UFS RV/0817-W/10

UFSRV/0817-W/1010.5.2010

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0131 eingebracht. Mit Erk. v. 29.9.2010 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 15/9, vom 30. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 23. April 2007 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 zog das Finanzamt Herrn Y.P. (Bw.) als Haftungspflichtigen für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der P.- GmbH im Ausmaß von € 56.466,91 heran. Der Haftungsbescheid wies im Adressfeld den Bw. zu Handen seines steuerlichen Vertreters aus. Der Rückscheinbrief über die Zustellung des Bescheides war an den Bw. als Adressaten gerichtet. Laut Übernahmsbestätigung auf dem Rückschein wurde der Haftungsbescheid am 3. August 2006 von einem "Arbeitnehmer des Empfängers" in Empfang genommen.

Gegen den Haftungsbescheid erhob der Bw. mit einem am 20. Oktober 2006 beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 Berufung, mit der er auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Versäumung der Rechtsmittelfrist verband.

Das Finanzamt wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 23. April 2007 ab und mit wies einem weiteren Bescheid des selben Tages die Berufung gegen den Haftungsbescheid als verspätet eingebracht mit der Begründung zurück, dass die Berufungsfrist bereits am 4. September 2006 abgelaufen sei.

Der Bw. brachte gegen beide Bescheide Berufungen ein.

In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass dieser keinerlei Feststellungen darüber enthalte, dass die gegenständliche Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden gewesen sei. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung sei nunmehr gleichzeitig mit dem Zurückweisungsbescheid abgewiesen worden. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch nicht rechtskräftig geworden, da der Bw. dagegen Berufung erhoben habe.

Da gemäß § 308 Abs. 3 BAO die versäumte Handlung, hier die Berufung, mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachzuholen sei, sei die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt. Die Entscheidung über die Berufung in diesem speziellen Fall setze auf Grund der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorliege.

Gleichzeitig mit der Berufung habe der Bw. auch den Antrag gestellt, ihm gemäß § 248 BAO den Bescheid über den zugrunde liegenden Abgabenanspruch betreffend Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für 2000, 2001 und 2002 zuzustellen. Zur Vorsicht habe er auch noch vor Zustellung Berufung erhoben.

Über diesen Antrag und die vorsorgliche Berufung sei die Behörde erster Instanz mit Stillschweigen hinweggegangen. Es sei keine Zustellung gemäß § 248 BAO geschweige denn eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde erfolgt.

Das Finanzamt legte die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Berufungsentscheidung vom 14. September 2007, GZ. RV/1906-W/07, wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufungen sowohl gegen den Bescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch betreffend den Zurückweisungsbescheid als unbegründet ab.

Der Unabhängige Finanzsenat legte der Beurteilung irrtümlich zu Grunde, dass der Haftungsbescheid vom 25. Juli 2006 durch einen Arbeitnehmer der GmbH übernommen worden sei, deren Geschäftsführer der Bw. gewesen sei. Tatsächlich wurde die Postsendung von einem Arbeitnehmer des Bw. behoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2010, 2007/13/0126-5, hob dieser die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, soweit sie die Zurückweisung der Berufung betraf wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Im Übrigen (soweit der angefochtene Bescheid die Wiedereinsetzung betraf) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Es ist daher nur über die Zurückweisung der Berufung neuerlich zu entscheiden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 ZustellG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Ersatzempfänger kann gemäß § 16 Abs. 2 ZustellG jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Wie im Sachverhalt ersichtlich und auch vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Februar 2010 festgestellt, wurde der angefochtene Bescheid laut Übernahmsbestätigung auf dem Rückschein am 3. August 2006 von einem Arbeitnehmer des Bw., an den persönlich der Rückschein adressiert war, übernommen.

Da § 16 Zustellgesetz u.a. den Arbeitnehmer als tauglichen Ersatzempfänger nennt, liegt eine wirksame (Ersatz-)Zustellung vor (vgl. VwGH vom 24.2.2010, 2007/13/0126).

Die Berufungsfrist endete daher am 4. September 2006 (der 3. September 2006 war ein Sonntag).

Der Bw. bestreitet auch weder die Wirksamkeit der Zustellung noch den Eintritt der Rechtskraft des Haftungsbescheides.

Da der Berufung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, erweist sich die Berufung vom 18. Oktober 2006 als verspätet eingebracht.

Dem Zurückweisungsbescheid vom 23. April 2007 lastet daher keine Rechtswidrigkeit an.

Dem Vorbringen, dass weder die beantragte Bescheidzustellung gemäß § 248 BAO geschweige denn eine Entscheidung über die Berufung gegen den (die) Abgabenbescheid(e) erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass im Falle, dass der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Berufungen einbringt, diese Berufungen nicht gemäß § 277 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind. Vielmehr ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH vom 13.4.2005, 2004/13/0027).

Im Hinblick auf die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsansicht, dass von einer unrichtigen Zustellung auszugehen sei, da der Bescheid das Adressfeld "Bw. z.Hd Herrn Steuerberater" ausweise, der Bescheid jedoch dem Bw. direkt zugestellt worden sei, wird festgestellt:

Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG).

Gemäß § 103 Abs. 1 BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0135). Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Daher ist z.B. eine im Einkommensteuerverfahren des Geschäftsführers einer GmbH ausgewiesene Zustellungsbevollmächtigung nicht für seine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO maßgebend, solange kein Hinweis auf die Bevollmächtigung in diesem Verfahren erfolgt.

Dass im Haftungsverfahren im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eine Bevollmächtigung des Steuerberaters zur Empfangnahme von Schriftstücken für den Bw. im Sinne des § 9 ZustellG erteilt wurde, ist nicht aktenkundig.

Der Bw. wird beim Finanzamt Wien 6/7/15 veranlagt. Die bei diesem Finanzamt gültige Vollmacht hatte keine Gültigkeit für das Haftungsverfahren beim Finanzamt Wien 8/16/17.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG erst mit der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde wirksam wird.

Mangels Vorliegen einer Zustellungsvollmacht war der Haftungsbescheid daher direkt an den Bw. zuzustellen.

Dass der Haftungsbescheid entgegen der Anschrift "Bw. z.Hd. Herrn Steuerberater" tatsächlich an den Bw. zugestellt wurde, stellt im Hinblick auf die fehlende Zustellungsvollmacht keinen Mangel dar, zumal der Bescheid nach der Zustellverfügung auch für den Bw. bestimmt war (vgl. dazu auch die hier analog anzuwendende Rechtsprechung des VwGH vom 15.10.2001, 2000/16/0115).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 10. Mai 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

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