung unterzogen, da der Zollwacheabteilung C in einer anonymen Anzeige mitgeteilt worden ist, die Bw und ihr Lebensgefährte S T mit der Wohnanschrift Straße 28 in A, würden ständig einen in Deutschland zugelassener PKW mit dem oben angeführten amtlichen Kennzeichen im Inland benützen. Die Dauer des ständigen Gebrauchs dieses Fahrzeuges im Inland wurde mit ca. 8 bis 10 Monaten angegeben. In der Kontrollmitteilung an das Finanzamt wird weiters darauf hingewiesen, dass die Angaben des anonymen Anzeigers als absolut vertrauenswürdig und sicher zu bezeichnen seien. Auch Beamte, die ihren Wohnort in A haben, könnten diese Angaben über die Verwendung des PKW im Inland bestätigten. Nach der vorliegenden Kontrollmitteilung hat die Bw zur Verwendung dieses Fahrzeuges angegeben: "Ja, dieses Auto ist auf meinen Bruder in B zugelassen und ich benütze es gemeinsam mit meinem Freund seit ca. 1 Jahr hier in A . Ich wohne auch hier, weil wir bis vor kurzer Zeit ein Lokal in A betrieben haben".
Nachdem die Bw vom Finanzamt mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 aufgefordert worden ist, eine beiliegende Erklärung zur Normverbrauchsabgabe und eine Anzeige nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz einzureichen, teilte sie dem Finanzamt mit, sie sei deutsche Staatsbürgerin und habe ihren Wohnsitz in Weg 14 in B in Deutschland. Zudem habe sie ihre Arbeitsstelle in Deutschland. Aus diesen Gründen würde das Fahrzeug vorwiegend in Deutschland verwendet. In A habe sie eine Ferienwohnung als Zweitwohnsitz. Dort halte sie sich nur auf, wenn sie frei bzw. wenn sie Urlaub habe. Als Nachweis legte sie einen Meldezettel der Gemeinde A bei, aus dem ersichtlich ist, dass sie in A unter der Adresse Straße 28 amtlich gemeldet ist. Unter der Rubrik "Hauptwohnsitz?" ist das Kästchen "nein" angekreuzt und unter der Rubrik "Allfällige weiterere Wohnsitze" ist die Anschrift in B angeführt. Weiters legte sie eine mit 1. Februar 2000 datierte Abmeldung des Einwohnermeldeamtes Garmisch-Partenkirchen vor, nach der sie am 1. März 2000 aus einer näher angeführten Wohnung in Garmisch-Partenkirchen ausgezogen ist und eine mit 3. Juli 2001 datierte Bestätigung der Meldebehörde der Gemeinde B in Deutschland, wonach sie dort am 1. Juli am Weg 14 eingezogen ist. Das Finanzamt ließ es damit bewenden und führte vorerst keine weiteren Ermittlungen durch.
Am 2. Juni 2002 wurde die Zollwacheabteilung C neuerlich davon informiert, dass die Bw schon seit längerer Zeit in A wohne und trotzdem ein Auto mit deutschem Kennzeichen fahre. Die Bw wohne im alten Zollhaus in A und arbeite derzeit im Cafe K in C . Als Nachweis wurde ein Zeitungsinserat über das Cafe K übermittelt, in dem die Bw als Mitarbeiterin dieses Betriebes abgebildet ist. In der Kontrollmitteilung an das Finanzamt wurde seitens der Zollwacheabteilung angemerkt, die Bw sei bereits im Juli vorigen Jahres angehalten und überprüft worden. Damals habe sie gegenüber dem Finanzamt andere Angaben gemacht, worauf die Angelegenheit negativ erledigt worden sei. Die oben angeführten Angaben seien nun genau überprüft worden und hätten sich als richtig erwiesen. Auch ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Freund S T fahre zu Unrecht ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen. Auch dieses Auto sei ständig hier in Verwendung und stehe jeden Abend vor dem Haus unter der Adresse der Bw.
