Anlaßfall im Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Schenkungssteuer
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR ADir Renate Pfändtner,vom 2. April 2003 betreffend Schenkungssteuer (ErfNr.: xxx) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom 10. Oktober 2006, RV/0232-L/06 verwiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war Anlassfall iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG im Gesetzesprüfungsverfahren G 23/07 ua., welches mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. endete. Mit diesem Erkenntnis wurde der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. Daher war die Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.
Linz, am 22. August 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte: | Schenkungssteuer |
