Keine Nachsicht von der Entrichtung der Zollschuld bei Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/16/0087 eingebracht. Mit Erk. v. 29.9.2011 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, vormals Hauptzollamtes Wien, Zl. x,y,z, betreffend Zollerlass aus Billigkeitsgründen entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22 .August 1997,Zl: x,y,z, ??? wurde gegenüber dem Bf die Zollschuld gemäß § 177 Abs.3 lit.a iVm § 3 Abs.2 ZollG 1988 in der Höhe von S. 53.600,00.-= €:3.895,26.- (Zoll:S:28.000,00.-= €:2.043,84.-) Einfuhrumsatzsteuer:S:25.600,00.-= €:1.860,42.-) ) sowie gemäß §§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S:1.072,00.-= €:77,91.- geltend gemacht, weil dieser im April 1993 einen PKW im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit in Österreich gelegen war, dafür berechtigt gewesen zu sein.
Am 13 .November 1998 beantragte der Bf. ihm diese Zollschuld aus Billigkeitsgründen zu erlassen und brachte dazu im Wesentlichen nachstehende Begründung vor:
- Die Entrichtung des im vorgeschriebenen Eingangsabgabenbetrages würde ihn in eine finanzielle Notlage bringen, da er arbeitslos wäre. Er legt dazu eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices, (AMS), vom 3 .Juli 1998 über seine Antragstellung auf Arbeitslosengeld vor.
- Er habe sich das in Rede stehende Fahrzeug für seine Übersiedlung von Deutschland nach Österreich lediglich ausgeborgt. Dieses Fahrzeug wäre mittlerweile gestohlen worden.
- Es wäre nie in seiner Absicht gelegen dem Staat Eingangsabgaben vorzuenthalten.
- Aufgrund des Beitrittes Österreich zur Europäischen Union würde mittlerweile sein Verhalten anlässlich der Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges nach Österreich nicht zum Entstehen einer Zollschuld führen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 18 .Februar 1999, Zl: x,y,z,, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass im gegenständlichen Fall trotz des Vorliegens eines persönlichen Billigkeitsgrundes nicht übersehen werden darf, dass der noch in voller Höhe aushaftende Eingangsabgabenbetrag auf ein steuerunredliches Verhalten des Bf. zurückzuführen ist, sodass dem Bf. beträchtliche Opfer für die Entrichtung der Abgaben zuzumuten wären und daher eine Billigkeitsmaßnahme erst dann in Erwägung gezogen werden könnte, wenn vom Bf. , über einen längeren Zeitraum hindurch, angemessene Zahlungen geleistet worden wären.
Eine Unbilligkeit nach Lage der Sache würde nur dann vorliegen wenn im Einzelfall, bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde. Im gegenständlichen Fall wäre es zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt vom Gesetzgeber durchaus gewollt gewesen, dass eine Person welche ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr nach Österreich einbringt, ohne die dafür notwendige Voraussetzung zu erfüllen, Zollschuldner wird.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung und führte dazu aus, im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen PKW keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich gehabt zu haben. Zudem habe er bereits am 19 .Februar 1999 einen Betrag von S; 14.000,00 von der vorgeschriebenen Zollschuld einbezahlt .Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld würde am 15 .März 1999 ablaufen und er habe Zweifel, seine vorgesehenen Zahlungen weiter leisten zu können.
Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabenbehörde zunächst das Vorliegen von Billigkeitsgründen nach Lage des Falles festzustellen habe und erst dann, im Rahmen des gemäß § 20 Bundesabgabenordnung,(BAO), gebotenem Ermessens, den Erlass der Zollschuld gewähren könne.
Das steuerunredliche Verhalten des Bf. wäre mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und vom 13 .Oktober 1998 bestätigt worden. Es wäre durchaus im Willen des Gesetzgebers gelegen, die dem Staat durch steuerunredliches Verhalten entgangene Eingangsabgabenbeträge zur Einhebung zu bringen. Ein Billigkeitsgrund nach Lage der Sache läge demnach nicht vor.
