Doppelte Haushaltsführung und zweckentsprechende Wohnungskosten
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0095 eingebracht. Mit Erk. v. 26.5.2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1747-W/10 erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Donau WP&Stb GmbH, Steuerberater, 1060 Wien, Lehargasse 1,vom 24. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 11. April 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2004 bis 2005 entschieden:
Die Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den Berechnungen der Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2007 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat den Familienwohnsitz in Deutschland (M.) und beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2004 und 2005 die Berücksichtigung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in W. (betreffend Miet- und Fahrtkosten) iHv. € 3.034,25 und € 21.861,- als Werbungskosten.
Das Finanzamt anerkannte die Mietaufwendungen mit folgender Begründung nur zum Teil: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23. Mai 2000, Zl. 95/14/0096, Rz 349 LStRili) würden nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung von ca. 40 m² bzw. Hotelzimmer als Werbungskosten in Betracht kommen. Die Mietwohnung des Bw. würde 95 m² umfassen und nur vom Bw. genutzt werden. Die monatlichen Mietkosten iHv. € 1.620,-- wären daher insgesamt aliquot gekürzt bzw./und nur die Mietkosten für rund 40 m² anerkannt worden.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde erneut auf die Ausführungen der LStRili, Rz 349 und VwGH-Erkenntnis hingewiesen und wie folgt zitiert:
"Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096, ARD 5155/37/2000). Das sind insbesondere:
- Aufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung (Hotelzimmer) des Steuerpflichtigen am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten) einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände. Die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft ( je nach örtlichen Gegebenheiten maximal € 2.200,- monatlich ) dürfen dabei aber nicht überschritten werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Häufigkeit der auswärtigen Nächtigungen Bedacht zu nehmen. Bei Eigentumswohnungen ist zu prüfen, ob nicht die berufliche Veranlassung durch private Gründe (z.B. Vermögensschaffung, künftige Wohnvorsorge für Angehörige; vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0102, ARD 4177/6/90) überlagert wird. Steht die berufliche Veranlassung im Vordergrund, können die Absetzung für Abnutzung (1,5% pro Jahr) sowie die diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt werden."
Der Rechtssatz des VwGH-Erkenntnisses laute wie folgt:
"Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (Hinweis Erk. 3.3.1992, 88/14/0081)".
Es würde somit von "unvermeidbaren Mehraufwendungen" gesprochen und hätte es sich um eine Steuerpflichtige mit mehreren Objekten im Eigentum und Kosten für die größte Wohnung von 125 m² gehandelt. Der Begriff zweckentsprechend hätte sich auf den Umstand bezogen, dass die Steuerpflichtige meinte, die Benützung einer der drei kleineren Wohnungen sei unzumutbar, da diese Wohnung nur mit Kohleöfen beheizbar gewesen wären. Lt. Finanzamt wären jedoch auch derartige Wohnungen als benutzbar und zumutbar beurteilt worden.
Bei der Wohnung des Bw. würde es sich dagegen um eine Mietwohnung handeln. Für den Bw. würde eine kleinere Wohnung nicht zweckmäßig bzw. zumutbar sein, da ein Steuerpflichtiger in der beruflichen Position des Bw. in der Regel über entsprechende Platzverhältnisse für einen (Not-)Arbeitsplatz zur Arbeitsvorbereitung auch von zu Hause aus sowie eine Gepäcksaufbewahrungsmöglichkeit verfügen würde. Die Aliquotierung würde darüber hinaus den LStRili widersprechen und dort ein Grenzbetrag von € 2.200,-- monatlich geregelt. Die Monatskosten würden somit 25% unter dem Grenzbetrag iHv. € 1.620,-- liegen. Zum Umstand, dass die Wohnung nur durch eine Person genutzt würde, sei anzumerken, dass die Gattin des Bw. am Familienwohnsitz in Deutschland (M. ) erhebliche Einkünfte beziehe (€ 82.044,- im Jahre 2004, € 38.298,- im Jahre 2005), womit sich zwangsläufig ergäbe, dass die Wohnung nur von einer Person benutzt würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wenn ein Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und wenn weiters die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht oder noch nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124), so liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind anzuerkennen, wenn eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst ist.
Der Bw. führt aus, dass ein wesentlicher Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes in M. die berufliche Tätigkeit der Ehegattin sei, welche dort erhebliche Einkünfte erzielen würde. Der Bw. steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma W.GmbH in W..
Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nach übereinstimmender Auffassung der hg. Judikatur und des Schrifttums dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht. Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist dann nicht privat veranlasst, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen.
Aufgrund dieser Gegebenheit ist die doppelte Haushaltsführung jedenfalls als beruflich veranlasst zu beurteilen (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006 und die dort angeführten Literaturhinweise).
Aufgrund der nachhaltigen Einkunftserzielung der Gattin des Bw. liegt somit am Familienwohnsitz eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung vor, eine Prüfung ist jedoch dahingehend vorzunehmen, welche Kosten zu berücksichtigen sind. Als Werbungskosten kommen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung jedoch nur Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Dienstort in Betracht.
Seit Dezember 2004 sind dem Bw. Kosten für das Wohnen am Beschäftigungsort iHv. monatlich 1.620,- € (Mietwohnung) erwachsen. Ab diesem Zeitpunkt sind folglich auch entsprechende Kosten zu berücksichtigen. Wie oben bereits erwähnt, sind allerdings nur Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Dienstort zu berücksichtigen (je nach örtlichen Gegebenheiten maximal € 2.200,- monatlich als aliquote Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung bzw. Hotelzimmer). Ab dem Zeitraum Dezember 2004 hat der Bw. eine Wohnung zur alleinigen Nutzung angemietet. Im Zeitraum Jänner bis Dezember 2005 jeweils 1.620,- €; insgesamt somit 19.440,- €.
Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur die Kosten einer Kleinwohnung in Betracht (vgl. VwGH vom 23.5.2000, 95/14/0096). Im Übrigen sind sie gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Dazu ist auszuführen: Auf Grund des Wohnungsangebotes in W. erscheint es durchaus möglich derartige Wohnungsmöglichkeiten um monatlich rund 500,- € zu bekommen. Gemäß dem Mietpreisrechner (www.k.at-Mietpreisrechner ) würde sich z.B. für eine 40m² Wohnung der Kategorie A ein Richtwert von nur rund 500,00 € ergeben. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erscheint damit die Berücksichtigung einer monatlichen Mietzahlung für eine zweckentsprechende Wohnung im Ausmaß von rund 40 m² mit 682,11 € wie vom Finanzamt dargelegt jedenfalls als angemessen (ab Dezember 2004). Für das Jahr 2004: 682,11 €); Für das Jahr 2005: 8.185,26 € (mtl. 682,11 €).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3. August 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | doppelte Haushaltsführung, Wohnungskosten |