UFS RV/1867-W/07

UFSRV/1867-W/0719.10.2007

Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich, wenn die Person im Ausland nicht beschäftigt und nicht einkommensteuerpflichtig ist.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0143 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 17.11.2010 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/3772-W/10 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Reichsratstraße 13, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 1. Juni 2001 entschieden:

 

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. stellte am 1. Dez. 2003 den Antrag auf Familienbeihilfe ab Juni 2001 für die am 29.06.2001 in Österreich geborene Tochter.

Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid. Begründend wurde ausgeführt, da der Gatte der Bw. in Deutschland beschäftigt sei, bestehe in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Richtig sei, dass die Bw. selbst nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, dass sie den Haushalt in Wien überwiegend führe, dass ihr Ehegatte, Vater ihrer Tochter, österreichischer Staatbürger und bei einer in München ansässigen Firma als Außendienstmitarbeiter tätig sei. Sein ausschließlicher Dienstort sei im Ausland und er reise stets von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Wien an und reise bei seiner Rückkehr ebenfalls wieder zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Wien.

Da ihre minderjährige Tochter ihren Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hätte, stehe ihrem Gatten keine gleichartige ausländische Beihilfe zu.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete dies wie ua folgt: Der Gatte der Bw., österr. Staatsbürger, sei bei der Firma X seit 01.März 2001 in Deutschland beschäftigt und leiste seine Abgaben in Deutschland (in Österreich bestehen keine Versicherungszeiten). Da somit keine Anspruchsvoraussetzungen für Gewährung der Familienbeihilfe vorlägen, wäre die Berufung abzuweisen.

Es wurde ein Antrag auf die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht: "Wie aktenkundig ist, ist mein Ehegatte bei X Deutschland beschäftigt, hat jedoch keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik. Mein Ehegatte arbeitet als Expatriot für X Deutschland ausschließlich in Saudi-Arabien, Jordanien und Lybien und hält sich aus beruflichen Gründen nahezu das ganze Jahr in diesen Ländern auf. Nichts desto trotz hat er in der Wiener Wohnung seinen ordentlichen Wohnsitz und stellt dieser seinen Lebensmittelpunkt dar, weil wir ein ordentliches Familienleben führen, dessen Glück nur insofern beeinträchtigt ist, dass es die beruflichen Erfordernisse meines Ehegatten mit sich bringen, dass sich dieser während seiner beruflichen Tätigkeit den überwiegenden Teil des Jahres in den Ländern der Levante aufhält."

Der UFS wies die Berufung als unbegründet ab und führt dazu ua. aus:

"Bei den Regelungen im Bereich der Sozialen Sicherheit bildet die Übernahme zweier EU-Verordnungen den Schwerpunkt. Dies sind

1. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Folge:VO) sowie

2. die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (in der Folge: DVO).

Im gegenständlichen Fall ist der Arbeitgeber des Gatten der Bw. in Deutschland, nach dem Prinzip des Beschäftigungslandes ist Deutschland hinsichtlich der Gewährung von Kindergelds zuständig.

Dass es nicht zur Auszahlung des Kindergeldes gekommen ist, ist der Vorgangsweise (vgl. Schreiben der Bundesagentur für Arbeit) des Gatten der Bw. anzurechnen."

Gegen die Berufungsentscheidung wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hob die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

"Die belangte Behörde hätte klären müssen, inwieweit dem Ehemann der Bf. ausgehend von der zu Grunde gelegten konkreten Situation des Beschwerdefalles und unter Außerachtlassung allfälliger "Antragformalitäten" äquivalente deutsche Leistungen zustünden. Diese Ermittlungspflicht bestünde vor dem Hintergrund des zweiten Satzes des § 5 Abs.4 FLAG insbesondere auch bezüglich der Höhe dieser Leistungen, zumal der Umstand, dass die Gewährung der dort genannten Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs.2 FLAG an die österreichische Staatsbürgerschaft geknüpft ist, jedenfalls im Anwendungsbereich der VO zufolge deren Vorrangs nicht als Ausschlussgrund zu Tragen kommen könne."

Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, ersuchte im fortgesetzten Verfahren die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Deggendorf, Familienkasse, um Auskunft darüber, ob der Gatte der Bf. seinen Wohnsitz in Deutschland hätte und ob Aufgrund der Beschäftigung bei dem deutschen Dienstgeber "X Y." die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Beschäftigungslandprinzip zur Geltung komme und ihm daher in Deutschland die Familienbeihilfe zustünde.

In dem Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass der Gatte der Bf. in Deutschland keinen Wohnsitz hätte, in Deutschland nicht beschäftigt und nicht einkommensteuerpflichtig sei, deshalb bestünde in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld.

Die Bw. legte die Bescheinigung des Arbeitgebers X vor, in der bestätigt wird, dass kein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit bestehe, da der Mitarbeiter (Gatte der Bw.) in ein Nichtabkommensland entsandt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 lit. a FLAG i.d.f. das Streitjahr geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre minderjährigen Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe.

Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (§ 2 Abs.8 FLAG).

Gemäß § 4 Abs.1 FLAG haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 4 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 spricht nur jenen Personen eine Ausgleichszahlung zu, die, wenn der Ausschließungsgrund des § 4 Abs.1 FLAG 1967 nicht vorläge, einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten.

Wie bereits in der Berufungsentscheidung ausgeführt, bildet bei den Regelungen im Bereich der Sozialen Sicherheit die Übernahme zweier EU-Verordnungen den Schwerpunkt. Dies sind

1. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern sowie

2. die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Die genannten Verordnungen wurden bereits im EWR übernommen, und haben durch den Beitritt Österreichs zur EU aus materieller Sicht keine wesentlichen Änderungen erfahren.

Gemäß Art 73 der VO (EWG) 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen.

Da im gegenständlichen Fall der Gatte der Bw. in Deutschland nicht beschäftigt und auch nicht einkommensteuerpflichtig ist, besteht in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld.

Der Berufung war daher stattzugeben. Der Bw. steht ab Juni 2001 die Familienbeihilfe zu.

Wien, am 19. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 73 VO 1408/71 , ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2

Schlagworte:

Familienbeihilfe, Mittelpunkt der Lebensinteressen, ständiger Aufenthalt, Ausland

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