UFS RV/0037-G/08

UFSRV/0037-G/082.1.2009

Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 7. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2004 und 2005 die Anerkennung von 3.315,07 Euro für Familienheimfahrten (48x2x97km) als Werbungskosten.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 28. Juni 2007 mit dem diesem Antrag nicht gefolgt wurde, erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung. Darin nahm er Bezug auf sein Schreiben vom 2. April 2007, in dem er bereits ausgeführt hatte, dass er in Graz als Maurer beschäftigt sei. Da es ihm nicht möglich sei, die Strecke von seinem Familienwohnsitz in X., Slowenien zu seiner Arbeitsstelle (täglich) zurückzulegen, habe er sich in Graz einen Wohnsitz zugelegt. Eine Übersiedelung nach Graz sei ihm aus folgenden Gründen nicht zumutbar:

"Ich bin verheiratet und Vater eines Kindes und besitze mit meiner Ehegattin wie bereits oben erwähnt, in X., Slowenien, ein Einfamilienhaus und bewirtschafte dort auch eine kleine Landwirtschaft. Meine Tochter besucht in Murska Sobota die Schule. An den Wochenenden fahre ich jeweils zu meiner Familie nach Hause."

In seiner Berufung brachte er nunmehr vor, er sehe ein, dass es sich bei der Entfernung des Familienwohnsitzes zum Wohnort am Arbeitsplatz um eine bedeutende Entfernung handeln müsse. Die Entfernung könne jedoch keineswegs das einzige Kriterium sein, woraus sich die Notwendigkeit eines Wohnsitzes am Arbeitsort ergeben könne. Auch die übrigen Umstände seien in diese Überlegungen einzubeziehen. In seinem Fall betrage die Entfernung von seinem Familienwohnsitz nach Graz im günstigsten Fall 93 km. In jenen Zeiten, in denen die nächstgelegene Grenzübertrittstelle nicht geöffnet sei und über Sicheldorf zu fahren sei, betrage die Fahrtstrecke 101 km und somit nur unbedeutend weniger als die geforderten 120 km. Tägliche Heimfahrten würden aber nicht nur das zweimalige Zurücklegen dieser Entfernung, sondern auch das zweimalige passieren der Staatsgrenze bedeuten. Dies würde auch mit sich bringen, dass für jeden Grenzübertritt Zeitreserven für nicht absehbare Wartezeiten an der Grenze und Zeiten für eventuelle Zollkontrollen eingeplant werden müssten. Weiters führte er ins Treffen, dass er als Bauarbeiter ständig körperlich schwere Arbeit verrichten müsse. Mindestens 9 bzw. 9,5 Stunden Schwerarbeit und weitere 3 bis 4 Stunden im Straßenverkehr seien nicht zumutbar.

In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen vom Familienwohnsitz so weit entfernt sei, dass die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden könne. Bis zu einer Entfernung von 120 km sei nur in Ausnahmefällen die tägliche Heimkehr nicht zumutbar. Im vorliegenden Fall betrage die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz in Slowenien und dem Beschäftigungsort nach eigenen Angaben 93 km. Die tägliche Rückkehr sei zumutbar, weil die Strecke aus einem durchwegs gut ausgebauten Straßennetz (Autobahn und Bundesstraßen) bestehe und der Zeitaufwand für die Zurücklegung der Strecke laut Routenplaner bei normaler Fahrweise mit dem PKW nur knapp über eine Stunde betrage. Selbst wenn dazu noch eventuelle Grenzwartezeiten dazukommen, erscheine eine tägliche Rückkehr als nicht unzumutbar.

Dagegen richtete sich der Bw. mit Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend brachte der Bw. vor, dass sich der Firmensitz seines Arbeitgebers in Graz befinde. Die Baustellen, auf denen er eingesetzt werde befinden sich jedoch überwiegend außerhalb von Graz. So habe er in den letzten Jahren jeweils längere Zeit in Murau, Leoben, Zeltweg, Wien Klagenfurt und Wr. Neudorf gearbeitet. Je nach Größe der Baustelle haben diese Einsätze bis zu mehreren Monaten gedauert. Zu diesen - schon von Graz aus beträchtlichen Entfernungen - kämen noch jene 93 km zu seinem Familienwohnsitz, womit die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ausreichend dokumentiert sein dürfte. Zur Fahrtstrecke X. - Graz sei noch zu bemerken, dass sich bis zur Autobahnauffahrt Vogau insgesamt 12 Ortsgebiete befinden und 6 Teilstücke eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufweisen. Dazu können unkalkulierbare Wartezeiten an der Grenze, schlechte Straßen- und Sichtverhältnisse und ein Verkehrstau in Graz/Webling kommen. Nochmals weise er auf die Tatsache hin, dass er täglich körperlich schwere Arbeit verrichten müsse.

