Unzulässige Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Berufungsverfahren
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0126 eingebracht. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 24.2.2010 soweit sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft als unbegründet abgewiesen, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0817-W/10 erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 15/9, vom 30. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 23. April 2007 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) und Zurückweisung der Berufung vom 18. Oktober 2006 betreffend Haftung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 brachte der Berufungswerber (Bw.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und führte aus, dass er nach Zustellung des Pfändungsbescheides mit seinem Rechtsanwalt direkt bei seinem Steuerberater Kontakt aufgenommen habe, da ihm der zugrunde liegende Haftungsbescheid unbekannt gewesen sei.
Durch das Gespräch mit dem Steuerberater am 27. September 2006 und nachfolgende Recherchen hätte sich folgender Sachverhalt herausgestellt:
Der Bw. sei deshalb nicht in Kenntnis des Haftungsbescheides vom 25. Juli 2006 gewesen, weil dieser Bescheid, sowie alle anderen Poststücke, von ihm oder von einem Familienmitglied (Vater M.P., Gattin S.P.) übernommen und auf eine im Geschäftslokal dafür vorgesehene Stelle gelegt worden sei, wo alle Poststücke von seiner Gattin geöffnet und entsprechend bearbeitet und bei Bedarf mit ihm besprochen würden.
Im gegenständlichen Fall sei der Haftungsbescheid vom 25. Juli 2006 von seiner Gattin geöffnet, ihm allerdings nicht vorgelegt, sondern zu diversen Steuerunterlagen abgelegt worden, weil sich für seine Gattin aus dem Haftungsbescheid ergeben habe, dass dieser zu Handen des Steuerberaters zugestellt worden sei. Da mit dem Steuerberater besprochen gewesen sei, dass er prinzipiell gegen sämtliche Bescheide jegliche Rechtsmittel ausschöpfe, sei sohin die Gattin in Kenntnis dessen davon ausgegangen, dass die Angelegenheit innerhalb der erforderlichen Frist durch den Steuerberater mittels Berufung erledigt und der Haftungsbescheid angefochten werde. Sie habe ihm den Haftungsbescheid daher nicht vorgelegt. Der Haftungsbescheid enthalte die Anschrift "Bw. z.Hd. Herrn Steuerberater".
Solcherart sei es - die Gattin bearbeite die Poststücke bis dato jeweils zur vollen Zufriedenheit und ohne Versehen - aus einem unvorhersehbaren und für den Bw. unabwendbaren Ereignis dazu gekommen, dass der Haftungsbescheid nicht angefochten worden sei. Es habe sich nämlich am 27. September 2006 bei Vorsprache beim Steuerberater herausgestellt, dass dieser keineswegs diesen Bescheid, wie eigentlich aus der Zustellanschrift ersichtlich, zugestellt erhalten habe. Dieser Bescheid sei lediglich deshalb in Rechtskraft erwachsen, weil einerseits der steuerliche Vertreter den Bescheid nicht erhalten habe und die Gattin des Bw. mit Recht habe davon ausgehen können, dass diese Zustellung an den Steuerberater erfolgt sei und dieser gemäß einer Absprache ein Rechtsmittel einlege.
Gleichzeitig mit diesem Antrag brachte der Bw. eine Berufung gegen den Haftungsbescheid ein. Der diesbezügliche Inhalt wird hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Mit Bescheid vom 23. April 2006 wies das Finanzamt den Antrag ab und führte im Wesentlichen aus, dass am 25. Juli 2006 ein Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO für Abgabenschulden der P-GmbH in Höhe von € 56.466,90 an den Bw. erlassen worden sei.
Dieser Haftungsbescheid sei mit RSb zugestellt und nachweislich am 3. August 2006 übernommen worden. Gemäß den Bestimmungen des § 245 BAO betrage die Rechtsmittelfrist einen Monat. Somit sei im konkreten Fall der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 4. September 2006, da der 3. September 2006 auf einen Sonntag gefallen sei. Nach Ablauf der offenen Berufungsfrist sei der Bescheid rechtskräftig.