Wenn auch im Erstbescheid festgestellt wurde, dass die Entrichtung der Eingangsabgaben für den Bf, zumindest teilweise, eine persönlich Unbilligkeit bedeuten würde, und dieser davon auch mittlerweile einen Betrag von S. 14.000.-einbezahlt habe, so müsste dennoch von diesem der Wille zur Schadenswiedergutmachung, durch angemessene Zahlungen über einen längeren Zeitraum hindurch, unter Beweis gestellt werden.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde, wiederholte darin die Darstellungen des Berufungsvorbringens, und erklärte zusätzlich, von der Soziahilfe zu leben, wovon ihm monatlich ein Betrag von S:3135.-übrig bleiben würde, wovon er noch Strom, Heizung, Telefon usw. bezahlen müsste. Es würde ihm daher für größere finanzielle Ausgaben kein Spielraum mehr bleiben.
Nach entsprechender Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), legte der Bf. am 25 .Juni 2004, zum Beweis seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation, nachstehende Unterlagen vor:
- Die Bestätigung des AMS vom 31 .Juli 2003 über den Erhalt von Notstandshilfe in der Höhe von €: 30,65.- pro Tag.
- Eine Aufstellung seiner laufenden Kosten (Miete, Heizung, Strom, Telefon, Monatsmarke für öffentliche Verkehrsmittel, notwendige Medikamente, Haushaltsversicherung, Beträge für Mieterverein) in der Höhe von €: 658,00.- pro Monat.
Mit Berufungsentscheidung des UFS vom 21 .Juli 2004 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Bf. Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18 .Dezember 2006,Zl. 2004/16/0184-7 wurde diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, bei der Feststellung des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit zu begründen ,warum die Einhebung der in Rede stehenden Eingangsabgaben keine persönliche Unbilligkeit verursachen würde, weil sie zu keiner (weiteren) Existenzgefährdung führen würde; da die vom UFS dargestellte Einkommenssituation- insbesondere aufgrund der fehlenden betragsmäßigen Darstellung der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Exekutionsmöglichkeiten- alleine noch nicht die Schlussfolgerung erlaubt, der notwendige Unterhalt sei von vorne herein gefährdet gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren erging seitens des UFS am 4 .Jänner 2008 ein Vorhalt an den Bf, dessen Inhalt im Wesentlichen wie folgt lautet:
Vom UFS ist im fortgesetzten Verfahren- unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Rechtsansicht- neuerlich mit der Erlassung einer Berufungsentscheidung vorzugehen. Dass bedeutet ,dass in dieser Entscheidung entweder nachvollziehbar zu begründen sein wird, dass im zu beurteilenden Fall, aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen Lage, der notwendige Unterhalt von vorne herein gefährdet ist und somit keine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 183 ZollG 1988 gegeben ist ,oder nachvollziehbar zu begründen sein wird, dass der notwendige Unterhalt aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen Lage nicht von vorne herein sondern erst durch Einhebung der in Rede stehenden Eingangsabgaben gefährdet ist. und somit eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 183 ZollG 1988 vorliegt.
Hinsichtlich der Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen entspricht es der feststehenden Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass wenn die Abgaben noch nicht entrichtet worden sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners im Zeitpunkt der Entscheidung über das Nachsichtsausüben maßgeblich sind.
Sie werden daher innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens ersucht- unter Beibringung entsprechender Beweismittel- mitzuteilen, ob bzw. inwiefern die von Ihnen mit den angeführten Beilagen (Ihr Schreiben vom 25 .Juni 2004 und dazu von Ihnen vorgelegte Beweismittel zur bestehenden Einkommens und Vermögenslage) bewiesene wirtschaftliche Lage eine Änderung erfahren hat.(z.B. höheres oder niederes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, höherer oder niederer Pensionsbezug bzw. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, höhere oder niedere Mietzins- oder Heizkostenbeihilfe, höhere oder niedere Kosten für Medikamente oder sonstigen Heilbedarf usw.).
