UFS RV/0918-G/07

UFSRV/0918-G/079.6.2008

Familienwohnsitz

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0235 eingebracht. Mit Erk. v. 24.11.2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 23. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 28. April 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) war laut Lohnzettel das gesamte Berufungsjahr 2003 Angestellter der GmbH1 in Gänserndorf, von 1.5. bis 31.12. zusätzlich Angestellter der GmbH2 ebenfalls in Gänserndorf. Laut Melderegisterauszug war sein Hauptwohnsitz das gesamte Streitjahr in derSteiermark, wo seine Mutter als Unterkunftgeber aufscheint. Der Hauptwohnsitz seiner Ehegattin lag in Wien, wo er im Streitjahr nicht gemeldet war (auch nicht als Nebenwohnsitz).

In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bw den Abzug von Werbungskosten iHv € 6.897,90, die sich laut Beilage wie folgt zusammensetzen:

€ 93,90

Fachliteratur

€ 703,23

Saalmiete für Meetings, Bewirtung und Aktenkoffer

€ 2.543,30

Verkehrsstrafen

€ 450,5

AfA PC

€ 1.014,-

Internetkosten daheim

€ 2.092,98

Familienheimfahrten

€ 6.897,91

Summe

Das Finanzamt brachte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung folgende Beträge in Abzug

€ 44,80

Fachliteratur

€ 589,23

Saalmiete für Meetings, Bewirtung und Aktenkoffer

€ 450,5

AfA PC

€ 919,59,-

Internetkosten daheim

€ 2.004,12

Summe

und begründete die Abweichung vom Antrag folgendermaßen:

Gemäß § 20 Abs.1 Z.3 EStG 1988 sind Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, nur zur Hälfte abzugsfähig.

Die Kosten für die Bücher "Führung" stellen im Sinne des § 16 EstG/88 keine berufsspezifische Fachliteratur dar. Geldstrafen sind gem. § 20 EstG/88 Kosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und somit als Werbungskosten nicht absetzbar. Die beantragten Providergebühren mussten hinsichtlich einer Rechnung, die am 30.12.2004 bezahlt wurde, korrigiert werden. Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Steuerpflichtigen sind zu gewähren, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Die Begründung oder Beibehaltung des Wohnsitzes in u n ü b l i c h e r Entfernung vom Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit - welcher in Ihrem Fall in Wien liegt - kann nicht im Rahmen dieser Tätigkeit zu einkunftsmindernden Ausgaben (Werbungskosten) führen (Vgl. VwGH-Erkenntnis 86/14/0065 vom 25.11.1986).

Die dagegen eingebrachte Berufung begründete der Bw nach mehrmaligen Fristverlängerungsansuchen im wesentlichen damit, dass jede Literatur in Zusammenhang mit Führungsaufgaben beruflich bedingt sei, da er zu 70% mit Führungsaufgaben beschäftigt sei und dass die Geldstrafen ausschließlich für beruflich bedingte Fahrten bezahlt worden wären. Hinsichtlich der Familienheimfahrten verwies er auf die Berufungen der Vorjahre. Diesen mehreren Schreiben ist folgendes zu entnehmen:

Die Meldeadressen und der sog Hauptwohnsitz sind nur sehr eingeschränkt als echtes und alleiniges Beurteilungskriterium heran zu ziehen. Dies alleine schon deshalb da zB sich die geschätzte Behörden teilweise um die Festlegung der Hauptwohnsitze "gestritten" haben. So auch um den meiner Frau. Siehe dazu die Beilage

