UFS RV/2248-W/08

UFSRV/2248-W/0817.9.2008

Ein Studienwechsel, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist zu unterscheiden vom Wechsel der Studieneinrichtung.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 5. Oktober 2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2000 für das Kind LE, geboren 1978 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Strittig war, ob im gegenständlichen Verfahren ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorgelegen ist und anschließend auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG anzuwenden sind.

Die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 25. August 2005, RV/4028-W/02 als unbegründet abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Mit Erkenntnis vom 8. Juli 2008, Zl. 2005/13/0142 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Es war daher neuerlich zu entscheiden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Wintersemester 1998/1999 und im Sommersemester 1999 war der Sohn des Bw. am Franz Schubert Konservatorium für Musik und darstellende Kunst in Wien im "Vorstudium" mit dem Hauptfach Jazzgitarre inskribiert. Im Wintersemester 1999/2000 und im Sommersemester war der Sohn des Bw. am Konservatorium für Musik und darstellende Kunst im Hauptstudiengang Instrumentalpädagogik/Jazz inskribiert.

Ab dem Wintersemester 2000/01 studierte der Sohn des Bw. an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien und war in der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik inskribiert.

Im vorzitierten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof begründend aus:

"Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist und § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, welche Bestimmung aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können.

Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0157, vom 1. März 2007, 2006/15/0178, und vom 23. April 2008, 2005/13/0125).

Ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGBl. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.:"dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen).

Dass der Sohn des Beschwerdeführers vom Konservatorium zur Universität gewechselt ist, ist allein somit nicht ausschlaggebend. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Sohn des Beschwerdeführers auch die Studienrichtung gewechselt hat.

...

Allein der Umstand, dass das KHStG und das UniStG von Studienrichtungen, die Rechtsvorschriften betreffend Konservatorien aber von Hauptstudiengängen sprechen, bedeutet noch nicht zwingend, dass ein Wechsel vom Konservatorium zu einer Universität einen Studienwechsel darstellt. Im übrigen spricht § 24 StudFG (Studienerfolg an Konservatorien) selbst von einer Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen "Studienrichtung".

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und des oben wiedergegebenen Zweckes der Familienbeihilfe für volljährige Kinder ist die besondere Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass das vom Sohn des Beschwerdeführers konkret betriebene Studium am Konservatorium zur Lehrbefähigung geführt und diese den ersten Studienabschnitt und die erste Diplomprüfung des konkret betriebenen Studiums an der Universität ersetzt hätte. Wenn - den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge - dem Sohn des Beschwerdeführers auf Grund der erfolgreichen Zulassungsprüfung an der Universität ein früherer Wechsel der Studieneinrichtung möglich war, so ist bei insoweit gegebener Gleichwertigkeit dieser beiden Studien der Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen...."

Es war daher unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufung im fortgesetzten Verfahren Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 17. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992

Schlagworte:

fortgesetztes Verfahren, Studienwechsel

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