Sollten Sie dem UFS innerhalb der gesetzten Frist keine entsprechenden Beweismittel vorlegen, wird davon ausgegangen, dass Sie den Beweis für eine Änderung der wirtschaftlichen Lage nicht erbringen können, und bei der Erlassung der Berufungsentscheidung von der, sich aus dem Schreiben vom 25 .Juni 2004 und den dazu von Ihnen vorgelegte Beweismitteln manifestierenden, wirtschaftlichen Lage ausgegangen werden.
Mit Schreiben vom 18 .Jänner 2008 gab der Bf. an, monatlich € 915.50.-an Notstandshilfe zu beziehen. Die Differenz zu dem bei Notstandshilfebeziehern zur Anwendung kommenden Existenzminimum in der Höhe von € 871 wäre im Wege einer Zwangsvollstreckung pfändbar, jedoch würde dieser Zugriff aufgrund der gestiegenen Lebenserhaltungskosten zu einer Verschlechterung seiner bereits angespannten finanziellen Situation führen. Seit 25 .Juni 2004 wären seine Heizkosten wesentlich gestiegen, sodass er dafür Kosten im Betrage von rund € 1275,00 im Jahr zu tragen hätte. Auch würden ihm Kosten für Gesundheitsbehandlungen laufend erwachsen.
Zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptung legte der Bf. die Mitteilung des Arbeitsmarktservices vom 24 .Juli 2007 über einen Leistungsanspruch von € 30,65 pro Tag, sowie eine ärztliche Bestätigung vom 9 .Jänner 2008 über die Entrichtung eines Selbstbehaltes von € 10,00 im Jänner 2008.
Gemäß § 183 Abs.4 BAO wurde dieses Schreiben samt Beweismitteln der Amtspartei zur Kenntnis gebracht und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Amtspartei teilte am 17.März 2008 dem UFS mit, dass an vollsteckbaren Schulden ein Saldo von € 3.050,95 aushaftet. Am 19 .Mai 2008 wurde dem UFS auf Anfrage telefonisch mitgeteilt, dass vom Bf. zur Abgabenschuld lediglich am 19 .Februar 1999 ein Betrag von S 14.000,00 auf sein Abgabenkonto einbezahlt worden ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 183 Abs.1 ZollG1988 können Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.
Gemäß Abs.2 liegt eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners vor, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist
Gemäß § 20 Bundesabgabenordnung,(BAO), müssen sich Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach ihren Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten ,die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Alle in dieser Berufung enthaltenen Einwendungen, welche darauf hinzielen, der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. habe sich im verfahrensrelevanten Zeitpunk nicht in Österreich befunden, sind zur Behandlung im Billigkeitsverfahren ungeeignet, weil dieses nicht dazu dienen darf, Feststellungen, welche in einer bereits rechtskräftig gewordenen Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren getroffen wurden (nämlich, dass der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. im verfahrensrelevanten Zeitraum in Österreich gelegen ist), zu umgehen.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Abgabenbelastung, je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, treten demgegenüber allgemein ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeit des Einzelfalles anzusehen. Daher kommt dem Umstand, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein Abgabentatbestand nicht erfüllt wäre, bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung keine Bedeutung zu. (VwGH,20 .September 1996,93/17/0007,VwGH,23 .Oktober 2002,2001/16/0341).
Nach der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage (ZollG.1988) war die Entstehung der Zollschuld im Willen des Gesetzgebers gelegen und zwar unbeschadet des Umstandes, dass das Fahrzeug nicht im Eigentum des Einbringers gestanden ist und letztlich gestohlen wurde. Dass die Einbringung eines in Deutschland zugelassenen PKW nach Österreich ,durch eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft, seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union keinen Eingangsabgaben unterliegt, macht daher die Einhebung der vordem entstandenen Eingangsabgaben nicht unbillig.
Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn durch die Einhebung der Abgabe, also die Einziehung (der später die zwangsweise Einbringung folgt) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend (auch) mit verursacht sein. Allerdings bedeutet persönliche Unbilligkeit nicht nur Gefährdung der Existenzgrundlagen oder des Nahrungsstandes bzw. besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen. Es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, die außergewöhnlich sind, in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch und schwer wiegend sind oder die Leistungskraft in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, damit geradezu die Lebensfähigkeit der Person des Abgabepflichtigen gefährden.( VwGH, Erkenntnis vom 30 .März 2000,99/16/0099,Hinweis,Stoll,BAO-Kommentar 2430-2431).
Im vorliegenden Fall bezieht der Bf. ein Einkommen aus Notstandshilfe von € 919,50 monatlich und hat gemäß seinen Ausführungen vom 18 .Jänner 2008 monatliche Ausgaben von € 707,58.- für Miete, Heizöl, Strom, Telecom Grundgebühr, Telefon, öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit, Haushaltsversicherung, Mietnebenkosten, und Haftpflicht .Der dem Bf. als Notstandshilfeempfänger gemäß § 290a Abs.2 Z 1 in Verbindung mit § 290b Exekutionsordnung, (EO), zustehende unpfändbare Freibetrag beträgt € 871,00. Die Einbringung der Abgabenschuld im Wege der Zwangsvollstreckung auf den Differenzbetrag zu von € 48,50 monatlich wäre also möglich. In diesem Falle würden dem monatlichen Existenzminimum, welches dem Bf. verbleiben würde, ein Betrag von € 707,58 an notwendigen monatlichen Ausgaben gegenüberstehen. Dem Bf. würde daher ein Betrag von € 163,42.- monatlich zur Bestreitung des notwendigen Nahrungsstandes und unvorhergesehener notwendiger Ausgaben verbleiben.
Mag auch die Bestreitung des monatlichen notwendigen Nahrungsstandes mit diesem Betrag infolge eines preisbewussten Einkaufes zur keiner direkten Bedrohung der Lebensfähigkeit führen, so verbleibt dem Bf. bei diesem Betrag keine Möglichkeit zur Anschaffung finanzieller Reserven zur Bestreitung unvorhergesehener, dringend erforderlicher Kosten wie z.B. einer Heizungsreparatur im Winter.
Die Einhebung der Abgaben durch Pfändung auf das Existenzminimum wäre daher für den Bf. mit außergewöhnlichen und schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden. Insoweit ist daher vom Vorliegen einer Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen auszugehen.
Grundsätzlich ist bei der Durchführung des Billigkeitsverfahrens zwischen der Feststellung ob ein Billigkeitsgrund nach Lage des Einzelfalles vorliegt und Billigkeitserwägungen welche, im Rahmen der Ermessensausübung, seitens der Behörde anzustellen sind, zu unterscheiden. Bei der Feststellung ob nach den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers oder nach Lage der Sache ein Billigkeitsgrund vorliegt, ist die Behörde an das Gesetz gebunden. Für die Ausübung des behördlichen Ermessens und damit für die Abwägung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben) gegen das der Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei) ist dabei kein Raum gegeben. Erst wenn feststeht, dass ein Billigkeitsgrund nach der Lage des Einzelfalles besteht, hat die Behörde, hinsichtlich der Frage ob dem Billigkeitsansuchen ganz oder teilweise entsprochen wird, das Ermessen auszuüben. ( vgl. VwGH 95/13/0243 v.9 .Juli 1997)
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. die Verpflichtung zur Entrichtung der für ihn aus dem Grunde des § 177 Abs.3 lit.a in Verbindung mit § 3 Abs.2 ZollG 1988 entstandenen Zollschuld im Betrage von S.53.600.00 mit unangefochtener, mittlerweile längstens rechtskräftig gewordenen, Berufungsentscheidung vom 13 .Oktober 1998 bestätigt. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten knüpft grundsätzlich nur an die Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes an. Ist ein solcher verwirklicht, so sind die Abgaben vom Abgabepflichtigen, unbeschadet seiner subjektiven Einsicht und/oder seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, zu entrichten. Das bedeutet, dass sich auch Abgabepflichtige mit geringem Einkommen um die Abdeckung ihrer gesamten Abgabenschuldigkeiten zu bemühen haben. Dafür sind ihnen beträchtliche Opfer zuzumuten. Vor Gewährung eines Nachsichtsansuchens ist es daher nicht unbillig darauf Bedacht zu nehmen, ob der in finanziell beschränkten Verhältnissen lebende Abgabenpflichtige seinen ernsthaften Zahlungswillen durch das Aufsichnehmen beträchtlicher Opfer, sei es durch die Entrichtung von regelmäßigen, seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen angemessenen kleineren Teilbeträgen, über einen längeren Zeitraum hin, sei es durch die unregelmäßige Entrichtung ,seinem Einkommen angemessenen, größerer Teilbeträge, über einen längeren Zeitraum hin, unter Beweis gestellt hat.