Gemäß den Bestimmungen des § 22 AbgEO sei die Behörde berechtigt, im Vollstreckungsverfahren die Zustellung an den Abgabe- oder Haftungspflichtigen selbst vorzunehmen, ohne damit die einschlägigen Bestimmungen zu verletzen. Als Empfänger sei auf dem Rückscheinkuvert der Bw. angeführt und dieser Rückscheinbrief auch nachweislich übernommen worden. Im Antrag auf Wiedereinsetzung führe der Bw. aus, dass seine Gattin geglaubt habe, dass der Haftungsbescheid an den Steuerberater zugestellt worden sei und dieser die notwendigen Schritte einleiten würde. Daher habe die Gattin dem Bw. den Brief nicht gezeigt und die Rechtsmittelfrist sei nun ungenützt verstrichen. Folge man diesen Ausführungen, so lasse dies nur den Schluss zu, dass der Bw. der Ansicht gewesen sei, dass ein und derselbe Bescheid doppelt, nämlich gleichzeitig an den Bw. und an den Steuerberater zugestellt worden sei. Da dies den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, sei dies lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Die Zustelladresse ergebe sich aus der Anschrift auf dem RSb-Kuvert und nicht aus dem Adressfeld des Bescheides. Außerdem sei anzunehmen, dass sich jemand bei Erhalt eines Bescheides, in dem dieser zur Zahlung eines Betrages von mehr als € 56.000,00 herangezogen werde, sich umgehend an den Vertreter in Verbindung setze, auch wenn vereinbart sei, dass der Vertreter alle notwendigen Handlungen von sich aus vornehme.
Mit Bescheid vom 23. April 2007 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung zurück, dass die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits am 4. September 2006 abgelaufen sei.
In der gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass aufgrund des angefochtenen Bescheides keinerlei Verfahren über die vom Bw. vorgebrachten Behauptungen durchgeführt worden sei und dieser auch nicht auf aufgrund eines ordnungsgemäßen Verfahrens getroffenen Feststellungen beruhe. Die Rechtssache habe sohin nicht erschöpfend erörtert werden können. Es habe sohin auch keine ordnungsgemäße und überprüfbare Beweiswürdigung erfolgen können. Nur die Einvernahme des Bw. und seiner Gattin hätte zu Feststellungen im konkreten Fall führen können, die dann einer Beweiswürdigung unterzogen hätte werden können.
Fest stehe, dass an den Haftungspflichtigen zugestellt worden sei. Das Argument, die Ausführungen sprächen gegen alle Erfahrungen des täglichen Lebens, sei nicht stichhaltig. Es werde das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht und ohne jegliche Feststellung auf die Handlung bzw. das Nichthandeln der Gattin des Bw. projeziert bzw. ihr unterstellt. Der Schluss, es lägen Schutzbehauptungen vor, sei nicht schlüssig. Faktum sei und dies wäre durch ein Verfahren festzustellen, dass der Bw. nicht über das Vorhandensein des Haftungsbescheides informiert worden sei. Nicht der Bw. sei damals der Ansicht gewesen, dass der Steuerberater ein Rechtsmittel vereinbarungsgemäß einbringe, weil er vom Bescheid nicht informiert worden sei. Seine Gattin sei der Ansicht gewesen, was zur Nichtvorlage des Bescheides geführt habe. Wenn der Bw. von einem Bescheid über € 56.000,00 keine Kenntnis habe, könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, er hätte sich umgehend mit dem Steuerberater in Verbindung setzen müssen. Seiner Gattin, die über keinerlei juristische Bildung verfüge, vorzuhalten, sie müsse die Bedeutung des Adressfeldes und die Bestimmung des § 22 AbgEO kennen und sie hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Bescheid "z.Hd. Herrn Steuerberater" nicht an diesen zugestellt worden sei, stehe selbst mit der Erfahrung des täglichen Lebens im Widerspruch.
Soweit die Mängelrüge und die Tatsachenrüge sowie die unrichtige rechtliche Beweiswürdigung auf unrichtiger Rechtsansicht beruhe, liege auch hier ein sekundärer Verfahrensmangel vor.
In materieller Hinsicht sei auf Folgendes hinzuweisen: Der Haftungsbescheid beruhe auf angeblichem rechtswidrigem Verhalten der Firma P-GmbH und zwar gesetzt durch den Bw. als deren Geschäftsführer. Die faktische Grundlage sei ident mit dem gegen den Bw. geführten Finanzstrafverfahren, das allerdings am 13. September 2006 eingestellt worden sei, nachdem ausführlich dargetan worden sei, dass die inkriminierten Fakten richtigerweise einem ehemaligen Filialleiter, nämlich Herrn M.E. anzulasten seien.