Nachdem die Bw vom Finanzamt mit Schreiben vom 18. Juli 2002 neuerlich aufgefordert worden ist Erklärungen zur Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer einzureichen, teilte ihr steuerlicher Vertreter mit, die Bw habe ihren ordentlichen (Haupt)wohnsitz in B in Deutschland und pendle von dort im Normalfall täglich zu ihrem Arbeitsplatz in C. Durch die Beschäftigung im Gastgewerbe müssten auch Nachtschichten geleistet werden. Dabei komme es vor, dass sie zu erschöpft für den Weg nach B sei und deshalb die gebote Möglichkeit in A zu übernachten, nütze. Der Regelfall sei aber die Rückkehr nach B. Da das Fahrzeug somit, je nach Schicht, nur an zwei, maximal an drei Tagen ununterbrochen im Inland benützt werde, sei weder Normverbrauchsabgabe noch Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen. Außerdem sei der Bruder der Bw Eigentümer des Fahrzeuges, sodass ihr das Fahrzeug nicht dauernd zur Verfügung stehe. Aus einer beigelegten Kopie des Fahrzeugscheines geht hervor, dass ihr Zwillingsbruder G D unter der Anschrift der Bw in B Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges ist.
Weitere amtliche Ermittlungen der Zollwacheabteilung ergaben, dass das strittige Fahrzeug im Beobachtungszeitraum vom 15. August 2002 bis 9 September 2002 an allen beobachteten Tagen unter der Wohnadresse der Bw in L in der Zeit zwischen 7:00 und 8:00 am Morgen abgestellt war.
Mit Bescheid vom 13. September 2002 setzte das Finanzamt "für den Kalendermonat 09/2002" Normverbrauchsabgabe (NoVA) in der Höhe von 1.940,90 € fest. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, von Amtswegen sei festgestellt worden, dass der PKW Audi TT Coupe mit dem amtlichen Kennzeichen "GAP-" seit 15. August 2002 täglich vor dem Haus in der P-Straße 38 in L, parke.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw mit Schreiben vom 25. September 2002 fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen aus, für sie bestehe keine Anmeldeverpflichtung nach dem KFG, weil Normadressat der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG Inländer seien, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hätten. Sie sei jedoch deutsche Staatsbürgerin und habe ihren Hauptwohnsitz in Deutschland, damit sei auch der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG nicht erfüllt. Auch sei im gegenständlichen Verfahren ihre Passivlegitimation mehr als fraglich. Abgabenschuldner sei nach § 4 Z 2 NoVAG derjenige, für den das Fahrzeug zugelassen werde. Sie sei aber nicht Zulassungsbesitzerin des strittigen Kraftfahrzeuges. Zudem fehle im angefochtenen Bescheid eine Feststellung dazu, wer das in Rede stehende Fahrzeug verwende. Allein aus dem Umstand, dass dieser PKW vor einem Haus in L geparkt werde, berechtige nicht zu dem Schluss, dass dieses Fahrzeug von ihr verwendet werde. Sie sei daher in diesem Verfahren nicht Abgabeschuldnerin. Zudem sei die Feststellung, wonach der PKW vor dem Haus in der P-Straße 38 abgestellt sei, völlig irrelevant, weil die Zeitspanne vom 15. August 2002 bis zum Datum der Bescheiderlassung am 13. September 2002 den Zeitraum von einem Monat nicht überschreite und somit das im § 82 Abs. 8 KFG angeführte Tatbestandselement "ein Monat" im festgestellten Sachverhalt keine Deckung finde. Weiters sei willkürlich eine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe angenommen worden, ohne Gründe für die Heranziehung dieses Betrages zu nennen.
In einer weiteren Kontrollmitteilung vom 30. Dezember 2002 teilte ein Organ der Zollwacheabteilung C dem Finanzamt mit, die Bw sei ein weiteres Mal angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen worden. Da ihm bekannt sei, dass die Bw ihren ordentlichen und ständigen Wohnsitz in Österreich habe und auch in C im Cafe "K " seit einiger Zeit beschäftigt sei, sei sie dahingehend noch einmal befragt worden. Sie habe dazu ausgesagt: "Es stimmt schon, dass ich hier wohne und arbeite, aber ich fahre auch mehrere Tage in der Woche nach Deutschland zu meinen Eltern. Mit dem Finanzamt habe ich das schon abgeklärt."
