UFS RV/1214-W/07

UFSRV/1214-W/078.5.2007

Zurückweisung einer nicht zulässigen Berufung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GP als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P-GmbH, 2500 Baden, Wassergasse 2, vom 7. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 25. März 2003 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum März 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Berufungsentscheidung vom E wurde vom Unabhängigen Finanzsenat folgender Sachverhalt festgestellt:

Mit Beschluss des Landesgerichtes B vom 12. Dezember 2001 wurde über das Vermögen der P-GmbH der Konkurs eröffnet und der Rechtsanwalt GP zum Masseverwalter bestellt.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass für die Annahme der Verschaffung der Verfügungsmacht über ein Superädifikat der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (zB Kaufvertrag) nicht ausreichend ist. Vielmehr wird die Befähigung zur Verfügung erst eingeräumt, wenn der Gegenstand zur Dispositon des Abnehmers steht, er real über seinen Nutzen verfügen kann, wobei der Wille der Vertragsparteien in einem tatsächlichen Verhalten einen Niederschlag gefunden haben muss. Erforderlich ist somit die Befähigung des Erwerbers, über den Nutzen des Gegenstandes frei zu disponieren, wobei die wirtschaftliche Substanz dem Abnehmer endgültig zuzuwenden ist. Abgesehen von einer Kreditratenzahlung vom 26. November 2001 - also vor Konkurseröffnung - durch den Käufer, haben die ehemaligen Geschäftsführer sowie der Käufer keine tatsächlichen Handlungen angeführt, die die Annahme der Verschaffung der Verfügungsmacht vor Konkurseröffnung rechtfertigen würden.

Da darüberhinaus die grundbücherliche Durchführung erst im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgte und - auch nach Ansicht des Masseverwalters - die Bestimmung des § 117 KO betreffend "Genehmigungspflichtige Geschäfte" zur Anwendung kommt, ist erst ab dem Zeitpunkt der Zustimmungserteilung durch den Masseverwalter - somit im März 2002 - die Verfügungsmacht auf den Erwerber übergegangen.

Das Finanzamt erließ daraufhin für den Zeitraum März 2002 einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid, in dem es zum Ausdruck brachte, dass dieser Kaufvorgang erst im März 2002 zu versteuern war. Dieser Bescheid wurde an die Firma "P-GmbH z.H. MV GP." gerichtet.

Mit Schreiben vom 7. April 2002 wurde gegen diesen Bescheid von GP als Masseverwalter über das Vermögen der P-GmbH Berufung erhoben. Begehrt wurde, dass die Verfügungsmacht über den Kaufgegenstand bereits vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 15. November 2001 als auf den Käufer übergegangen zu betrachten ist, wodurch bei der gegenständlichen Umsatzsteuerschuld keine Masseforderung, sondern eine Konkursforderung des Finanzamtes vorliegt.

Hinsichlich dieser Berufung kam der Unabhängige Finanzsenat in der o.a. Berufungsentscheidung vom E zum Ergebnis, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wird und der angefochtene Bescheid unverändert bleibt.

Die o.a. Berufungsentscheidung erging an GP als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P-GmbH .

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis C, den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. In den Entscheidungsgründen führte er Folgendes aus:

"Die Finanzprokuratur stellte am 6. November 2001 beim zuständigen Gericht den Antrag, über das Vermögen der P-GmbH das Konkursverfahren zu eröffnen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes B vom 12. Dezember 2001 wurde über das Vermögen der P-GmbH der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Mag. GR, zum Masseverwalter bestellt.

Mit "Bescheid" vom 25. März 2003 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2002 fest. Die Erledigung ist an die P-GmbH "z.H. MV Mag. GR" gerichtet.

Der Masseverwalter erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der angefochtene Bescheid ist an den Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P-GmbH gerichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001,95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).

Die als Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2002 intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 25. März 2003 konnte gegenüber der Gemeinschuldnerin P-GmbH, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigung ist an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Sie wäre an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist aber nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087, mwN). Daran ändert auch nichts, dass das Finanzamt zusätzlich zur als Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid intendierten Erledigung eine mit 1. April 2003 datierte gesonderte "Bescheidbegründung" (§ 245 Abs. 1 BAO) versandt hat, mangelt es dieser "Bescheidbegründung" doch jedenfalls an einem Bescheidspruch.

In dem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen hat, hat sie eine (funktionelle) Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Vielmehr wäre die Berufung mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen.

Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und war daher aufzuheben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgeben hat, sind die Verwaltungsbehörden nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Wie sich aus dem o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, hat der Unabhängige Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung D, die Berufung abgewiesen, obwohl sie nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen wäre. Der Unabhängige Finanzsenat hat somit über eine bei ihm anhängige Berufung in der Sache entschieden ("eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch genommen"), obwohl der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes keine Wirksamkeit erlangt hatte.

Da der Unabhängige Finanzsenat demnach verpflichtet ist, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 8. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Unzuständigkeit, Zurückweisung, Verwaltungsgerichtshof

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