Der Mittelpunkt meiner Lebensumstände war eindeutig die Steiermark im Ort StmK. Der Nebenwohnsitz war eindeutig Wien, wo meine Familie den größeren Teil des Jahres lebt. Beweis für den Lebensmittelpunkt StmK : Auf Grund der familiären Situation sowie der Platzverhältnisse sind die beiden Wohnung/Haus in Stmk die Orte wo sich so gut wie mein ganzes persönliches Hab und Gut befindet, wo sich sämtliche Dokumente befinden, von wo aus ich meinen beruflichen und den meisten privaten Tätigkeiten nachgehe. Weiters befinden sich - bis auf den erwähnten größeren Teil des Jahres meine Frau und meine Kinder - sämtliche andere Familienmitglieder in StmK . Da ich beruflich sehr viel auf Reisen bin nutze ich das Haus/die Wohnung in StmK fast immer als Schlafstätte sowie als Ort für das Mittagessen (Eltern). Daneben wurde dort das Unternehmen: GmbH gegründet, betrieben und weiter und ausgebaut. Der Sitz dieses Unternehmens ist ebenfalls (noch) dort. Insbesondere durch den letzten Punkt -der mit den Arbeitgebern auch abgesprochen war- war/ist eine ständige/häufige Anwesenheit dort erforderlich. In der -sehr kleinen (55 m3) ohne Keller. -Wohnung in Wien befinden sich lediglich die notwendigsten Unterlagen sowie mein Privat-PC und der eMail- Anschluss, auf welchem ich meistens per Web-Access zugreife. Der Grund ~ warum meine Familie sich für ca 35 Wochen im Jahr Montags bis Freitags dort befindet ist da die Kinderbetreuungsmöglichkeiten in Wien umfangreicher sind. Grundsätzlich ist die Trennung von meiner Familie für mich belastend. Daher habe ich bereits ein Grundstück im Süden von Wien gekauft um ab 2005, nach erfolgtem Hausbau, wieder einen gemeinsamen Familienwohnsitz zu haben. Ich ersuche nun die Adressen Steiermark als "Hauptwohnsitz" zu betrachten und die Familienheimfahrten das Ganze Jahr zu gewähren.

Aus den Beilagen ergibt sich, dass der Hauptwohnsitz der Ehegattin behördlich als in Wien gelegen festgestellt wurde.

Da der Bw den Berufungspunkt "Halbierung des Aufwandes für Bewirtungsspesen" in seiner Vorhaltsbeantwortung zurück zog, ist im gegenständlichen Verfahren neben dem Abzug von Kosten für Fachliteratur, Verkehrsstrafen und Familienheimfahrten noch der Abzug einer Providerrechnung iHv € 94,41 strittig. Diese wurde laut Aufstellung in den Akten am 30.12.2004 bezahlt und vom Finanzamt als nicht im Streitjahr entrichtet angesehen. Der Bw blieb im gesamten Verfahren den Nachweis der Entrichtung im Jahr 2003 schuldig und begnügte sich mit der Feststellung, dass es sich beim Entrichtungsdatum höchstwahrscheinlich um einen Tippfehler gehandelt habe, da kein Provider eine so späte Zahlung akzeptieren würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fachliteratur:

Fachliteratur stellt idR Arbeitsmittel iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG dar (vgl auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs 1 Z 7 Anm 4) und zählt damit zu den Werbungskosten. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Fachliteratur ist jedoch zusätzlich § 20 EStG zu beachten. Nach dieser Bestimmung sind alle Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung - selbst wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen - nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG). Umgelegt auf die angeschaffte Literatur bedeutet dies, dass überprüft werden muss, ob die Anschaffung (auch) die Lebensführung betrifft oder - anders ausgedrückt - ob die Literatur von allgemeinem Interesse und so der Lebensführung zuzurechnen ist (so VwGH 3.11.1981, 81/14/0022). Dies trifft auf die fraglichen Bücher, die die Bewältigung von Führungsaufgaben zum Inhalt haben, nicht zu. Von einer privaten (Mit)veranlassung kann typischerweise nicht ausgegangen werden. Die beantragten Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig.

Verkehrsstrafen:

Nicht abzugsfähig sind Geldstrafen, auch wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen, denn die Abzugsfähigkeit würde den Pönalcharakter (das Ausmaß) der Strafe zunichte machen (vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht I8 Tz 263). Wenn der VwGH in Einzelfällen eine Abzugsfähigkeit zulässt (wie zB bei Strafen wegen vorzeitigen Baubeginns nach VwGH 3.6.1986, 86/14/0061 oder bei Strafmandaten wegen irrtümlichen Falschparkens nach VwGH 3.7.1990, 90/14/0069) so sind dies nur Fälle, in denen kein Verschulden oder ein sehr geringes Verschulden gegeben ist (vgl Doralt, EStG § 4 Tz 258). Diese Ausnahmen kommen nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.2.1997, 96/14/0022) nämlich - bei entsprechendem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle - nur bei Bestrafungen in Betracht, die vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften unabhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen (vgl VwGH 3.6.1986, 86/14/0061). Strafen, die - wie im vorliegenden Fall - für Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen bzw. ein mal für Parken im Parkverbot verhängt werden, sollen das persönliche Fehlverhalten bestrafen. Dass dieses Fehlverhalten anlässlich einer beruflich bedingten Fahrt gesetzt wurde ist dabei unbeachtlich. Da Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst wurden, als Kosten der privaten Lebensführung (VwGH 25.2.1997, 96/14/0022) nicht abzugsfähig sind, kommt für die strittigen Aufwendungen ein Abzug gem. § 20 EStG 1988 nicht in Betracht.