Bei den häufigen Dienstfahrten in Richtung Lechtal werde das angeführte Fahrzeug auch häufig vor dem Haus in dem die Bw wohne, abgestellt gesichtet. Es sei somit lückenlos erwiesen, dass die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Inland erfolge.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits anlässlich einer Zollkontrolle am 10. August 2001 habe die Bw angegeben, dass das auf ihren Bruder in B zugelassene Fahrzeug von ihr und ihrem Freund seit ca. einem Jahr hier in A, wo sie auch wohne, weil sie hier mit ihren Freund bis vor kurzer Zeit ein Lokal betrieben hätten, benütze. Bei einer weiteren Anhaltung durch die Zollwachabteilung am 30. Dezember 2002 habe sie ebenfalls mitgeteilt, dass sie in Österreich wohne und arbeite und in Deutschland nur ihre Eltern besuche. Da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass bei einer aufrechten Lebensgemeinschaft beide Partner ihren gemeinsamen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ansehen würden, besteht kein Zweifel, dass die Bw bereits seit 15. Juni 1999 (Abfrage aus dem Melderegister) ihren Familienwohnsitz und damit auch ordentlichen Wohnsitz in Österreich inne habe. Die Behauptung, sie würde sich in Österreich nur aufhalten um ihren Urlaub hier zu verbringen, gehe ebenso ins Leere wie die Angaben im Schreiben ihres Steuerberaters, wonach sie in B in Deutschland ihren ordentlichen (Haupt)Wohnsitz habe und von dort im Normalfall täglich zu ihrem Arbeitsplatz nach C pendle. Würden diese Angaben den Tatsachen entsprechen, wäre sie in Deutschland und nicht in Österreich einkommensteuerpflichtig. Am 13. Oktober 2005 haben sie beim Finanzamt Landeck Reutte Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 bis 2004 eingereicht und als Adresse ihre Wohnanschrift in A angegeben. Weiters beziehe sie in Österreich auch Arbeitslosenunterstützung. Außerdem sei sie auch im österreichischen Telefonbuch unter ihrer Wohnanschrift in A mit einem Mobiltelefon eingetragen.
Da zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die Bw im strittigen Zeitraum ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, sei im Sinne der §§ 40 Abs. 1 und 82 Abs. 8 KFG 1967 auch davon auszugehen, dass das von ihr mit ausländischem Kennzeichen verwendete Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort im Inland habe. In Hinblick darauf, dass das gegenständliche Fahrzeug nahezu ausschließlich im Inland durch eine Person mit ordentlichem inländischen Wohnsitz genutzt werde, wäre das Kraftfahrzeug nach Ablauf der Monatsfrist im Inland zuzulassen gewesen. Der Steuertatbestand des § 1 Z 3 NoVAG sei somit verwirklicht.
Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage wurde angeführt, nach der Eurotax-Liste betrage der Neupreis des Audi TT Coupe 1,8T, Erstzulassung am 30. Juli 1999, 34.083 €. Da trotz Aufforderung weder die Rechnung noch die Einzeltypengenehmigung zur Einsichtnahme vorgelegt worden seien, habe sich die Abgabenbehörde veranlasst gesehen, die Bemessungsgrundlage gemäß § 184 BAO im Schätzungswege mit 19.409 € zu ermitteln.
Mit Schreiben vom 6. März 2006 stellte die Bw einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In einem im Jahr 2008 durchgeführten Vorhalteverfahren gab die Bw sinngemäß an, sie selbst habe in A keine Wohnung gehabt. Ihr Freund, mit dem sie seit ca. 9 Jahren "zusammen" sei, hätte die Wohnung in A gemietet. Er habe dort das Gastlokal "S´s Bistro" betrieben und sie sei bei ihm als Kellnerin angestellt gewesen. Aufgrund des damaligen Konkurses ihres Lebensgefährten und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Verwertung seines gesamten Vermögens, somit auch seines PKW´s, sei sie zur Erledigung notwendiger Fahrten, insbesondere nach B, auf die Unterstützung ihres Bruders, der bei Audi-VW-Porsche als Autoverkäufer arbeite und ihr das strittige Fahrzeug sporadisch zur Verfügung gestellt habe, angewiesen gewesen. Der gegenständliche Audi TT sei im August 2003 von ihren Bruder in Deutschland verkauft worden. Sie selbst habe kein Auto und fahre nunmehr das Auto ihres Freundes.
