Lösen Eigenkapitalersatz und Rangrücktritt Gesellschaftsteuer aus?
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VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/16/0110 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 21.10.2010 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, gegen den Bescheid vom 6. März 2001, ErfNr. des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Gerhard Felmer, betreffend Gesellschaftsteuer nach am 20. Mai 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Vorlage einer Abschrift des Protokolls der ordentlichen Hauptversammlung der Berufungswerberin (Bw.) vom 16. Juni 1999 erlangte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) Kenntnis von der Erhöhung der nicht gebundenen Kapitalrücklage zum Jahresabschluss 1997 der Bw. um S 63.000.000,00 auf S 79.158.000,00.
In Beantwortung einer Anfrage zu dieser Kapitalrücklage teilte die Bw. dem FAG am 28. Oktober 1999 zu dieser Zuweisung von S 63.000.000,00 mit, dass von Seiten der Gesellschafter auf ein nachrangig gestelltes Darlehen endgültig verzichtet worden sei. Der Verzicht sei in der Gesellschafterstellung begründet und somit als Gesellschafterzuschuss auszuweisen. Der Betrag von S 16.158.000,00 sei bereits im Jahresabschluss 1996 in gleicher Höhe als gebundene Kapitalrücklage ausgewiesen gewesen.
Mit Gesellschaftsteuerbescheid vom 6. März 2001 setzte das FAG gegenüber der Bw. für den erklärten Gesellschafterzuschuss Gesellschaftsteuer von 1% gemäß § 8 KVG iV mit § 2 Z 2 bis 4 KVG vom Wert der Leistung von S 63.000.000,00, somit in Höhe von S 630.000,00 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung sowie in der Folge im Vorlageantrag gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung wendete die Bw. ein, es handle sich um einen nie formal ausgesprochenen Verzicht. Durch das am 28. November 1996 eröffnete Ausgleichverfahren hätten die nachrangig gestellten Gesellschafterdarlehen automatisch Eigenkapitalcharakter angenommen. Die Ausbuchung der Darlehen sei nach Eröffnung der stillen Liquidation (bzw. Auflösungsreife) erfolgt. Bei einer freiwilligen Leistung nach § 2 Z 3 lit b KVG komme es nach geltender Rechtsprechung des VwGH nicht auf den Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung, jedoch auf die objektive Eignung der Leistung bzw. des Verzichtes an, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Dieses Tatbestandsmerkmal sei beim Forderungsverzicht gegenüber einer bereits in Konkurs befindlichen Kapitalgesellschaft nicht gegeben. Da die Verhandlungen erfolglos geblieben seien, einen Fortbetrieb des Unternehmens zu ermöglichen, so dass der Geschäftsbetrieb noch im Jahr 1996 habe stillgelegt werden müssen, könne das Ausgleichsverfahren materiell mit einem Konkurs gleichgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten die ehestmögliche Liquidation der Gesellschaft angestrebt worden. Handelsrechtlich seien die Gesellschafterdarlehen im Jahresabschluss zum 31.Dezember1997 ausgebucht worden, weil sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens selbstverständlich als Eigenkapital behandelt worden seien. Zu einer Kapitalverkehrsteuerpflicht führe die Ausbuchung der Darlehen keinesfalls. Eine freiwillige Leistung sei nach Auffassung des VwGH dann nicht geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, wenn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Gesellschaft sich zwar noch nicht in Liquidation befindet, jedoch "auflösungsreif" sei (VwGH 6.10.1994, 93/16/0103, Dorazil KVG, § 2 Tz 37) . Eine solche auflösungsreife Gesellschaft liege vor, wenn ohne Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen die Abwicklung der Gesellschaft "durch Verkauf des Anlagevermögens, Kündigung der Mitarbeiter und der Mietverträge sowie Einstellung der Geschäftsaktivitäten" stattfinde (VwGH 6.10.1994, 93/16/0103). Genau dieser Sachverhalt liege im gegenständlichem Fall vor (vgl Lagebericht zum Jahresabschluss 1997): - Am 28. November 1996 sei über das Vermögen der Bw. beim Handelsgericht Wien der Ausgleich angemeldet worden. - Die geführten Ausgleichsverhandlungen seien gescheitert; der Fortbetrieb der Bw. sei daher nicht mehr möglich gewesen. - Das Unternehmen der Bw. sei am 23. Dezember 1996 stillgelegt worden - In der Ausgleichstagsatzung am 21. Februar 1997 sei eine von der B. finanzierte Kassaquote von 40% von der Mehrheit der Gläubiger angenommen worden, die Liquidation des Unternehmens sei eingeleitet worden. - In der Folge seien alle Mitarbeiter gekündigt worden. - Aus den folgenden Jahresabschlüssen sei ersichtlich, dass der Geschäftsbetrieb nicht mehr aufgenommen worden sei.
