UFS RV/0019-G/08

UFSRV/0019-G/0814.1.2008

Kosten für Familienheimfahrten nach Kroatien als Werbungskosten

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 26. März 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 4. März 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 bis 2000 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Bw, ein Kroate, der in Wien als Maurer arbeitet, begehrt im (nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof fortgesetzten) Berufungsverfahren für die Jahre 1998 bis 2000 die Kosten für Familienheimfahrten im Betrag von jährlich 28.800 S als Werbungskosten. In den Vorlageanträgen hat der Bw zusätzlich die Berücksichtigung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im Ausland beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im die bisherige Berufungsentscheidung vom 22. November 2005, RV/0503-G/05, aufhebenden Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0003, unter Hinweis auf seine Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, entschieden hat, begründen die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspakt 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich.

Vor diesem Hintergrund war den Berufungen daher Folge zu geben.

Beilage: 3 Berechnungsblätter

Graz, am 14. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Familienheimfahrten, Kroatien

Stichworte