Über die Berufung wurde erwogen:
Neben den Grundtatbeständen des § 1 Z 1 und 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegen nach § 1 Z 3 NoVAG idF BGBl I 1999/122 (in Kraft seit 23. Juli 1999) auch die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen (PKW) im Inland sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre ("fiktive Zulassung") der Normverbrauchsabgabe. Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des KFG erfolgen hätte müssen.
Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 2 NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird bzw. zuzulassen wäre. Die Steuerschuld entsteht nach § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG mit dem Tag der Zulassung bzw. bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen.
Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen finden sich in § 82 KFG 1967. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monates (bis zum In-Kraft-Treten des 2. AbgÄG 2002 nur drei Tage) ab der Einbringung nach Österreich zulässig.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. 5 .1996, Zl. 95/11/0378 kommt es für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden darf, alleine darauf an, wo das Fahrzeug seinen Standort hat. Entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist dafür entscheidend, wer das Kraftfahrzeug im Inland verwendet. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 mit seiner Jahresregel, ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt die oben angeführte Monatsfrist nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen.
Dem Hauptwohnsitz im Inland kommt allerdings nur Indizwirkung für die Vermutung des Standortes im Inland zu (vgl. ua UFS 23.9.2004, RV/0163-F/04, 1.2.2005; RV/0300-L/04). Auch ohne Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland kann der Standort des KFZ im Inland sein, wenn etwa das Fahrzeug nachweislich überwiegend im Inland verwendet wird.
Nach der vorliegenden Aktenlage steht außer Zweifel, dass die Bw das Fahrzeug im Inland verwendet hat (siehe dazu die oben angeführten Kontrollen der Zollwachabteilung C am 10. August 2001, am 2. Juni 2002, im September 2002 und am 30. Dezember 2002). Die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG wird durch ein vorübergehendes oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebietes nicht unterbrochen, wenn das Fahrzeug von einer Person, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Österreich hat, eingebracht wurde und von dieser Person, trotz der Standortvermutung in Österreich, nicht nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug seien dauernden Standort im Ausland hat.
Der Hauptwohnsitz eines Menschen im Sinne des § 82 Abs. 8 leg.cit. ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Hauptwohnsitzgesetz, BGBl Nr. 505/1994).
Der Unabhängige Finanzsenat geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Bw an ihrer inländischen Anschrift gelegen ist:
Es ist zwar unbestritten, dass die Bw melderechtlich im Inland in der Zeit vom 15. Juni 1999 bis zur amtlichen Meldung ihres Hauptwohnsitzes am 13. März 2006 nur einen Nebenwohnsitz hatte und in Deutschland unter der Adresse ihrer Mutter und ihres Bruders in der Zeit seit 1. Juli 2001 (nach deutschen Meldegesetz) bis zu ihrer Abmeldung bei der Meldebehörde mit 1. Jänner 2007 ihre "alleinige Wohnung" (Hauptwohnsitz) hatte.
Hiezu ist jedoch zu bemerken, dass es zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes nicht darauf ankommt, ob eine Person unter einer bestimmten Anschrift tatsächlich aufrecht gemeldet ist. Dies besagt nämlich lediglich, dass die Person gegenüber der Meldebehörde eine bestimmte Wohnung als ihren Wohnsitz oder Hauptwohnung angegeben hat, dies muss aber keineswegs bedeuten, dass sie dort auch tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründet bzw. inne hat (VwGH 27.4.1982, 82/11/0054), zumal erfahrungsgemäß die Angaben gegenüber der Meldebehörde nicht näher überprüft werden. Der amtliche Wohnsitzmeldung kommt daher nur Indizwirkung zu, vermag aber die Beurteilung der tatsächlichen Lebensumstände nicht zu ersetzen.