Zu einem mit Berufungsvorentscheidung vom FAG aufgegriffenen Verschmelzungsvertrag vom 15. Mai 1999, mit dem die H V-undC AG (H AG) als übertragende Gesellschaft mit der Bw. als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde, erklärte die Bw., dass die H AG bereits am 28. November 1996 den Geschäftsbetrieb eingestellt habe und diese Verschmelzung mit der 100%igen Tochtergesellschaft lediglich zur rascheren Liquidation durchgeführt worden sei. Zum Zeitpunkt der Verschmelzung habe die H AG lediglich über einige Forderungen verfügt.
Weiters erklärte die Bw., dass ein Teil von S 37.200.000,00 auf einen Großmutterzuschuss der B. AG zurückzuführen sei. Lediglich S 25.800.000,00 seien von Gesellschaftern.
Auf Grund eines Vorhaltes teilte die Bw. dem FAG mit, dass S 25.000.000,00 von Herrn D. und je S 400.000,00 von Herrn Y. und von Herrn S. nachrangig gestellt worden seien. In der Folge nahm das FAG mit Haftungsbescheid vom 21. Februar 2003 die Gesellschafterin der Bw., die B. T. GmbH für eine Leistung von S 37.200.000,00 in Anspruch. Nachdem diese den Nachweis erbrachte, dass die Leistung nicht von ihr als Gesellschafterin, sondern von der mittelbar beteiligten B. AG stammte, wurde vom FAG der Berufung gegen diesen Haftungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2003 Folge gegeben und der Haftungsbescheid aufgehoben.
Aus dem vorliegenden Bemessungsakt ErfNr. und dem Kapitalverkehrsteuerakt Ia-xxx geht Folgendes hervor:
Die Bw. wies bereits im Jahresabschluss 1994 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von S 32.829.545,59 aus. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung lag lt. Pkt. D der Erläuterungen zur Bilanz insofern nicht vor, als sich die Gesellschafter bereit erklärt hatten, der Gesellschaft S 50.000.000,00 in Form von Gesellschafterdarlehen, für welche eine unwiderrufliche Nachrangs- und Rücktrittserklärung abgegeben worden sei, zuzuführen. Dieser Betrag von S 50.000.000,00 wurde in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 als "nachrangiges Kapital" ausgewiesen. Zum 31. Dezember 1995 betrug der Fehlbetrag S 68.993.284,87 und war durch das nachrangige Kapital bis auf S 18.993.284,87 gedeckt. Lt. Pkt. D der Erläuterungen zur Bilanz lag eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vor, da die Gesellschafter verbindlich erklärten, das Gesellschafterdarlehen in Höhe von S 50.000.000,00 um S 19.000.000,00 zu erhöhen, wofür eine unwiderrufliche Nachrang- und Rückstehungserklärung abgegeben worden sei. Mit Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 wurde das nachrangige Kapital von nunmehr insgesamt S 65.800.000,00 ausgebucht und die gebundene Kapitalrücklage um S 63.000.000,00 erhöht.
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juni 1999 wurde die Verschmelzung der Bw. als übernehmende Gesellschaft mit der H AG, welche lt. Verschmelzungsbilanz zum 31. Dezember 1998 bzw. dem Anhang zur Bilanz lediglich über Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen verfügte und ihre Tätigkeit bereits Ende 1996 eingestellt hatte, beschlossen. Weiters wurde in dieser Hauptversammlung die Liquidation der Bw. beschlossen. Lt. Anhang zum Jahresabschluss 1997 erfolgte auf Grund der Ausgleichseröffnung vom 28. November 1996, der anschließenden Stilllegung am 23. Dezember 1996 und der Anschlussliquidation die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu Liquidationswerten.
