UFS RV/0498-G/05

UFSRV/0498-G/058.1.2008

pauschale Verpflegungskosten als außergewöhnliche Belastung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 4. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 bis 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Aus den Beilagen zu den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 bis 2003 ist ersichtlich, dass der Berufungswerber unter anderem Aufwendungen für Diäten für die Begleitperson im Zusammenhang mit der Heilbehandlung seiner behinderten Tochter als außergewöhnliche Belastungen beantragt hat. Dem Ergänzungsschreiben vom 29.11.2004 ist zu entnehmen, dass die Therapien für die Heilbehandlungen für seine Tochter mehrere Wochen pro Jahr in Waldhausen bzw. Pramet durchgeführt wurden. Neben den Fahrtkosten und teilweise Aufenthaltskosten für eine Wohnung wurden pauschale Kosten des Verpflegungsmehraufwandes pro Tag für die Dauer der Aufenthalte geltend gemacht. Als Begleitperson hätte die Lebensgefährtin und Mutter seiner Tochter fungiert.

Das Finanzamt verweigerte lediglich die Berücksichtigung der beantragten Kosten des Verpflegungsmehraufwandes mit der Begründung, dass Verpflegungskosten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen würden. Nur wenn ein Nachweis über höhere Kosten, die bei auswärtigen Kuraufenthalten oder Therapien anfallen würden, vorgelegt werden würde, könne der Mehraufwand (tatsächliche Kosten abzüglich Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Hinzu komme noch, dass Aufwendungen für die Betreuung eines erheblich behinderten Kindes durch das Pflegegeld abgegolten seien (Kosten für die Mutter, die das Kind zur Betreuung während der Therapie begleiten würde).

In der Berufung gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide wird ausgeführt, dass sich die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen (in Form von Diäten) im Rahmen der Kosten der Heilbehandlung auf Grund der Tatsache ergeben würde, dass wegen des hohen Behinderungsgrades seiner Tochter eine Begleitung zu den Therapieaufenthalten zwangsläufig erforderlich wäre. Da auch im Falle von Krankheiten sowie bei Kuraufenthalten von Kindern die Kosten für eine Begleitperson im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig sei, sei die Versagung der Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen in Form von Diäten im Rahmen der Kosten der Heilbehandlung nicht gerechtfertigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Im Zusammenhang mit den gegenständlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten pauschalen Verpflegungskostenmehraufwendungen für eine Begleitperson ist den Lohnsteuerrichtlinien in RZ 903 zu entnehmen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen - soweit Angemessenheit vorliegt - bei pflege- und hilfsbedürftigen Personen sowie Kindern die Aufwendungen für eine Begleitperson abgezogen werden können. Dieser Ansicht wird auch in der Literatur (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 78 zu § 34, sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Einzelfälle, unter Kurkosten) nicht widersprochen. Eine Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 setzt jedoch Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraus, von denen sein laufendes Einkommen betroffen ist (vgl. VwGH vom 15.3.1988, 97/14/0071). Anders ausgedrückt liegen außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur dann vor, wenn sie tatsächlich angefallen sind und auch bezahlt wurden.

Nachdem der Berufungswerber der Aufforderung des Finanzamtes, die beantragten Kosten belegmäßig nachzuweisen, nicht nachkommen konnte und überdies ein Telefonat mit der Leiterin des Förderzentrums in Pramet ergeben hat, dass den Begleitpersonen für die Verpflegung eine Küche zur Verfügung steht, ist es als erwiesen anzusehen, dass derartige Kosten überhaupt nicht angefallen sind. Das Finanzamt hat demnach zu Recht die beantragten pauschalen Diäten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 8. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Diäten, Begleitperson, Verpflegungskosten, Nachweis

Verweise:

VwGH, 97/14/0071

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