Die Bw gab bereits bei ihrer ersten Befragung im August 2001 durch die Zollwacheabteilung C an, dass sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten S T in A wohne, wo sie bis vor kurzer Zeit ein Gastlokal betrieben hätten. Nachdem sie daraufhin vom Finanzamt aufgefordert worden ist eine Normverbrauchsabgabeerklärung abzugeben, behauptete sie zwar im Schreiben vom 8. Oktober 2001, bei der angeführten Wohnung in A handle es sich um eine Zweitwohnung, die sie nur in der Freizeit oder im Urlaub benützte, zumal sie ihre Arbeitsstelle in Deutschland habe. Diese Behauptungen erwiesen sich aber als falsch. Tatsächlich ist die Bw (wie aus den vorliegenden Lohnzetteln zu entnehmen ist) bereits seit 15. Juni 1999 in A und C mit kurzen saisonalen Unterbrechungen als Dienstnehmerin tätig. Auch wurden die Angaben der Anzeiger, wonach sie in A in einer Lebensgemeinschaft mit S T lebe, von der Bw bei ihren Anhaltungen durch die Zollwacheabteilung in den Jahren 2001 und 2002 bestätigt. Ebenso gab sie in der Anfragebeantwortung vom 23. Oktober 2008 an, mit S T aus A bereits seit ca. 9 Jahren, somit seit dem Jahr 1999 "zusammen zu sein".
Die vom steuerlichen Vertreter im Schreiben vom 31. Juli 2002 erhobene Behauptung, wonach die Bw in der Regel zwischen ihren Wohnsitz in B (D) und dem Arbeitsplatz in A (A) täglich pendle und nur ausnahmsweise (nach Nachtschichten) in A übernachte, widerspricht nicht nur den eigenen Angaben der Bw gegenüber den Organen der Zollwacheabteilung, sondern wie vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zu Recht eingewendet wird, wäre die Bw in diesem Fall als Grenzgängerin in Deutschland steuerlich zu erfassen gewesen. Tatsächlich ist die Bw seit 1999 in Österreich steuerlich als Arbeitnehmerin erfasst und hat auch unter ihrer Adresse in A Arbeitnehmerveranlagungen und Arbeitslosenunterstützungen beantragt.
Wie der schriftlichen Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde B vom 1. März 2006 zu entnahmen ist, hatte die Bw in der Zeit nach der Abmeldung ihres Wohnsitzes in Garmisch-Partenkirchen mit 1. März 2000 bis zu ihrer neuerlichen Anmeldung im Juli 2001 in B, in Deutschland keinen gemeldeten Wohnsitz. In dieser Zeit war sie nur mit ihrem Wohnsitz in Österreich melderechtlich erfasst, sodass für diese Zeit auch melderechtlich kein Anknüpfungspunkt für einen Hauptwohnsitz in Deutschland bestand.
Zudem ist der Bw hinreichend Gelegenheit geboten worden, ihre Behauptung, wonach ihr Hauptwohnsitz und damit ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland am Wohnsitz ihrer Mutter gelegen war, zu untermauern und diese gegebenenfalls durch Unterlagen zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Außer der Meldebestätigung der Gemeinde B, wurden dazu keine Beweise vorgelegt oder konkrete Angaben gemacht, die ihre Behauptungen glaubhaft erscheinen ließen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates besteht aufgrund des Gesamtbildes des aktenkundigen Sachverhaltes kein Zweifel, dass die Bw zumindest seit sie im Jahr 1999 mit ihrem Freund eine Lebensgemeinschaft begründet hat, den Mittelpunkt ihres Lebensinteresses und damit den Hauptwohnsitz in Österreich hat.
Lag der Hauptwohnsitz der Bw aber bereits seit dem Jahren 1999 im Inland, so war gemäß § 82 Abs. 8 KFG für den am 30. Juli 1999 in Deutschland zugelassenen und im August 2003 wieder verkauften streitgegenständlichen PKW als dauernder Standort der Wohnsitz im Inland anzusehen. Da der Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung im Ausland -abgesehen von bloßen schriftlichen Behauptungen - nicht angetreten wurde, war die Bw in Anwendung der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung dieses Fahrzeuges ins Inland berechtigt, dieses ohne Zulassung im Inland zu verwenden. Nach Ablauf dieser Frist ist daher die Normverbrauchsabgabeschuld im Inland entstanden.