Aus dem Akt des Handelsgerichtes Wien, 3 Sa xxxp, in welchen der UFS vor Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22. November 2006 Einsicht genommen hat, geht Folgendes hervor:
Im Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom 27. November 1996 ist ausgeführt, dass die Gesellschaft zum 30. September 1996 mit S 110.552.879,17 überschuldet war, wobei das nachrangige Kapital nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen wurde. Weiters ist darin festgehalten, dass das Unternehmen im Zuge des Ausgleiches fortgeführt werden solle und dass Reorganisationsmaßnahmen geplant seien. Lt. Ausgleichsbericht vom 22. Jänner 1997 hat die B. per 5. Juli 1995 eine Nachrang- und Rückstehungserklärung ausgestellt, in welcher sie sich bis 30. Juni 2000 unwiderruflich einverstanden erklärte, mit der Befriedigung ihrer Forderungen aus einem gewährten Betriebsmittelkredit hinsichtlich eines Teilbetrages von S 25 Mio solange zuzuwarten, bis sämtliche Ansprüche und Forderungen anderer forderungsberechtigter Gläubiger in dem ihnen gebührenden Ausmaß befriedigt würden. Eine völlig gleichlautende Nachrang- und Rückstehungserklärung sei von Herrn Dr. Dieter D. für ein gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von S 25. Mio befristet bis 30. September 1999 ausgestellt worden. In der Folge wurden lt. Ausgleichsbericht von der B. AG am 6. Mai 1996 ein weitere Nachrang- und Rückstehungserklärung hinsichtlich eines Teilbetrages des aushaftenden Kreditsaldos in Höhe von S 12,200.000,00 unwiderruflich bis 31. Dezember 1999 , sowie weitere Nachrang- und Rückstehungserklärungen mit 15. Mai 1996 von weiteren Gesellschaftern, ua. von Bernhard Y. und Wilhelm S., in Höhe von je S 400.000,00 , jeweils unwiderruflich bis 30. September 1999 abgegeben. Weiters ist im Ausgleichsbericht festgehalten, dass zur Hintanhaltung einer Schmälerung der Ausgleichsmasse die Ausgleichsschuldnerin die Stilllegung des Unternehmens per 23. Dezember 1996 verfügte.
Ein entsprechender Antrag gemäß § 8 Abs. 2 AO wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. Jänner 1997 bewilligt.
Bemerkt wird, dass im Ausgleichsverfahren strittig war, ob die von der B. AG gewährten Kreditmittel eigenkapitalersetzenden Charakter hätten, was laut Ausgleichsbericht zu einer Quote von 54,22% geführt hätte. Letztlich wurden von der B. AG - diesbezüglich streitbereinigend - die Mittel für den Ausgleich mit einer Quote von 40% zur Verfügung gestellt.
Im Lagebericht zum Jahresabschluss 31. Dezember 1996 der Bw. ist zur Stilllegung des Unternehmens ausgeführt, dass das Ausgleichsverfahren mit dem Ziel der Liquidation des Unternehmens betrieben worden sei.
Im Zuge der vor dem UFS stattgefundenen Berufungsverhandlungen (zuletzt am 20 Mai 2008) erklärte der Vertreter der Bw., dass es sich bei den nachrangig gestellten Darlehen im Zeitpunkt der Zuzählung um Fremdkapital gehandelt habe. Erst mit Eintritt der Insolvenz seien diese auf Grund der Rückstehungserklärung zu Eigenkapital geworden. Die Gesellschaftsteuer knüpfe aber an den Leistungswillen des Gesellschafters, sodass mit Eintritt der Insolvenz ein faktischer Verzicht erfolgt sei und kein freiwilliger Verzicht, weil im Rahmen des Ausgleichsverfahrens die Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital umqualifiziert worden seien.
Der Vertreter der Amtspartei meinte, dass hier eine aufschiebende bedingte Leistung (Verzicht) vorliege und mit Eintritt der Insolvenz die Bedingung erfüllt worden sei. Diese Leistung, dieser Verzicht, sei freiwillig eingegangen worden. Durch die Verringerung der Verbindlichkeiten sei es objektiv zu einer Werterhöhung der Gesellschaftsrechte gekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genüge eine objektive Werterhöhung.
Weiters legte die Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens Kopien der Nachrang- und Rückstehungserklärungen vor und erklärte dazu, dass die nachrangig gestellten Gesellschafterdarlehen mit 3% verzinst worden seien.