Weiters legte der Bw. gegen den Bescheid vom 23. April 2007 betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid Berufung ein und führte aus, dass die Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden gewesen sei. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung sei gleichzeitig mit dem Zurückweisungsbescheid abgewiesen worden. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag sei noch nicht rechtskräftig geworden und er habe dagegen Berufung erhoben.
Da gemäß § 308 Abs. 3 BAO die versäumte Handlung, hier die Berufung, mit dem Antrag auf Widereinsetzung nachzuholen sei, sei die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt. Die Entscheidung über die Berufung in diesem speziellen Fall setze auf Grund der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorliege.
Gleichzeitig mit der Berufung habe der Bw. auch den Antrag gestellt, ihm gemäß § 248 BAO den Bescheid über den zugrunde liegenden Abgabenanspruch betreffend Ust und KA für 2000, 2001 und 2002 zuzustellen. Zur Vorsicht habe er auch noch vor Zustellung Berufung erhoben.
Über diesen Antrag und die vorsorgliche Berufung sei die Behörde erster Instanz mit Stillschweigen hinweggegangen. Es sei keine Zustellung gemäß § 248 BAO geschweige denn eine Entscheidung über die Berufung gegen den Abgabenbescheid erfolgt.
Das Finanzamt legte die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 17. Juli 2007 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den Steuerberater um Mitteilung, ob die Vereinbarung, dass von ihm - unabhängig von den Erfolgsaussichten - alle Bescheide angefochten würden, tatsächlich getroffen wurde, ob die Vereinbarung nur die an die GmbH oder auch die an den Bw. gerichteten Bescheide betroffen hat, sowie wann sich der Bw. oder dessen Gattin erstmals im Zusammenhang mit dem Haftungsbescheid vom 25. Juli 2006 mit ihm in Verbindung gesetzt hat.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der Steuerberater aus, dass Rechtsmittel gegen diverse Bescheide von ihm grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache bzw. Rücksprache mit den Klienten vorgenommen würden. Eine "Vereinbarung", dass er - unabhängig von den Erfolgsaussichten - alle Bescheide anfechten werde, sei niemals (weder mit der GmbH, noch mit dem Bw.) getroffen worden; weder schriftlich noch mündlich.
Der betreffende Haftungsbescheid vom 25. Juli 2006 sei nicht ihm, obwohl er Zustellvollmacht gehabt habe, sondern dem Bw. am 3. August 2006 zugestellt worden. Dieser habe auch den Bescheid übernommen.
Ende September 2006 habe der Bw. ihm das Original des Bescheides mit der Bitte, etwas zu unternehmen, übergeben. Da die Berufungsfrist abgelaufen gewesen sei und er lieber einen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit einschalten habe wollen, habe er dies auch dem Bw. empfohlen.
Der Bw. habe die Empfehlung aufgegriffen und sei auch gemeinsam mit dem Rechtsanwalt in seiner Kanzlei gewesen, wobei er diverse Fragen des Rechtsanwaltes beantwortet und unterstützende Auskünfte erteilt habe. Der Rechtsanwalt habe dann auch den Antrag auf Wiederaufnahme gestellt.
In der dagegen eingebrachten Gegenäußerung vom 17. August 2007 führte der beauftragte Rechtsanwalt des Bw. aus, dass die Gattin des Bw. nie bei einer steuerrechtlichen Besprechung zwischen dem steuerlichen Vertreter und ihrem Gatten anwesend gewesen sei. Ihr Gatte hätte ihr nach erster Kontaktaufnahme mit dem steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass er nunmehr einen genehmen Steuerberater gefunden habe. Dieser werde die Firma und die Familie in allen steuerlichen Belangen vertreten und auch alle Rechtsmittel für sie erstatten. Ob nunmehr ihr Gatte und der Steuerberater und in welcher Form über Rechtsmittel gesprochen hätten und wovon die Rechtsmittelerhebung abhängig sein solle, habe die Gattin des Bw. nicht gewusst. Aus dem oben wiedergegebenen Gespräch mit ihrem Gatten und der danach beobachteten Geschäftsbeziehung sei sie jedoch davon ausgegangen, dass jedenfalls Rechtsmittel vom Steuerberater erhoben würden. Dies sei der Grund für ihre Handlungsweise gewesen.
