UFS RV/1524-W/07

UFSRV/1524-W/0717.10.2007

Fehlerhafte Bezeichnung der Bescheidadressaten nach Einantwortung

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende V. und die weiteren Mitglieder M., A. und B. über die von Stb. SteuerberatungsgmbH, Adr1, namens der Verlassenschaft nach C. eingebrachten Berufung vom 7. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes D. vom 25. September 2006 betreffend Einkommensteuer 2002, 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Einantwortungsurkunde vom 4. Februar 2005 wurde der Nachlass der am 28. Oktober 2004 verstorbenen Frau C. ihren drei Kindern E., F. und G. zu je einem Drittel eingeantwortet.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 23. Oktober 2003 erging an "Frau H., zH Stb. , Adresse". Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 vom 24. November 2004 bzw. 4. November 2005 ergingen an die "Verlassenschaft nach C. , zH Stb., Adresse".

Die Wiederaufnahmebescheide (betreffend Einkommensteuer für 2002 und 2003), der Aufhebungsbescheid (betreffend die Einkommensteuer für 2004) und die (strittigen) neuen Einkommensteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004 vom 25. September 2006 wurden an die "Erben nach H. , zH Stb. , Adresse" gerichtet.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 erhob der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 7. November 2006 namens der "Verlassenschaft nach C." Berufung, welche mit Berufungsvorentscheidungen vom 12. April 2007, gerichtet an "Erben nach H., zH Stb. , Adresse", vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen wurde vom steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 15. Mai 2007 namens der "Verlassenschaft nach C. " ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter gleichzeitiger Beantragung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ob eine Verlassenschaft (noch) parteifähig ist, hängt davon ab, ob die Einantwortungsurkunde den ausgewiesenen Erben rechtswirksam zugestellt und in Rechtskraft erwachsen ist (Ritz, BAO³, § 97, TZ 2).

Im gegenständlichen Fall wurde der Nachlass der C. den drei Erben am 4. Februar 2005 eingeantwortet. Ab diesem Zeitpunkt hat die "Verlassenschaft nach C. " zu bestehen aufgehört und war diese im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung im Jahr 2006 nicht mehr parteifähig und konnte folglich auch keine Berufung erheben.

Die vom steuerlichen Vertreter namens der Verlassenschaft eingebrachte Berufung war daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Hinzukommt, dass im gegenständlichen Verfahren aber auch die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 keine Rechtswirksamkeit entfaltet haben und daher die Berufung auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs (vgl VwGH-Erkenntnis vom 25. September 2002, 2000/13/0203).

Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 93 Tz.6). Eine Adressierung "an die Erben nach H. ", somit ohne Angaben der Namen der Erben, reicht nicht aus (VwGH-Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2001/15/0160).

Der Bescheidadressat ist im streitgegenständlichen Fall nicht hinreichend definiert. Die vom steuerlichen Vertreter namens der "Verlassenschaft nach C. " erhobene Berufung vom 7. November 2006 richtet sich gegen Einkommensteuerbescheide, datiert mit 25. September 2006, die vom Finanzamt nicht an "E. , F. und G als Erben nach H. ", sondern an die "Erben nach H. " adressiert wurden. Da - wie bereits vorstehend ausgeführt - die Einantwortung des Nachlasses bereits am 4. Februar 2005 erfolgt ist, wären ab diesem Zeitpunkt alle Bescheide des Finanzamtes an die drei Erben E., F. und G. zu erlassen gewesen.

Die angefochtenen Bescheide sind jedenfalls, nachdem sie sich an namentlich nicht näher bezeichnete Erben richten, ins Leere gegangen und haben gegenüber E. , F. und G. keine Rechtswirkung entfaltet.

Da sohin keine wirksamen Erledigungen vorlagen, ist die Berufung auch aus diesem Grund gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO kann von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273 BAO) ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde im gegenständlichen Verfahren nicht zur abschließenden Klärung der entscheidungsrelevanten Tatsachen führen und dadurch einen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten sowie die Dauer des Verfahrens lediglich verlängern. Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Wien, am 17. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bescheidadressat, Erben, Verlassenschaft, Einantwortung, fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten, Rechtswirksamkeit

Stichworte