Kein Unterhaltsabsetzbetrag für volljährige Kinder, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.S., S., vom 24. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom 3. August 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat mit seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 (unter anderem) die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine beiden volljährigen Kinder Si. und G. beantragt.
Das Finanzamt lehnte dies im nunmehr angefochtenen Einkommenssteuerbescheid vom 3. August 2006 mit der Begründung, dass Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind, ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass sein Sohn G. seine Ausbildung erst mit Lehrabschlussprüfung im April 2006 beendet habe. Seine Tochter Si. studiere in Wien. Er sei laut Auskunft des Gerichtes so lange unterhaltspflichtig, bis sein Sohn sich selbst erhalten kann bzw. bis er seine Ausbildung abgeschlossen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2006 hat das Finanzamt die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die Tochter Si. mit der Begründung abgelehnt, dass für diese erst ab September 2005 Familienbeihilfenbezug bestanden habe und daher nur für 4 Monate gewährt werden kann. Der Unterhaltsabsetzbetrag für Sohn G. wurde zur Gänze anerkannt.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom 24. September 2006, in dem der Bw. vorbrachte, dass seine Tochter mit den Prüfungen etwas im Rückstand sei, er aber dennoch unterhaltspflichtig sei, gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Gem. § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind grundsätzlich durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Allerdings sind gemäß der Verfassungsbestimmung (!) in § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Für die volljährige Tochter des Bw. wurde bis September 2005 keine Familienbeihilfe gewährt.
Die vom Bw. im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung geleisteten Zahlungen stellen daher bei ihm nur dann und insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als sie bei der Tochter selbst, hätte sie diese Zahlungen geleistet, eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellten. Darüber hinausgehende Ausgaben und Aufwendungen dürfen nach der zitierten Verfassungsbestimmung ungeachtet einer allenfalls bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Da Kosten für den eigenen Unterhalt, hätte die Tochter sie bestritten, keine außergewöhnliche Belastung darstellen, können diese nicht vom unterhaltsverpflichteten Vater insoweit auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 11. Mai 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Unterhaltsabsetzbetrag, volljährige Kinder, Familienbeihilfe |