UFS RV/0118-F/06

UFSRV/0118-F/0612.2.2008

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen nicht geltend gemachtem Betriebsausgabenpauschale.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.K., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer, ein selbständiger Versicherungsagent, wurde mit Bescheiden vom 28. Jänner 2003 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 veranlagt. Mit vom Finanzamt als Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gewertetem Schreiben vom 28. Februar 2006 ersuchte er um rückwirkende Berichtigung der genannten Bescheide, da er aufgrund einer Steuerinformation im Internet erfahren habe, dass er als selbständiger Versicherungsagent ab dem Jahr 2000 das Betriebsausgabenpauschale geltend machen könne.

Den dieses Ansuchen abweisenden Bescheid des Finanzamtes bekämpft der Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Dem Standpunkt des Finanzamtes, Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen stellten - gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen worden seien - keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, hält der Berufungsführer im Wesentlichen entgegen, es gehe nicht um die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sondern um Betriebsausgaben, die bisher nicht bekannt gewesen und daher als neu hervorgekommene Tatsachen zu werten seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw. neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen, von denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind (vgl. VwGH 22.11.2006, 2006/15/0173).

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0094, sowie Ritz, BAO3, § 303 Tz 7 und 9 mwN).

Gegenständlich ist die Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales in den abgeschlossenen Verfahren nach den Ausführungen des Berufungsführers aufgrund seiner Unkenntnis der diesbezüglichen Rechtslage unterblieben. Mit der späteren Kenntniserlangung hat sich sohin aber nicht die Tatsachenlage in dem Sinne, dass tatsächlich existente Betriebsausgaben die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, neu hervorgekommen sind, geändert, sondern einzig der Wissensstand des Berufungsführers bezüglich des Betriebsausgabenpauschales. Bei solch unveränderter Tatsachenlage lassen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch die Unkenntnis der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten bewirkten nachteiligen Folgen jedoch nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.

Nichts zu gewinnen ist für den Berufungsführer diesbezüglich mit dem Einwand, es seien hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation tatsächlichen Betriebsausgaben gleich zu stellende pauschale Betriebsausgaben neu hervorgekommen. Die Inanspruchnahme des mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, eingeführten gesetzlichen Betriebsausgabenpauschales für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb setzt nach § 17 Abs. 2 EStG 1988 ua voraus, dass die Anwendung der Pauschalierung aus der Aufstellung der Betriebsausgaben hervorgeht. Ebenso ist die Anwendung der Pauschalierung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000) nach deren Abs. 3 nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Mangels einer solchen fristgerechten Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben kann unabhängig von deren rechtlicher Qualifikation aber ohne Zweifel keine Rede von einem im abgeschlossenen Verfahren bereits existent gewesenen Umstand im Sinne des § 303 BAO sein, der erst nachträglich hervor gekommen ist und dessen Kenntnis einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gegenständlich auch die Bestimmung des § 295a BAO, die eine Durchbrechung der Rechtskraft im Falle rückwirkender Ereignisse vorsieht, nicht zum Tragen kommt, dient § 295a BAO doch dazu, sachverhaltsändernde, tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, aus denen sich eine Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt, zu berücksichtigen, nicht aber dazu, fehlende formale Tatbestandselemente zu korrigieren (vgl. VwGH 29.3.2007, 2006/16/0098).

Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Feldkirch, am 12. Februar 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiederaufnahme, Tatsachen, Betriebsausgabenpauschale, rechtliche Erkenntnisse, Rechtsunkenntnis

Verweise:

VwGH 22.11.2006, 2006/15/0173
VwGH 07.02.2000, 95/14/0094

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