Dass und unter welchen Voraussetzungen der Steuerberater Rechtsmittel erhebe, hätte die Gattin des Bw. nicht gewusst, sie habe jedenfalls beobachtet, dass er einerseits Kontakt aufgenommen habe, wenn das Erfordernis eines Rechtsmittels gegeben gewesen sei und dass er auch Rechtsmittel erhoben habe.
Die Ausführungen des Steuerberaters stünden sohin nicht im Widerspruch mit der Annahme der Gattin des Bw. und dem Grund für ihre Vorgangsweise. Für den Bw. selbst habe sich jedenfalls die Vorgangsweise "Einladung zum Steuerberater - Besprechung - Rechtsmittelerhebung" als übliche und in diesem Sinne automatische Handlungsweise dargestellt.
Zur Vorbereitung der Stellungnahme habe der einschreitende Rechtsanwalt mit dem Steuerberater Kontakt aufgenommen und es sei Folgendes zu Tage getreten:
Die Ende September 2006 zunächst ohne den Einschreitervertreter stattgefundene Besprechung zwischen dem Steuerberater und dem Bw. habe deshalb stattgefunden, weil wie auch sonst in ähnlichen Belangen (jegliche Zustellung von Mahnungen, Bescheiden, Aufforderungen etc.) der Steuerberater von sich aus nach Zustellung der Mahnung des Finanzamtes über € 56.466,91 vom 26. September 2006 hellhörig geworden sei und den Bw. sofort zu einer Besprechung aufgefordert habe. Dies bestätige die Unkenntnis des Bw. vom gegenständlichen Haftungsbescheid. Zum Beweis werde die Mahnung in Kopie beigelegt. Auf die ergänzende Einvernahme des Steuerberaters berufe sich der Bw. ebenfalls.
Daraus sei weiters zu ersehen, dass selbstverständlich der Steuerberater bei Zustellung eines anfechtbaren Bescheides unverzüglich Kontakt mit den Klienten aufnehme und die Rechtsmittelmöglichkeit bespreche. Die Gattin des Bw. habe in Kenntnis dieser Vorgangsweise davon ausgehen können, dass ein offenkundig an den Steuerberater zugestellter Bescheid von diesem zum Anlass der Kontaktaufnahme genommen werde. Umso mehr sei sie davon ausgegangen, ihren Gatten darauf nicht eigens darauf aufmerksam machen zu müssen.
Eine bloße Vermutung stelle allerdings die Behauptung des Steuerberaters dar, dass der Bw. persönlich den Bescheid am 3. August 2006 übernommen habe. Nach Rücksprache mit dem Bw. habe dieser dargetan, dass er dabei einfach von der Zustellformulierung "Bw." ausgegangen sei, er aber tatsächlich keinerlei Kenntnis habe, welche physische Person im Umkreis der Familie das Schriftstück übernommen habe bzw. aufgrund vereinbarter Arbeitsteilung wie zu bearbeiten gehabt habe. Es könne dies laut Rückfrage beim Steuerberater selbstverständlich auch die Gattin des Bw. sein.
Sollte die Behörde diesbezüglich Zweifel hegen, sei der Steuerberater zu einer diesbezüglichen Ergänzung bereit. Darüber sei nämlich auch bei der Besprechung zwischen dem Bw. und dem Steuerberater Ende September nicht gesprochen worden und dies sei kein Thema der Besprechung gewesen.
Die ganze Problematik sei einzig und alleine dadurch entstanden, dass eine Zustellung des Haftungsbescheides "zu Handen Herrn Steuerberater, Wien, S-Weg 8/2/2" erfolgt sei. Etwas anderes wäre bereits eine Zustellverfügung, die neben der Adresse des Steuerberaters oder an dessen Stelle die Wohnadresse des Bw. enthielte. So wie die Zustelladresse im gegenständlichen Haftungsbescheid laute, müsse jeder Laie davon ausgehen, dass die Zustellung an den Steuerberater an dessen Adresse erfolgt sei. In weiterer Folge habe die Gattin davon ausgehen müssen, dass der Steuerberater Berufung einlege, zumindest jedenfalls ihren Gatten zur dringenden Besprechung vorlade.
