UFS RV/0044-W/07

UFSRV/0044-W/0714.12.2007

Kein Unterhaltsabsetzbetrag für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LJ, 1190, vertreten durch Mag. Michael Bambazek, 2331 Vösendorf, Am Haidegrund 5, vom 5. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2006 zu entnehmen, die insofern einen Teil dieses Bescheidspruches darstellt.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt gewährte dem Bw. mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 3.April 2006 einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 229,50 Euro.

Die dagegen eingebrachte Berufung führte diesbezüglich begründend aus:

"2. Unterhaltsabsetzbetrag, nach § 33 Abs. 4, Ziff. 5, Buchst. B):

Vom Finanzamt anerkannt, laut Bescheid: 229,50 € ist unrichtig

Von mir geltend gemacht, laut Antrag: 1.435,90 €

Nun mache ich geltend: 764,40 €

Begründung:

Das gerichtliche Urteil aus dem Jahr 1992 lautete auf 500.000,- Poln.Zloty monatlich für beide Kinder. Eine Finanzreform im Jahr lautete: 10.000,-- Poln.Zloty = 1PLN, siehe Bericht der polnischen Botschaft in der BRD in Beilage. Demnach sollte ich nur 50,- PLN (neuer Währung) monatlich zu zahlen haben. Freiwillig habe ich mich der stabilen ATS/EURO angepasst und meine Unterhaltszahlungen fortlaufend erhöht. Zuletzt auf 700,-- PLN monatlich. Eine Änderung des gerichtlichen Urteils vom Jahr 1992 gibt es nicht. Im Konkreten habe ich für meine 2 nicht meinem Haushalt zugehörige Kinder im Jahr 2004 folgenden Unterhalt (Alimente) geleistet:

Ab 30.4.2004 - 30.12.2004 leistete ich: 8 x 700 Zl = 5.600,- Zl

Umrechnung: 5.600,-: 3,9= 1.435,90 €

Bemerkung: Zu dieser Summe ist auch meine Sonderzahlung von 500,00 € zuzurechnen, siehe Erklärung der Mutter (Beilage des urspr. Antrages). Ich habe meine Zahlungspflicht für das Jahr 2004 nach dem gerichtlichen. Urteil mehr als erfüllt. Das entsprechende Urteil, eine Bescheinigung der Zahlungen von der Mutter, sowie einen Kontoauszug und eine Liste der Österr. Nationalbank mit den Währungskursen habe ich meinem ursprünglichen Antrag beigelegt.

Ich mache den folgenden Unterhaltsabsetzbetrag, nach § 33 Abs. 4, Ziff. 5, Buchst. B), für

1. Kind (MJ , * 04.03.1985)........25,50

2. Kind (DJ, * 27.12.1988).......38,20

gesamt 63,70 € monatlich geltend.

Im Jahr 2004 ist es: 12 x 63,70 = 764,40 €

Das Finanzamt erließ daraufhin eine Berufungsvorentscheidung mit einer Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages in Höhe von 306,00 €, in welcher bezüglich des Unterhaltsabsetzbetrages Folgendes ausgeführt wurde:

"2. Gem. § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen (Verfassungsbestimmung). Das Volljährigkeitsalter von M wurde mit 04.03.2003 erreicht (18 Jahre). Familienbeihilfe wird unbestritten nicht bezogen. Es konnte somit der Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b nur für D für 12 Monate berücksichtigt werden."

Im Vorlageantrag wurde diesbezüglich folgendes ausgeführt:

"2: Unterhaltsabsetzbetrag, nach § 33 (4), Ziff. 5, buchst. B):

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages gibt es im Prinzip zwei Möglichkeiten: Entweder als Steuerabsetzbetrag nach § 33 oder als Außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG.

Ich habe den Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder nach § 33 Abs. (4), Ziff. 5, Buchst. b) geltend gemacht:

1. Kind (MJ , * 4.4.1985) € 25,50

2. Kind (DJ , * 27.12.1988 € 38,20

gesamt € 63,70 monatlich geltend.

Im Jahr 2004 ist es 12 x 63,70 = 764,40

Das Finanzamt beurteilt die Unterhaltsabsetzbeträge der beiden Kinder unterschiedlich. Ohne Grund.

Für ein Kind (D) hat es die eine Möglichkeit gewählt (Steuerabsetzbetrag nach § 33) und den Unterhaltsabsetzbetrag (25,50 x 12 = 306,-- €) anerkannt.

Für das zweite Kind (M) hat es - ohne Grund - die zweite Möglichkeit gewählt - Außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG. Obwohl ich in meiner "Behebung der Mängel" vom 31.05.2006 für das zweite Kind die gleiche Abschreibmöglichkeit gewählt hatte (§ 33), verwendete das Finanzamt für die Beurteilung des Anspruches die andere Möglichkeit, Außergewöhnliche Belastung nach § 34. Die Volljährigkeit des Kindes schließt hier, im Rahmen der Außergewöhnlichen Belastung, die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages aus. Ich habe keine "außergewöhnlichen Belastungen" geltend gemacht. Demnach ist die Begründung der Abweisung nach dem § 34 EStG zu dem Antrag nicht relevant.

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist demnach auch für das zweite Kind anzuerkennen.

Für beide Kinder macht der Unterhaltsabsetzbetrag für das Jahr 2004 gesamt 764,40 € aus. Dieser Abschreibposten ist von € 306,-- auf 764,40 zu korrigieren."

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist von den ursprünglichen Berufungspunkten im vorliegenden Fall nunmehr lediglich die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für den volljährigen Sohn des Bw., MJ. Die übrigen Berufungspunkte (Versicherungsprämien, Sozialversicherung) sind nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung nicht mehr strittig, da das Finanzamt die in der Berufung beantragten Sonderausgaben berücksichtigt hat und der Bw. im Vorlageantrag den dritten Punkt betreffend Sozialversicherung zurückgezogen hat.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt angehört, und für das weder ihm noch seinem Ehepartner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen, außer es handelt sich um Aufwendungen, die beim Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl. auch Sailer, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort 2001, S.526).

Im berufungsgegenständlichen Fall war der Sohn des Bw., MJ, geb. am 4.3.1985, im Berufungsjahr 2004 bereits volljährig. Da wie bereits dargestellt, auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages Berücksichtigung finden können, erfolgte die Versagung des genannten Absetzbetrages für den Sohn des Bw. im Berufungsjahr 2004 zu Recht.

Das Finanzamt hat nicht - wie der Bw. vermeint - für die beiden Kinder unterschiedliche Möglichkeiten gewählt, sondern die Gesetzesbestimmung des § 34 Abs.7Z. 5 EStG richtig angewendet.

Diese Entscheidung entspricht somit inhaltlich der Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2006.

Wien, am 14. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Unterhaltsabsetzbetrag, volljährige Kinder, Familienbeihilfe, außergewöhnliche Belastung

Stichworte