UFS RV/0684-G/07

UFSRV/0684-G/0720.6.2008

Katastrophenschaden (Schneedruck) als außergewöhnliche Belastung

 

Anmerkungen:
Zur steuerlichen Beurteilung von Schäden infolge außergewöhnlich heftiger Schneefälle bestehen - ähnlich wie bei Schäden infolge Starkregens (UFS Linz, 3.6.2004, RV/2201-L/02 vs. UFS Innsbruck, 28.12.2006, RV/0442-I/04) - zwei Entscheidungslinien im UFS: Die gegenständliche Entscheidung geht von einem Katastrophenschaden (Aufwendungen sind ohne Selbstbehalt abzugsfähig) aus, hingegen UFS Wien, 13.6.2008, RV/2482-W/07, von einem katastrophenähnlichen Ereignis (Aufwendungen sind mit Selbstbehalt abzugsfähig).

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, vom 3. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 16. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr ua. Aufwendungen für die Beseitigung eines Katastrophenschadens als außergewöhnliche Belastung geltend.

Wie die Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, handelte es sich bei dem Katastrophenschaden um einen Schaden am Eigenheim der Bw. aufgrund von Schneedruck. Der Schnee verursachte Schäden am Dach und an einem Teil der Innenwände im Obergeschoß des Gebäudes. Die Versicherung ersetzte der Bw. die Beträge von 191,85 Euro für die Reparatur des Daches und von 1.610,40 Euro für die Beseitigung der Wasserschäden an den Wänden (Mauertrockenlegung und Ausmalen). Darüber hinaus beauftragte die Bw. den Maler, auch jene Wände des Stiegenhauses, die durch den Schneedruck nicht beschädigt worden waren, auszumalen, um nicht unterschiedliche Farbtöne zu erhalten. Für diesen zusätzlichen Auftrag bezahlte die Bw. 918 Euro, die sie als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt gab die Bw. ergänzend an, sie wisse nicht mehr, wann das Stiegenhaus - vor dem Eintritt des Wasserschadens - zuletzt ausgemalt worden sei.

Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung, weil es sich dabei weder um Aufwendungen zur Beseitigung eines Katastrophenschadens noch um Aufwendungen zur Wohnraumsanierung im steuerlichen Sinn gehandelt habe. Die Aufwendungen für die Beseitigung des Katastrophenschadens seien ohnedies von der Versicherung vergütet worden. Für den Betrag von 918 Euro, der für das Ausmalen des Stiegenhauses bezahlt worden sei, sei eine Vergütung durch die Versicherung überdies nie beantragt worden.

In der Berufung entgegnete die Bw., dass die Rechnung über das Ausmalen des gesamten Stiegenhauses der Versicherung deshalb nicht vorgelegt worden sei, weil bereits anlässlich der Schadensbesichtigung festgestellt worden sei, welche Leistungen von der Versicherung übernommen werden. Die Versicherung habe nur die Aufwendungen für die Renovierung der jeweils betroffenen Wände übernommen und sei wegen der vielen Schäden in diesem "Katastrophenwinter" auch zu keiner Kulanz bereit gewesen. Um eine Einheit herzustellen, habe die Bw. die restlichen Wände in den beschädigten Räumen selbst ausgemalt. Die Sanierung des Stiegenhauses sei ihr aufgrund der Höhe jedoch zu riskant gewesen. Bei dem Betrag von 918 Euro habe es sich daher ebenfalls um Kosten zur notwendigen Schadensbeseitigung nach Eintritt eines unausweichlichen Schadens gehandelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können ua. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.

Auch Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig erwachsen.

Unter steuerlich zu berücksichtigenden Katastrophenschäden sind nach herrschender Ansicht neben den im Gesetz genannten Schäden ua. auch solche zu verstehen, die durch übermäßige Schneefälle verursacht werden (vgl. zB Doralt, EStG11, § 34 Tz 78, Stichwort "Katastrophenschäden"). Steuerlich zu berücksichtigen sind sowohl die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen als auch die Kosten für die Reparatur und Sanierung der beschädigten Gegenstände, soweit diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden.

Unbestritten ist, dass im Jahr 2006 durch Schneedruck Schäden am Eigenheim der Bw., und zwar am Dach und an einigen Wänden, entstanden sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher sowohl bei den Kosten für die Reparatur des Daches als auch bei den Kosten für die Beseitigung der Wasserschäden an den Wänden (Mauertrockenlegung und Ausmalen) grundsätzlich um Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988. Die Kosten in Höhe von insgesamt 1.802,25 Euro für die Beseitigung der genannten Schäden wurden der Bw. zur Gänze von der Versicherung ersetzt, weshalb diese Aufwendungen steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können.

Darüber hinaus erteilte die Bw. an den Maler den Auftrag, auch die Wände des Stiegenhauses, an denen kein Wasserschaden entstanden war, auszumalen. Die dafür angefallenen Kosten von 918 Euro können nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigt werden, weil es sich bei diesen Kosten nicht um Aufwendungen zur Beseitigung eines Katastrophenschadens handelt. Die Aufwendungen für das Ausmalen der übrigen Wände des Stiegenhauses sind nicht zwangsläufig im Sinn des § 34 Abs. 1 EStG 1988 angefallen, auch wenn diese Arbeiten zweckmäßigerweise gleichzeitig mit der Beseitigung des Katastrophenschadens vorgenommen wurden.

Handelte es sich beim Ausmalen der nicht beschädigten Wände des Stiegenhauses hingegen um regelmäßig notwendige Erhaltungsarbeiten (dafür spricht, dass die Bw. anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt angab, sie wisse nicht mehr, wann das Stiegenhaus zuletzt ausgemalt worden sei), dann fehlte es diesen Aufwendungen an der Außergewöhnlichkeit im Sinn des § 34 Abs. 1 EStG 1988. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergwöhnliche Belastung ist daher auch aus diesem Grund nicht möglich.

Die genannten Aufwendungen können auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, weil es sich bei den Aufwendungen für das Ausmalen eines Wohnraumes nicht um Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 handelt. Durch das (regelmäßig vorgenommene) Ausmalen von Wohnräumen wird weder deren Nutzwert wesentlich erhöht noch der Zeitraum ihrer Nutzung wesentlich verlängert (vgl. zB Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 199).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 20. Juni 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Katastrophenschaden, Schneedruck, Ausmalen von Räumen

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