In einer weiteren Vorhaltsbeantwortung gab der Bw. bekannt:

"Dass Quartier an den aufgezählten Baustellen hat in allen Fällen mein Arbeitgeber besorgt und auch bezahlt. Ein Nächtigungsgeld habe ich daher nicht behalten. Mit Ausnahme der Baustelle in Judendorf erfolgten die Fahrten jeweils für die gesamte Dauer bzw. mindestens wöchentlich. Zur Baustelle Leoben musste ich jede zweite Woche mit meinem eigenen PKW unter Mitnahme eines Kollegen fahren und habe dafür 20 Euro erhalten. Zu den übrigen Baustellen wurde mit dem Firmenbus gefahren."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dazu zählen die Kosten für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten.

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 begrenzt nicht nur die Höhe der Werbungskosten für Familienheimfahrten mit dem Betrag des höchsten Pendlerpauschales sondern erhält auch eine Definition der Familienheimfahrten. Das Vorliegen von Familienheimfahrten setzt Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und dem Familienwohnsitz sowie die Erfüllung der übrigen Kriterien einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).

Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/13/0111; 26.5.2004, 2000/14/0207).

Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz

vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist (in diesem Sinne VwGH 25.2.2003; 99/14/0340, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz 102 Stichwort "Doppelte Hauhaltsführung). In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein, etwa wenn besonders schwierige Straßen- und Verkehrsverhältnisse vorliegen (zB schwer befahrene Berg- oder Passstraße, oder langjährige Großbaustelle wie UFS 28.4.2008, RV/0297-G/06).

Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Bw. am Beschäftigungsort in Graz und dem Familienwohnsitz in X. laut Routenplaner viamichelin.at 78 Kilometer. Danach ist diese Fahrtstrecke in 1 Stunde und 5 Minuten zu bewältigen. Dabei wird im innerstädtischen Bereich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h, auf der Autobahn eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h und auf der Bundesstraße eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h der Berechnung zu Grunde gelegt. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates entsprechen diese Ansätze einer normalen Fahrweise und könne auch zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden. Gegenständlichenfalls liegen keine außergewöhnlichen Straßenverhältnisse vor, die die tägliche Bewältigung dieser Strecke unzumutbar erscheinen lassen. Mehr als die Hälfte der Fahrtstrecke kann auf der Autobahn (37 km) und einer gut ausgebauten Bundesstraße (11 km) zurückgelegt werden, die in der Regel ein zügiges Vorankommen erlauben. Der Einwand des Bw., er müsse zahlreich Ortsgebiete passieren, findet in der Fahrtstreckenberechnung ohnehin Berücksichtigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass die aus den jeweiligen Routenplanern gewonnenen Angaben selbstredend auf der Einhaltung der Verkehrsvorschriften basieren. Bei dem vom Bw. genutzten Grenzübergang in Radkersburg ist nicht von so langen Grenzwartezeiten auszugehen, wie vergleichsweise bei dem hauptsächlich frequentierten Grenzübergang in Spielfeld, um von einer Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sprechen zu können. Aber auch der Umstand, dass der Bw. unbestritten schwere körperliche Arbeit verrichtet, macht eine tägliche Rückkehr nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht unzumutbar.

Somit sind die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht gegeben und die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten können nur als nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung angesehen werden.

Anders stellt sich der Sachverhalt für die Zeit dar, die der Bw. auf den von ihm genannten Großbaustellen verbringt. Durch die sich dadurch ergebende Entfernung ist dem Bw. die tägliche Heimkehr zum Familienwohnsitz nicht mehr zumutbar, weshalb ihm für diese Zeit ein Anspruch auf wöchentliche Familienheimfahrten erwächst. Da dem Bw., wie die Ermittlungen des Finanzamtes ergeben haben, kein Aufwand für die Fahrten von den Baustellen zum Firmensitz entsteht, stellen die Aufwendungen für die verbleibende Strecke von Graz nach Slowenien - unter Berücksichtigung der Erhöhung des km-Geldes mit 28. Oktober 2005 - Werbungskosten in nachstehender Höhe dar:

Anzahl der Familienheimfahrten

2004

2005

Jänner

 

2

Februar

4

4

März

4

4

April

1

4

Mai

 

3

Juni

 

4

Juli

2

 

August

  

September

 

4

Oktober

1

2

November

 

4

Dezember

 

3

Summe

12

34

km (a` 78km)

1.872

5.304

Werbungskosten

666

1.910

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Graz, am 2. Jänner 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Doppelte Haushaltsführung, Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt, Familienwohnsitz, Beschäftigungsort

Stichworte