Über die Berufung wurde erwogen:
I.) Berufung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 308 Abs. 1 BAO lautet: Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs. 3: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Abs.4: Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Wiedereinsetzungsantrag unter spätestens gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass der Haftungsbescheid vom 25. Juli 2006 die Anschrift "Bw. z. Hd. Herrn Steuerberater" enthält, die tatsächliche Zustellung mittels RSb-Briefes jedoch direkt an den Bw. erfolgte.
Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG).
Gemäß § 103 Abs. 1 BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
Im Hinblick auf diese Rechtslage ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Zustellungsvollmacht des Steuerberaters besteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. (VwGH 16.12.2003, 2001/13/0135). Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Daher ist z.B. eine im Einkommensteuerverfahren des Geschäftsführers einer GmbH ausgewiesene Zustellungsbevollmächtigung nicht für seine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO maßgebend, solange kein Hinweis auf die Bevollmächtigung in diesem Verfahren erfolgt.
Dass im Haftungsverfahren im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eine Bevollmächtigung des Steuerberaters zur Empfangnahme von Schriftstücken für den Bw. im Sinne des § 9 ZustellG erteilt wurde, ist nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG erst mit der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde wirksam wird.
Mangels Vorliegen einer Zustellungsvollmacht war der Haftungsbescheid daher direkt an den Bw. zuzustellen.
Dass der Haftungsbescheid entgegen der Anschrift "Bw. z.Hd. Herrn Steuerberater" tatsächlich an den Bw. zugestellt wurde, stellt im Hinblick auf die fehlende Zustellungsvollmacht keinen Mangel dar, zumal der Bescheid nach der Zustellverfügung auch für den Bw. bestimmt war (vgl. dazu auch die hier analog anzuwendende Rechtsprechung des VwGH vom 15.10.2003, 2000/15/0115).
Unzweifelhaft ist der Bescheid am 3. August 2006 zugestellt worden, da die Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustellG wirksam war. Die Übernahme des Briefes erfolgte nicht an der Wohnadresse des Bw., sondern auf Grund eines Nachsendeauftrages an der Adresse X.gemäß Übernahmsbestätigung von einem Arbeitnehmer der H-GmbH, deren Geschäftsführer der Bw. ist.
Ein Zustellmangel liegt daher nicht vor und wird auch dem Vorlageantrag folgend vom Bw. nicht behauptet.
Die vom Bw. begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann, wie sich aus § 308 BAO ergibt, nur auf Grund eines Antrages bewilligt werden. Für die Entscheidung, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist oder nicht, ist daher das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag maßgebend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl das Erkenntnis vom 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung des Verfahrens nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen der Wiedereinsetzungswerberin gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl den Beschluss vom 28.6.1989,89/16/0093).
Es mag zutreffen, dass, wie dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Bw. zu entnehmen ist, alle Poststücke von seiner Gattin geöffnet und bearbeitet, sowie bei Bedarf mit dem Bw. besprochen werden.
Im Wiedereinsetzungsantrag ist wörtlich ausgeführt: "Da mit meinem Steuerberater besprochen war, dass er prinzipiell gegen sämtliche Bescheide jegliche Rechtsmittel ausschöpfe, ist sohin meine Gattin - in Kenntnis dessen davon ausgegangen, dass die Angelegenheit innerhalb der erforderlichen Frist durch den Steuerberater Mag.R.C. mittels Berufung erledigt und der Haftungsbescheid insoferne angefochten wird. Sie legte mir daher diesen Haftungsbescheid nicht vor."
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich hat der Steuerberater diesem Vorbringen widersprochen und hat vielmehr dargetan, dass Rechtsmittel gegen Bescheide nur nach Rücksprache eingebracht würden, und eine Vereinbarung, dass alle Bescheide - unabhängig von den Erfolgsaussichten angefochten würden - niemals getroffen worden seien.
