Dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. Februar 2007 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für September 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Erhebungen des Finanzamtes Salzburg-Land, die auf Grund einer Kontrollmitteilung der Zollverwaltung durchgeführt wurden, ergaben, dass die Bw., eine deutschen Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in A seit 3. August 2004, einen in Deutschland auf ihre Person zugelassenen VW Golf mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen XX in Österreich verwendet.
In der Folge setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid die Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2004 in Höhe von 676,90 € fest. Fahrzeuge von Privatpersonen hätten nach § 40 Abs. 1 KFG den dauernden Standort am Wohnsitz der natürlichen Person. Als "Fahrzeuge von Unternehmungen" würden lediglich Fahrzeuge gelten, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Sei der Besitzer eine physische Person gelte auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben werde, der Hauptwohnsitz der physischen Person als dauernder Standort des Fahrzeuges. Die Bw. habe seit 3. August 2004 ihren Hauptwohnsitz in A, wo sie gemeinsam mit ihrer Tochter lebe, die auch hier zur Schule gehe. In B befinde sich der Praxissitz als Psychotherapeutin. Laut ihrer eigenen Angaben sei der gegenständliche PKW als Übersiedlungsgut nach Österreich gebracht worden. Das Finanzamt gehe daher davon aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und aufgrund der arbeitstäglichen Rückkehr an den Wohnsitz in A der dauernde Standort des PKW in Österreich befinde.
Gleichzeitig wurde mit Bescheid auch die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2006 festgesetzt.
In der fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führte die Bw. aus, sie habe das Fahrzeug, da vorwiegend beruflich genutzt, auf ihre Praxis angemeldet und daher die Kfz-Steuer bislang in Deutschland entrichtet. Sie habe weder die Kenntnis noch die Absicht irgendeines Versäumnisses in diesem Zusammenhang gehabt. Auch sei ihre Tochter noch bis August 2005 weiterhin in B in den Kindergarten gegangen. Sie beabsichtige jetzt das Auto auf ihren Wohnsitz in A anzumelden und zuzulassen. Daraus würden sich aber neue Probleme ergeben, da nach deutschem Recht das Fahrzeug als Betriebsvermögen in Deutschland zu veranlagen und zuzulassen sei und nicht so einfach ins Ausland zu übersiedeln sei. Deshalb lege sie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Berufung ein, ebenso gegen die rückwirkende Nachzahlung der Kfz-Steuer wegen der sich daraus ergebenden Doppelbesteuerung.
Hinsichtlich des Bescheides betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis Dezember 2006 erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. Im Bescheid sei die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2005 und für Jänner bis Dezember 2006 festgesetzt worden. Es wäre für jedes Kalenderjahr ein gesonderter Bescheid zu erlassen gewesen. Die Kraftfahrzeugsteuer Jänner bis Dezember 2006 werde mit dem Betrag laut Beilage festgesetzt. Für das Jahr 2005 ergehe ein gesonderter Kraftfahrzeugsteuerbescheid.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort außerhalb Österreichs, darf es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde (§ 79 KFG).
Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (Kfz) im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, kommt es also darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Dafür ist entscheidend, wer das Kfz im Inland verwendet: Ist dies eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Beweis nicht, dass der Standort des Fahrzeuges außerhalb Österreichs liegt, so kam § 82 Abs. 8 KFG mit seiner Monatsfrist zum Tragen. Anderenfalls ist § 79 KFG mit seiner Jahresregel anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall sind weder der Hauptwohnsitz der Bw noch deren Verwendung des Fahrzeuges im Inland strittig.
Der in der Berufung vorgebrachte Einwand, die Bw. habe das Fahrzeug wegen überwiegend beruflicher Nutzung auf ihre Praxis in B angemeldet, ändert nichts daran, dass bei der Bestimmung des dauernden Standortes des Kfz auf den Hauptwohnsitz der Bw. abzustellen war: Als "Fahrzeuge von Unternehmungen" im Sinne des KFG gelten lediglich Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person ist. Ist der Besitzer eine physische Person, so gilt auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der physischen Person (vgl. Gurtner/Herger, SWK 2005, S. 543 ff).
Im gegenständlichen Fall gilt daher - trotz Zulassung auf ihre Praxis in B - nach § 82 Abs. 8 KFG der Hauptwohnsitz der Bw. als dauernder Standort des Fahrzeuges. Diese Bestimmung normiert die Möglichkeit des Gegenbeweises zur Widerlegung dieser Standortvermutung, der nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates aber allein auf Grund der Tatsache der arbeitstäglichen Rückkehr mit dem PKW an den Wohnsitz in A nicht gelingen kann. Zudem spricht der Besitz der Autobahnjahresvignette für eine weitere regelmäßige Verwendung des Fahrzeuges in Österreich. Der Hinweis, die Tochter habe noch bis August 2005 den Kindergarten in B besucht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Damit aber war die Verwendung des Fahrzeugs nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig, sodass das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe zu Recht für September 2004 festgesetzt hat.
Salzburg, am 24. Mai 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | dauernder Standort, Hauptwohnsitz |