UFS RV/1863-W/07

UFSRV/1863-W/0721.9.2007

Investitionszuwachsprämie für Mieterinvestitionen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Wt, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 26. Jänner 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 mit 62.507,56 € (das sind 10 % des Investitionszuwachses in Höhe von 625.075,58 €) festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin beantragte für das Jahr 2003 eine Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) in Höhe von 62.507,56 €.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 2005 setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 mit 31.259,92 € fest. Es ging dabei davon aus, dass von dem der beantragten Prämie zugrunde liegenden Investitionszuwachs die Prämie hinsichtlich eines Anteiles von 31.247,64 € nicht zustehe, weil er auf Herstellungskosten auf ein gemietetes Gebäude (Mieterinvestitionen) entfalle.

Der gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2005 eingebrachten Berufung gab der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 22. März 2006, RV/0581-W/05, nur teilweise Folge und setzte die Investitionszuwachsprämie für 2003 mit 31.938,22 € fest.

Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2006/13/0078, hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 22. März 2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Begründung aus, der Beschwerdefall gleiche hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, entschieden habe. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Mieterinvestitionen im Normalfall nicht die Voraussetzungen für ein Gebäude im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988 erfüllen und damit nicht von der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

Infolge der Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 22. März 2006, RV/0581-W/05, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2007, 2006/13/0078, ist das Berufungsverfahren wieder offen.

Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend, wird die Investitionszuwachsprämie für 2003 antragsgemäß in Höhe von 62.507,56 € gewährt.

Der angefochtene Bescheid wird dementsprechend abgeändert.

Wien, am 21. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Investitionszuwachsprämie, Mieterinvestitionen

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