In der Gegenäußerung vom 17. August 2007 wird der Aussage des Steuerberaters nicht widersprochen, sondern ausgeführt, dass die Gattin des Bw. sei auf Grund des Gespräches mit ihrem Gatten davon ausgegangen, dass jedenfalls Rechtsmittel vom Steuerberater erhoben würden. Weiters führte der Bw. allerdings aus, dass seine Gattin nicht gewusst habe, wann und unter welchen Voraussetzungen der Steuerberater Rechtsmittel erhebe, sie habe jedenfalls beobachtet, dass er Kontakt aufgenommen habe, wenn das Erfordernis eines Rechtsmittels gegeben gewesen sei und dass er auch Rechtsmittel erhoben habe.
Da gemäß Erkenntnis des VwGH vom 20. Februar 1996, 94/13/0082, der Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen ist, und sich das Vorbringen, es sei mit dem Steuerberater vereinbart gewesen, prinzipiell gegen sämtliche Bescheide jegliche Rechtsmittel auszuschöpfen als unrichtig erweist, kann dem Antrag bereits aus diesem Grunde nicht gefolgt werden.
Die Ausführungen in der Stellungnahme stellen einen neuen Sachverhalt und somit eine unzulässige Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Berufungsverfahren dar.
Die weiteren Ausführungen, wonach die Gattin des Bw. diesen nicht über den Erhalt des Haftungsbescheides informiert habe, da sie auf Grund der Adressierung angenommen habe, dass der Bescheid (auch) an den Steuerberater zugestellt worden sei, sind aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig:
Ein Haftungsbescheid ist wohl nicht als alltägliches Poststück zu bezeichnen und es widerspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Bescheid über mehr als € 56.000,00 gerade im Hinblick auf dessen wohl nicht unbeträchtliche Höhe von der Gattin mit dem Gedanken abgetan bzw. ignoriert wird, der steuerliche Vertreter werde dagegen ohnedies eine Berufung einbringen und den Ehegatten als Bescheidadressat hievon nicht informiert.
Es erscheint weiters auch unwahrscheinlich, dass die Gattin des Bw. im Hinblick auf die Anschrift im Haftungsbescheid davon ausgegangen ist, dass der Steuerberater ebenfalls den Haftungsbescheid zugestellt erhalten hat, zumal es jedem auch nicht juristisch gebildeten Bürger bekannt ist, dass Behörden schriftliche Ausfertigungen, insbesondere Bescheide nicht mehrfach im Original parallel versenden. Gerade der Umstand, dass sie einen Originalbescheid in Händen hatte und das Rückscheinkuvert direkt an den Bw. adressiert war, wäre wohl ein Anlass gewesen, dies dem Gatten mitzuteilen und sich weiters mit dem Steuerberater in Verbindung zu setzen.
Der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Sachverhalt erweist sich daher einerseits nachweislich unrichtig andererseits als nicht glaubwürdig und ist daher nicht bescheinigt.
Doch selbst wenn man dem vorgebrachten Sachverhalt Glauben schenken würde, wäre dem Bw. bei der Betrauung seiner Gattin mit steuerlichen Belangen ein grobes Auswahlverschulden vorzuwerfen, zumal in der Unterlassung der Informierung des Bw. über den Erhalt des Haftungsbescheides - aus welchen Gründen auch immer diese nicht erfolgte - eine offensichtliche Unzuverlässigkeit und auffallende Sorglosigkeit zu erblicken ist. Weiters hat der Bw. nicht dargetan, seine Gattin hinsichtlich behördlicher Schriftstücke instruiert zu haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.) Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid:
Gemäß 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde am 3. August 2006 zugestellt. Die Berufungsfrist endete daher am 4. September 2006 (der 3. September 2006 war ein Sonntag).
Da der Berufung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, erweist sich die Berufung vom 18. Oktober 2006 als verspätet eingebracht.
Dem Zurückweisungsbescheid vom 23. April 2007 lastet daher keine Rechtswidrigkeit an.
Dem Vorbringen, dass die beantragte Bescheidzustellung gemäß § 248 BAO geschweige denn eine Entscheidung über die Berufung gegen den (die) Abgabenbescheid(e) erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass im Falle, dass der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Berufungen einbringt, diese Berufungen nicht gemäß § 277 zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind. Vielmehr ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH vom 13.4.2005, 2004/13/0027).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. September 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Glaubhaftmachung, Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes, Vertretungsbefugnis, Auswahlverschulden |