Familienheimfahrten:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 3.3.1992, 88/14/0081 oder VwGH 9.9.2004, 2002/15/0119) stellen unvermeidbare Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar. Die Unzumutbarkeit kann verschiedene Ursachen haben, wobei diese aus Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht sind (vgl. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 3.8. 2004, 2000/13/0083, mwN).

Grundsätzlich muss es sich um Familienheimfahrten, d.h. Fahrten vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz handeln. Familienwohnsitz ist der Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit dem Partner, mit dem er eine eheliche Gemeinschaft bildet, den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (vgl Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG § 20 Tz 6.2). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich jedoch nicht - wie der Bw vermeint - daraus, wo sich die betr. Person wohler fühlt (wo die Freunde und die weitere Familie wohnen) oder wo sich der Großteil des Hab- und Guts befindet, sondern in typisierender Betrachtungsweise danach, wo der (Ehe)Partner bzw. die minderjährigen Kinder leben und der Partner gegebenenfalls arbeitet. Wie der Bw selbst anführt, verbringen seine Gattin und sein Sohn mehr als das halbe Jahr in Wien, da die Ehegattin ebenfalls in Wien beschäftigt ist und der Sohn in Wien den Kindergarten besucht. Dementsprechend wurde auch behördlich festgestellt, dass der Hauptwohnsitz der Gattin in Wien gelegen ist. Soweit daher der Bw gemeinsam mit Gattin und Kind in die Steiermark fährt, liegen keine Familienheimfahrten vor.

Zusätzlich zu diesem Auseinanderfallen von Familienwohnsitz und Wohnsitz am Beschäftigungsort, das beim Bw nicht gegeben ist (die Ehegattin und das Kind sind ebenfalls am Beschäftigungsort wohnhaft), muss es für den Bw unzumutbar sein, den Wohnsitz in der Steiermark aufzugeben. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache beispielsweise in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben (vgl. für viele VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047). Da die Gattin des Bw ebenfalls in Wien beschäftigt ist, trifft diese Ausnahme nicht zu. Auch konnte der Bw keine anderen gewichtigen Gründe vorbringen, die die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zu untermauern vermögen. Im Gegenteil: Wie der Bw selbst anführt, strebte seine Familie die Wohnsitzverlagerung geradezu an. Es ist daher davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH das Aufgeben des "Familienwohnsitzes" in der Steiermark nicht unzumutbar ist, da der Bw nicht gewichtige dagegen sprechende Umstände vorbringen konnte (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Dementsprechend kommt ein Abzug von Familienheimfahrten nicht in Betracht, weil - wie erwähnt - jedenfalls das Fehlen der Unzumutbarkeit, den Wohnsitz in der Steiermark aufzugeben, angenommen werden kann.

Providergebühren:

Soweit der Bw den Abzug von Aufwendungen beantragt, ist es an ihm gelegen, den Aufwand selbst nachzuweisen. Im Akt finden sich dazu zwei Rechnungen für Providergebühren 7-12/2003 bezahlt am 26.6.2003 und 1-6/2004 bezahlt am 31.12.2003. Die Providerrechnung 1/2003 - 6/2003 findet sich bei den Belegen des Jahres 2002 und wurde lt. eigenen Angaben des Bw am 19.12.2002 bezahlt. Damit konnte der Bw nicht nachweisen, dass ein im Jahr 2003 getätigter Aufwand nicht berücksichtigt wurde. Auch besteht kein Anlass zum Zweifel, dass ein tatsächlich angefallener Aufwand überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Ein Aufwand, der weder belegmäßig nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann, ist nicht abzugsfähig.

Aus den oben stehenden Erläuterungen ergibt sich, dass im Jahr 2003 wegen des Abzugs der gesamten Fachliteratur Werbungskosten iHv € 2.053,22 (statt 2.004,12) abzugsfähig sind

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am 9. Juni 2008

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Fachliteratur, Verkehrsstrafen, Familienheimfahrten

Verweise:

VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037
VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083

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