Die einmalige Einbezahlung eines Betrages von S 14.000,00 am 19.Februar.1999, im Zusammenhang mit der Einbringung des gegenständlichen Nachsichtsansuchens kann nicht als Zeichen des ernsthaften Willens zur Entrichtung der gesamten Zollschuld gewertet werden. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um den Versuch sich von einer rechtskräftig entstandenen Zollschuld im Betrage von S 53.600,00 mit Hilfe einer Abschlagzahlung in der Höhe von ca.26 % des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrages, freizumachen. Nach dem 19 .Februar 1999 wurde vom Bf. kein weiterer größerer Teilbetrag auf seine Zollschuld einbezahlt. Diese Verhaltensweise lässt nicht den Schluss zu, dass der Bf. ernsthaft versucht hat- mit dem für ihn beträchtlichen Opfer des vorsorgenden Ansparens- der ihm entstandenen abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Zollschuld nachzukommen.
Auch wurden vom Bf. bis dato keine regelmäßigen, seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen angemessene kleinere Teilbeträge über einen längeren Zeitrum hindurch entrichtet und damit von ihm auch nicht das beträchtliche Opfer der regelmäßigen Verminderung seines ohnedies geringen Monatseinkommens in Kauf genommen, wodurch auf das Vorliegen eines ernsthaften Zahlungswillen zur Entrichtung der gesamten Zollschuld geschlossen werden könnte.
Somit hat der Bf. in den nahezu elf Jahren seit Zustellung des mittlerweile längstens rechtskräftigen Abgabenbescheides keine Handlung gesetzt, aufgrund welcher sich das Vorhandensein eines ernsthaften Zahlungswillens, unbeschadet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, gezeigt hätte.
Dagegen zeigt sich in der Verhaltensweise des Bf. eine Vernachlässigung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde die Bevorzugung von Billigkeits- gegenüber Zweckmäßigkeitserwägungen eine Ungleichbehandlung derjenigen ,in gleichen oder ähnlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, befindlichen Abgabepflichtigen bedeuten, welche im Bemühen der ihnen auferlegten abgabenrechtlicher Verpflichtung nachzukommen, beträchtliche Härten auf sich genommen haben.
Daher kann gegenwärtig dem vorliegenden Nachsichtsansuchen nicht entsprochen werden.
Ändern sich die für ein Nachsichtsansuchen maßgebenden tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnisse, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig. Daher könnte im Falle, dass der Bf. sein nachsichtsunwürdiges Verhalten ändert, ein neuerliches Nachsichtsansuchen, unter der Voraussetzung des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit, erfolgreich sein.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Vorschreibung des Säumniszuschlages gemäß § 217 ff BAO aus dem Grunde der nicht fristgerechten Abgabenentrichtung erfolgte. Neben der Verpflichtung zur Entrichtung der Zollschuld bleibt auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages weiter aufrecht.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. Mai 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 183 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988 |
Schlagworte: | sachliche Unbilligkeit, persönliche Unbilligkeit, Ermessen, Billigkeit, Zweckmäßigkeit, Zahlungswille |