Ausbildung an einem Gymnasium mit Sportzweig und Internat
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 22. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007 die Anerkennung von 3.046,23 Euro als sonstige außergewöhnliche Belastungen.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes schlüsselte sie diesen Betrag folgendermaßen auf:
2.139,40 | Internatskosten (Tochter) |
299,00 | Tagesheim (Sohn) |
553,83 | Sprachwoche (Sohn) |
In dem in der Folge ergangenen Bescheid versagte das Finanzamt diesen Aufwendungen die Anerkennung, mit der Begründung, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Gegen die Nichtanerkennung der Internatskosten erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und brachte darin vor, dass ihre Tochter beabsichtige nach der Matura Sport zu studieren. Um die Aufnahmeprüfung für dieses Studium bestehen zu können, bedürfe es einer umfangreichen sportlichen Ausbildung. Das HIB-Liebenau mit Sportmatura Abschluss sei für ihre Tochter die nächstgelegene Ausbildungsmöglichkeit. Da die zusätzlichen Unterrichtseinheiten nachmittags und auch in den Abendstunden statt finden, sei nur diese Lösung in Kombination mit dem Internat möglich.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die Ausbildung an einem Bundesrealgymnasium der Ausbildung an einer Sonderform Sportgymnasium (HIB Liebenau) gleichzusetzen sei. Der Abschluss des Bildungsganges an beiden Schulen erfolge durch die Ablegung der Reifeprüfung. Die Frage, aus welchen Prüfungsgegenständen sich die Reifeprüfung im Einzelfall zusammensetze, sei im Wesentlichen nicht durch die Form der Schule bestimmt, sondern weitgehend durch die Wahl des Schülers. Somit sei die Berufung abzuweisen, da sich im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsstätte befinde.
Dagegen wandte sich die Bw. mit dem Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies darauf hin, dass das HIB Liebenau nicht mit einem anderen Gymnasium, mit nur zwei Stunden Sport pro Woche, gleichgestellt werden könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Absatz 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl.II Nr. 449/2001, wird ausgeführt:
§ 1 Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2 (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 36 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Im vorliegenden Fall ist die Tochter der Bw. in einem der von ihr besuchten Schule angeschlossenen Internat untergebracht, das sich mehr als 25 km entfernt von ihrem Wohnort befindet. Unbestritten ist jedoch, dass sich im Einzugsbereich des Wohnortes ebenfalls ein Bundesgymnasium befindet.
Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten, das heißt zwangsläufig ist, weil im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei der Auslegung dieser Voraussetzungen ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen. Entsprechend ist nicht im Sinne von "gleich" sondern "gleichwertig" zu verstehen (VwGH 22.12.04, 2003/15/0058). Unterschiedliche Unterrichtsmethodik und spezielle Zielsetzung reichen nicht aus (Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 81).
Es genügt, dass am Wohnort eine vergleichbare Schule mit gleichen Ausbildungszielen vorhanden ist (Doralt, EStG11, § 34 Tz 76).
Gegenständlichenfalls sind das BG BORG HIB Liebenau und das BG/BRG X. miteinander zu vergleichen. Die Tochter der Bw. besucht die Schulform Oberstufengymnasium mit sportlichem Schwerpunkt. Allgemeine Ziele des Sportzweiges des BORG Liebenau sind:
1. Möglichst vielseitige sportliche Ausbildung
2. Förderung der individuellen sportlichen Entwicklung
3. Sportorientierte Kurse (www.hib-liebenau.at )
Diese Ziele finden sich auch im Lehrplan für Schulen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung wieder. Der Bildungsgang wird gemäß § 41 des Schulorganisationsgesetzes durch die Reifeprüfung abgeschlossen. Diese berechtigt - wie jede Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule - zum Besuch einer Universität.
Das Ausbildungsziel, die Reifeprüfung, stellt somit sowohl am BORG Liebenau als auch an dem innerhalb von 25 km vom Wohnort entfernt gelegenen BG/BRG X. die Zulassungsvoraussetzung für den Besuch der Universität dar. Eine Reifeprüfung an einem Gymnasium, das keinen sportlichen Schwerpunkt anbietet stellt auch kein formales Hindernis für die von der Tochter der Bw. angestrebte Zulassung zu den Studienzweigen Sportwissenschaften und Leibeserziehung dar. Aufnahmekriterium dafür ist einzig die positive Ablegung des sportmotorischen Tests.
Bei Auslegung der Voraussetzungen des § 34 Absatz 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt (VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058).
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt im vorliegenden Fall die Auffassung, dass die im Nahbereich des Wohnortes der Bw. gelegene Mittelschule einen von der Rechtsprechung geforderten, gleichwertigen Schulabschluss bietet. Die Tatsache eines intensiveren Sportunterrichtes ist nicht vergleichbar mit den besonderen Gründen, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1993, 91/14/0058, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule zu Grunde lagen, sodass die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 19. Mai 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | auswärtige Berufsausbildung, Wohnort, Ausbildungsstätte, Studienort, Internat, Sportzweig |