UFS FSRV/0006-K/07

UFSFSRV/0006-K/0722.2.2008

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0162 eingebracht. Mit Erk. v. 25.6.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. P.T., in der Finanzstrafsache gegen H.H., F., R.Str. 1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes S.St. vom 2. Februar 2007, StrLNr. 1234, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 hat das Finanzamt S.St. als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1-12/2004 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. € 12.737,00 bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen. Begründend verwies das Finanzamt auf die vorliegende Aktenlage. Demnach ergäbe sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres 2004 eine Nachforderung iHv. € 12.737,00.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6. März 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. sei Rechtsanwalt und habe Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahre 2004 nicht einzureichen gehabt. Erst ab Mai 2006 sei er verpflichtet worden Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Dem Bf. haben im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer des Jahres 2004 die liquiden Mittel zur Abgabenentrichtung gefehlt. Am 13. Juli 2006 habe er daher um Ratenzahlung hinsichtlich des Gesamtobligos iHv. € 40.909,90 ersucht. Die Ratenzahlung sei ihm gewährt worden. Er habe im Jahr 2006 drei Raten iHv. € 26.000,-- entrichtet und damit sei die Umsatzsteuernachforderung entrichtet worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).

Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat.

Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen VwGH 20.1.2005, Zl. 2004/14/0132, VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074). Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.1.1990, Zl. 89/16/0183; 14. 2.1991, Zl. 90/16/0210; 28.6.2007, 2007/16/0074, 21.4.2005, 2002/15/0036).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss hält.

Der Bf. erzielt Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt. In der Jahresumsatzsteuererklärung des Jahres 2004 weist der Bf. eine Umsatzsteuernachforderung iHv. € 12.737,00 aus. Die gesamte Umsatzsteuer des Jahres 2004 beträgt € 33.557,79. In objektiver Hinsicht ist der Verdacht, der Bf. komme als Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in Betracht aufgrund der vorliegenden Aktenlage ausreichend begründet, weil der Bf. im Jahre 2004 tatsächlich weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Zahllasten in richtiger Höhe entrichtet hat.

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf. Umsatzsteuern nicht vollständig ermittelt und abgeführt hat. Voranmeldungen wurden für die jeweiligen Zeiträume nicht eingereicht und vollständige Zahlungen nicht geleistet. Der Bf. arbeitet als Rechtsanwalt und ist selbständig unternehmerisch tätig. Es ist daher in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seines Wissenstandes und seiner Erfahrung als Jurist und Unternehmer genau darüber Bescheid weiß, dass Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich in der entsprechenden Höhe zu ermitteln und zu entrichten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bf. unterjährig die Umsatzsteuervorauszahlungen um mehr als einem Drittel verkürzt entrichtet hat. Es muss ihm als ordentlichen Unternehmer aufgefallen sein, dass er Vorauszahlungen in zu geringer Höhe entrichtet. Daraus leitet sich auch der Verdacht ab, er habe dies Umsatzsteuerzahllasten absichtlich verkürzt entrichtet. Das Beschwerdevorbringen, er habe Liquidtätsschwierigkeiten gehabt, stellt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar.

Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, ist daher nach Ansicht des Referenten beim UFS zu bejahen.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört nämlich keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles den Regelfall dar.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.1.1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26.4.1993, Zl. 92/15/0140; vom 20.1.1993, Zl. /13/0275; vom 28.6.2007, 2007/16/0074). Gerade das anschließende Untersuchungsverfahren dient dem Zweck, das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.

Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.

Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berück-sichtigung der von ihr durchgeführten für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Tat begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am 22. Februar 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Einleitung, Finanzstrafverfahren

Verweise:

VwGH 28.06.2007, 2007/16/0074
VwGH 22.01.2005, 2004/14/0132
UFS 26.01.2006, FSRV/0013-K/05

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