Die an die Bw. gerichtete Nachrang- und Rückstehungserklärung der B. AG vom 5. Juli 1995 lautet auszugsweise wie folgt:
"............................. wir erklären uns vorläufig zeitlich befristet bis 30.06.2000 unwiderruflich damit einverstanden, mit der Befriedigung unserer Forderung aus dem Ihnen gewährten Betriebsmittelkredit hinsichtlich eines Teilbetrages von S 25,000.000,-- solange zuzuwarten, bis sämtliche Ansprüche und Forderungen anderer forderungsberechtigter Gläubiger in dem Ihnen gebührenden Ausmaß befriedigt wurden. Diese Erklärung gilt auch für den Fall jedes Insolvenz- oder Liquidationsverfahren".
Die übrigen Nachrang- und Rückstehungserklärungen sind grundsätzlich gleichlautend.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2008 erklärte der Vertreter der Bw. dass er nicht sagen könne, ob für die nachrangigen Kredite bzw. Gesellschafterdarlehen laufend Zinsen bezahlt worden seien.
Bemerkt wird, dass die Bw. zwischenzeitig wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Z 4 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unterliegen der Gesellschaftsteuer ua. folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen; a) Zuschüsse b) Verzicht auf Forderungen.
Da das Kapitalverkehrsteuergesetz in seinem Teil I (Gesellschaftsteuer) anders als z.B. in seinem Teil III (Börsenumsatzsteuer) in Gestalt des § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG oder in Gestalt der §§ 16 Abs. 7, 17 Abs. 4 und Abs. 5 bzw. 26 GebG keine speziellen Regelungen betreffend das Rechtsinstitut der Bedingung enthält, sind im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuer die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes anzuwenden (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/16/0553 unter Hinweis auf Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 145 und die dort zitierte Judikatur).
§ 4 BewG lautet:
"Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist".
§ 5 BewG lautet:
"(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3) bleiben unberührt. (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist."
Das Entstehen der Steuerschuld ist im Gesellschaftsteuerrecht nach der Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO zu beurteilen. Danach entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Bei Leistungen entsteht die Steuerschuld mit dem tatsächlichen Bewirken der Leistung.
Bei den gegenständlichen Rangrücktritten handelt es sich um Zusagen der jeweiligen Gläubiger, mit der Befriedigung ihrer Forderungen zeitlich befristet zuzuwarten, bis sämtliche Ansprüche und Forderungen anderer forderungsberechtigter Gläubiger in dem Ihnen gebührenden Ausmaß befriedigt wurden. Dieser Verzicht der Gläubiger auf die Geltendmachung ihrer Forderungen ist neben der Befristung auflösend bedingt.
Ungeachtet dessen, ob es sich dabei um die Gewährung von Gesellschafterdarlehens mit gleichzeitigen Rangrücktritt oder um einen Rangrücktritt zu einer bereits bestehenden Forderung eines Gesellschafter handelt, unterliegen diese Vorgänge aus folgenden Gründen nicht der Gesellschaftsteuer:
Durch die gegenständlichen Rangrücktritte haben die von den Gesellschaftern bzw. von der B. AG als mittelbare Gesellschafterin hingegebenen Darlehen bzw. Forderungen aus bereits gewährten Krediten ihre Eigenschaft als Fremdkapital nicht verloren. Es handelt sich dabei lediglich um einen von den Gläubigern freiwillig eingeräumten Eigenkapitalersatz. Ob es sich dabei auch um Eigenkapitalersatz nach den (vor dem Inkrafttreten des Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003) vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen des Eigenkapitalrechtes handelt, kann dahingestellt bleiben, da Eigenkapitalersatz grundsätzlich kein Eigenkapital darstellt. Auch die Rangrücktrittserklärungen führten nicht zu einer Wandlung in Eigenkapital. Diese haben allenfalls haftungsrechtliche Bedeutung und bewirken, dass die Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus nicht als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, obwohl sie zivilrechtlich weiterhin den Charakter von Verbindlichkeiten behalten (siehe Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz4, Rz 42a zu § 2 dKVStG; Falkenhausen, Steuerliche Konsequenzen der Rangrücktrittserklärung für ein Gesellschafterdarlehen, Betriebs-Berater, Heft 9, S 550).
