UFS RV/0498-S/06

UFSRV/0498-S/063.9.2007

Rückwirkendes Ereignis

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0259 eingebracht. Mit Erk. v. 20.2.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 21. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 26. Juli 2006, StNr, betreffend Einkommensteuer 2001, 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die in den Jahren 2001 bis 2003 tatsächlich zugeflossene monatliche Versorgungsrente des Sohnes, welche nach den Angaben der Bw wiederum an den Sohn zur Unterstützung bar übergeben worden seien, weil dieser in den Jahren 2001 bis 2003 die Versorgungsrente nicht erwirtschaften habe können und um zukünftig erwirtschaftbare Versorgungsrenten nicht zu gefährden und den Lebensunterhalt der Familie des Sohnes zu gewährleisten.

Die Abgabenbehörde I. Instanz hat am 29.3.2006 eine Nachschau gemaß § 144 BAO durchgeführt und festgestellt, dass die Bw per Dauerauftrag monatlich einen Betrag von € 1.202,74 für sich und ihren Ehegatten (also je 601,37 €) erhalten habe.

Die Bw habe jeweils frei entscheiden können, ob sie die Versorgungsrente behielt oder wieder an den Sohn bar zurückgab.

Die Abgabenbehörde I. Instanz nahm daraufhin mit den Bescheiden vom 26.7.2006 gemäß § 303 Abs. 4 BAO die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 bis 2003 wieder auf und setzte die Einkommensteuer 2001 bis 2003 unter Einbeziehung der nicht erklärten Versorgungsrente des Sohnes neu fest. Für 2001 und 2002 wurden auch Anspruchszinsen festgesetzt.

Mit Berufung vom 21.8.2006 bekämpfte die Bw alle Bescheide vom 26.7.2006. Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens wurden a) die Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003 mit Bescheid vom 18.9.2006 für zurückgenommen erklärt, b) mit Berufungsvorentscheidung vom 18.9.2006 wurden die Berufungen gegen die Anspruchszinsenfestsetzung für die Jahre 2001 und 2002 als unbegründet abgewiesen, und c) die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 vom 26.7.2006 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.

Die Leistung der Rente an die Bw und ihren Ehegatten erfolgte aufgrund des Übergabsvertrages vom 20.3.1987.

Über die Berufung wurde erwogen:

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich dann anzuerkennen, wenn sie

Diese Kriterien spielen im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (VwGH 25.11.1997, 96/14/0024).

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es idR an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Dadurch könnten durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden (VwGH 4.6.2003, 97/13/0208, 18.9.2003, 99/15/0096).

Im Hinblick auf den fehlenden Interessengegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 44).

Schriftlich fixiert ist der Übergabsvertrag vom 20.3.1987, auf den sich die gegenständliche Rentenzahlung gründet. Anhand des Dauerauftrages ist auch erwiesen, dass die Rente tatsächlich monatlich auf das Konto der Bw überwiesen wurde.

Die Bw bringt weites vor, dass sie die erhaltene Rente bar an den Sohn zur Unterstützung im Regelfall im selben Monat wieder übergeben habe.

Wendet man die einleitend dargelegten Kriterien auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ist klar festzuhalten, dass die monatlichen Rentenzahlungen in Form eines Dauerauftrages auf dem Konto der Bw eingegangen sind. Auch ist in der Berufung ausgeführt, dass die Bw selbst frei entscheiden konnte, ob und inwieweit sie die Familie Sohnes unterstützten wollte.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung entschieden. Die Rentenzahlungen sind tatsächlich zugeflossen und wären daher als Einkommen unter RZ 380, sonstige Einkünfte, in der Einkommensteuererklärung der Jahre 2001 bis 2003 anzugeben und zu versteuern gewesen.

Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Abänderung des Übergabsvertrages vom 20.3.1987 vor, noch für eine Stundung oder Erlass der Rentenzahlungen, noch für einen allenfalls relevanten Forderungsausfall.

Die Rentenzahlungen sind tatsächlich am Konto der Bw eingegangen. Es bestand keine wie immer geartete Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Rentenbeträge. Die Bw selbst führt aus, dass sie jeweils frei entscheiden konnte, wie sie mit der eingegangenen Rentenzahlung verfährt. Dass gerade deshalb der Dauerauftrag nicht gelöscht worden sei. Dies entspricht der tatsächlichen Vertragssituation, die keinerlei Abänderung erfahren hat, wie dies auch zwischen Fremden in der selben Situation nicht passiert wäre.

Aus diesem Grunde kann auch die von der Bw angezogene Bestimmung des § 295a BAO nicht zum Tragen kommen. Einerseits kommt § 295a BAO nach der ratio dieser Bestimmung erst zum Tragen, wenn der Abgabenbescheid bereits rechtskräftig ergangen ist (vor Bescheiderlassung oder im Berufungsverfahren sind solche Ereignisse ohnedies bei der Bescheiderlassung bzw. in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen) und andererseits liegen keine Ereignisse vor, die abgabenrechtliche Wirkungen für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines Abgabenanspruches haben. Denn die Mittelverwendung lag auch nach dem Berufungsvorbringen ausschließlich im Entscheidungsbereich der Bw. Demnach stellt die Unterstützung der Familie des Sohnes durch die Übergabe von Barbeträgen - wobei zudem zur Höhe nichts konkret vorgebracht wurde - kein rückwirkendes Ereignis dar.

Mit den Zuwendungen an die Familie des Sohnes wurden vielmehr neue, der Schenkungssteuer unterliegende Tatbestände verwirklicht. Für diese Zuwendungen könnte allenfalls die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG in Betracht kommen.

Wie die Bw mit der zugeflossenen Rente oder ihrem sonstigen Einkommen verfährt, ist steuerlich völlig irrelevant soferne nicht aufgrund des Einkommensteuergesetzes die Mittelverwendung selbst steuerlich begünstigt (Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung) ist.

Diesbezüglich liegen aber keine Anhaltspunkte vor und fehlt es auch an einem konkreten Parteienvorbringen. Die Berufung war daher abzuweisen.

Salzburg, am 3. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Rentenzufluss, rückwirkendes Ereignis, Rückzahlung von Rentenleistungen

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