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid die Normverbrauchsabgabe für das streitgegenständliche Fahrzeug für den Kalendermonat 09/2002 festgesetzt. Damit hat es unterstellt, dass die Normverbrauchsabgabenschuld für dieses Fahrzeug im September 2002 entstanden ist. Diese Annahme vermag der Unabhängige Finanzsenat nicht zu teilen.
Wie die Bw in ihrer ersten Kontrolle durch die Zollwacheabteilung am 10. August 2001 angab, benützte sie damals den gegenständlichen PKW gemeinsam mit ihrem Freund bereits seit ca. einem Jahr im Inland. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bw bereits Mitte des Jahres 2000 den am 30. Juli 1999 auf ihren Bruder in Deutschland zugelassenen PKW ins Inland eingebracht hat. Diese Angaben der Bw decken sich auch mit der ersten Anzeige im Jahr 2001 gegenüber der Zollwacheabteilung, in der der ständige Gebrauch dieses Fahrzeuges im Inland mit 8 bis 10 Monaten angegeben wurde. Es ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass das Fahrzeug schon seit Mitte des Jahres 2000 von der Bw ständig in Inland verwendet wurde.
Dafür, dass das Fahrzeug erstmals im August bzw. September 2002 von der Bw ins Inland eingebracht worden ist, ergeben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die im Juni und September 2002 aufgrund einer weiteren Anzeige durchgeführten Kontrollen der Zollwachabteilung C haben lediglich bestätigt, dass das strittige Fahrzeug nach wie vor von der Bw rechtswidrig im Inland verwendet wurde. Auch das Finanzamt geht - wie sie in der Berufungsvorentscheidung ausführt - davon aus, wonach die Bw bereits im Juni 1999 ihren Familienwohnsitz (Hauptwohnsitz) in Österreich begründet hat und weist darauf hin, dass das im Inland benütze Fahrzeug bereits nach Ablauf der Monatsfirst im Inland zuzulassen gewesen wäre, wodurch der Steuertatbestand des § 1 Z 3 NoVAG verwirklicht worden sei.
Wie bereits oben ausgeführt, entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen. Da die Bw bereits seit 1999 ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, wäre das Fahrzeug nach § 82 Abs. 8 KFG spätestens einen Monat nach der erstmaligen Einbringung im Sommer 2000 zuzulassen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt entstand nach § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG auch die Normverbrauchsabgabenschuld.
Für den Zeitpunkt der Begründung der Steuerpflicht in Österreich war es auch unerheblich, dass die Bw - wie sie eingewendet hat - mit dem strittigen PKW immer wieder nach Deutschland gefahren ist. Denn wie bereits ausgeführt wird die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG durch ein vorübergehendes oder mehrmaliges Verlassen des Bundesgebietes nicht unterbrochen, wenn das Fahrzeug von einer Person, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Österreich hat, eingebracht wurde und somit das Fahrzeug aufgrund der Rechtsvermutung des § 82 Abs. 8 KFG seien dauernden Standort im Inland hat.
Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Festsetzung der "Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat 9/2002". Da die Normverbrauchsabgabe aber zweifelsfrei zumindest zwei Jahre vorher, nämlich im Sommer 2000 nach der erstmaligen Einbringung des strittigen Fahrzeuges ins Inland und nicht erst im September 2002 entstanden ist, war der Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Auf die Ausführungen in der Berufung betreffend die Frage, ob die Bw oder ihr Bruder als ausländischer Zulassungsbesitzer als Abgabenschuldner anzusehen ist, bzw. auf die im Vorfeld zu klärenden Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Bw das auf ihren Bruder angemeldete Fahrzeug über Jahre benutzt hat, ob ihr Bruder, der bei einem Autohändler der Marken VW und Audi in Bayern als Autoverkäufer tätig ist, das strittige Fahrzeug zwar im eigenen Namen aber auf Rechnung der Bw erworben hat, um ihr zu besonders günstigen Konditionen das gegenständliche Fahrzeug zu verschaffen bzw. auf die von der Bw ebenfalls angesprochene Höhe der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe, brauchte daher nicht mehr näher eingegangen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 27. Februar 2009
Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, Standortvermutung, Hauptwohnsitz, Entstehung der Steuerschuld |