Der Unterschied zwischen Rangrücktritt und eigenkapitalersetzendem Gesellschafterdarlehen besteht - abgesehen von der "Freiwilligkeit" des ersteren - darin, dass der Rangrücktritt zu einem Wegfall der Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus der Gesellschaft führt, während dies beim eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen nur bedingt der Fall ist (Eberhartinger, Bilanzierung und Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, S 67).
Die gegenständlichen Rangrücktritte waren zeitlich befristet und es war eine Verzinsung vereinbart, auch wenn sich auf Grund des Inhaltes der Rangrücktrittserklärungen ergibt, dass die Gläubiger auch hinsichtlich der Zinsansprüche zurückgestanden sind und daher von einer laufende Zahlung von Zinsen nicht ausgegangen werden kann. Besondere Umstände aus denen zu schließen wäre, dass (entgegen dem Inhalt der Urkunden) mit den Rangrücktrittserklärungen endgültig auf eine Geltendmachung der Ansprüche verzichtet worden wäre oder dass vornherein eine Rückzahlung der Darlehen nicht beabsichtigt gewesen wäre, liegen nicht vor, sodass mit den Rangrücktritten weder eine Leistung nach § 2 Z 4 lit a KVG bewirkt wurde, noch ein Forderungsverzicht im Sinne des lit. b leg. cit erfolgte.
Die eigenkapitalersetzende Funktion des Darlehens ist seit der ersatzlosen Aufhebung des § 3 Abs. 1 Satz 1 KVG idF vor Novelle BGB1. Nr. 629/1994 gesellschaftsteuerrechtlich nicht mehr relevant (siehe VwGH v. 18. 11. 1993, 93/16/0104).
Durch den Entfall der Forderungen in Folge der Insolvenz wurden ebenfalls keine gesellschaftsteuerbaren Leistungen bewirkt. Ein endgültiger Verzicht anlässlich der Insolvenz der Bw. war auf Grund der Rangrücktrittserklärungen für den Entfall der Forderung nicht erforderlich und es sind daher die Angaben der Bw. glaubhaft, wonach ein solcher endgültiger Verzicht nicht ausgesprochen wurde.
Die gegenständlichen Rangrücktrittserklärungen begründeten keine aufschiebend bedingten Forderungsverzichte, sodass die Insolvenz, welche den endgültigen Entfall der Forderungen zur Folge hatte, keinen Eintritt einer aufschiebend Bedingung im Sinne des § 4 BewG darstellt, sondern lediglich den Ausfall der oben dargestellten auflösenden Bedingung.
Im Übrigen ist zu sagen, dass zwar anlässlich des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom 27. November 1996 von der Bw. die Fortführung des Unternehmens beabsichtigt war, aber bereits kurz nach Ausgleichseröffnung fest stand, dass die Voraussetzungen zu einer wirtschaftlich vertretbaren Fortführung des Unternehmens nicht gegeben gewesen waren, weshalb das Unternehmens per 23. Dezember 1996 stillgelegt wurde und die Bw. in der Folge auch aufgelöst wurde. Es war daher auch den diesbezüglichen Berufungsausführungen zu folgen.
Ebenso war den Ausführungen der Bw. zu folgen, wonach die Rangrücktrittserklärungen der B. AG bzw. der sich daraus ergebenden Entfall der Forderungen der B. AG schon allein mangels Gesellschafterstellung nicht gesellschaftsteuerpflichtig seien. Dazu ist zu bemerken, dass die B. AG Hauptkreditgeberin der Bw. war. Rangrücktrittserklärungen durch Gläubiger, die nicht Gesellschafter sind, sind nicht unüblich, sodass ungeachtet dessen, dass bereits aus den oa Gründen keine Gesellschaftsteuerpflicht gegeben ist, jedenfalls vordergründig auch keine Veranlassung bestanden hätte, den Rangrücktritt der B. AG der B. T. GmbH als unmittelbare Gesellschafterin, über welche die B. AG mittelbar an der Bw. beteiligt war, zuzurechnen. Im Übrigen wurde, wie oben ausgeführt, vom FAG der Berufung der B. T. GmbH gegen den entsprechenden Gesellschaftsteuer-Haftungsbescheid zwischenzeitig bereits gefolgt und dieser Bescheid aufgehoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. Juli 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 |
Schlagworte: | Rangrücktrittserklärung, Eigenkapitalersatz, auflösend bedingter Forderungsverzicht |