UFS RV/1155-W/07

UFSRV/1155-W/073.5.2007

Kinderbetreuung einer berufstätigten alleinerziehenden Mutter von 3 Kindern durch Au-Pair als außergewöhnliche Belastung?

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MS, in P, vom 4. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 7. November 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 25.April 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem.§ 284 (1) BAO wird als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Frau MS (Berufungswerberin, Bw.) beantragte in ihrer Steuererklärung für 2005 die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung für die Beschäftigung eines Au-Pair Mädchens als Kosten für Kinderbetreuung im Ausmaß von € 5.480.-.

Das Finanzamt versagt die Anerkennung dieses Aufwandes als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Beschäftigung einer Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 24.2.2000, 96/15/0197) die Beschäftigung einer Haushaltshilfe (Kinderbetreuung) nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG nach sich ziehen könne. Insbesondere seien solche Aufwendungen kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in der Regel die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen ließen. Das wirtschaftliche Einkommen der Bw. (Bruttobezüge abzüglich Werbungskosten und einbehaltene Lohnsteuer, zuzüglich Unterhaltsbeiträge für die Bw und die Kinder und Familienbeihilfe) habe 2006 € 58.269,-- betragen. In dieser Einkommenskategorie handelt es sich bei den Aufwendungen für eine Hausgehilfin (Au-Pair) um Ausgaben auf Grund der gehobenen Lebensführung.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass die Qualifizierung eines Au-Pairs als Haushaltshilfe nicht richtig sei. Au-Pair Kräfte seien junge Ausländer zwischen 18 und 27 Jahren, die für maximal ein Jahr nach Österreich kämen und gegen Kost und Quartier, eine von der Gastfamilie zu tragende Kranken- und Unfallversicherung sowie ein Taschengeld von mindestens € 60.- in der Woche hauptsächlich zur Kinderbetreuung herangezogen würden und zur leichten Mithilfe im Haushalt. Ebenso sei die Gastfamilie verpflichtet je Semester für einen Sprachkurs aufzukommen. Die Aufnahme eines Au-Pair sei daher nicht mit der Einstellung einer Haushaltshilfe vergleichbar, weshalb das Erkenntnis des VGH nicht einschlägig sei.

Weiters habe die Bw drei minderjährige Kinder in alleiniger Obsorge zu betreuen und mit Streitzeitraum als Rechtsanwaltsanwärterin in Wien gearbeitet, wobei die Wochenstundenanzahl weit über 40 Stunden -nämlich bei 60-85 Stunden - gelegen sei. Die Betreuung der Kinder samt Lernen und Schulaufgaben, Vorbereitung auf Prüfungen und die Herstellung von Mahlzeiten sei daher nicht möglich gewesen und der Kontakt zu den Kindern auf eine ½ Stunde am Morgen beschränkt gewesen. Überdies habe der VwGH in seinem Erkenntnis 2005/09/0019 jüngst festgestellt, dass Dienstleistungen, die über eine übliche Haushaltsmitarbeit weit hinausgehen, vielmehr bereits den Charakter von Alten-und Krankenpflegleistungen aufwiesen, keinesfalls unter den Begriff Au-Pair zu subsumieren seien.

Zur Frage des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände welche nach der Judikatur des VwGH ausnahmsweise die Anstellung einer Haushaltshilfe und einen damit verbundene außergewöhnliche Belastung erforderlich machen kann habe die Behörde keine Ermittlungshandlungen getätigt und auch keine Tatsachenfeststelllungen getroffen.

Nach dem Erkenntnis des VwGH sei für die Anerkennung entscheidend, ob eine Einkommens- und Vermögenssituation vorliege, bei der die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ohnehin üblich sei. Eine derartige Einkommenssituation sei vom Finanzamt angenommen worden, die Vermögenssituation habe das Finanzamt aber nicht geprüft. Das sei aber relevant, da sich das Einkommen der Bw. neben dem Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit auch zu einem großen Teil auch aus Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten (nämlich 3x 600.- für die 3 mj. Kinder und 1x 200.- für die Bw selbst) zusammensetze. Die Unterhaltszahlungen seien jedoch lt. Scheidungsvergleich nur deshalb so hoch, damit die Kinder in der erheblich belastet Liegenschaft (€ 230.000.- zum 1.1.2005) ZZZZ wohnen bleiben können. Die monatliche Kreditbelastung betrage 2.000.- für einen EURO-Kredit und € 240.- für einen Fremdwährungskredit. Die Unterhaltszahlungen seien daher in genau dieser Höhe gewählt worden.

Hätte das Finanzamt diese Kreditbelastung berücksichtigt wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das Einkommen der Bw kein solches sei, dass eine gehobene Lebensführung und die damit verbundenen Ausgaben nach sich ziehe.

Die Bw bestreite mit ihren Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit den Unterhalt für die mj. Kinder de facto alleine, weshalb die Kosten für das Au-Pair die außergewöhnlich und zwangsläufig gewesen wären und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw wesentlich beeinträchtigt hätten.

In der Berufungsergänzung vom 6.Dezember 2006 wird zusätzlich ausgeführt, dass ein Au-Pair als Kinderbetreuerin den Vorteil habe in der Gastfamilie zu leben, was dem seelischen Wohl der Kinder mehr entgegenkomme.

Dass die Beschäftigung eines Au-Pair einzig aufgrund der enormen Arbeitsbelastung erforderlich gewesen wäre, zeige sich auch daran, dass ab Frühjahr 2006 bedingt durch die geänderte berufliche Situation der Bw kein Au-Pair mehr beschäftigt werde, da die Bw nunmehr die Betreuung ihrer Kinder wieder selbst übernehmen könne.

Im Veranlagungsakt (S20f) findet sich eine Ausfertigung des Scheidungsvergleichs gem. § 55a EheG abgeschlossen zwischen der Bw und ihrem geschiedenen Ehegatten vom 7.10.2003 folgenden Inhalts:

1. Für die ehelichen Kinder (namentlich Aufzählung der 3 mj. Kinder) wird die gemeinsame Obsorge vereinbart.----- 2. ---- 3. Der Kindesvater verpflichtet sich ab 1.10.2003 den Kindern zuhanden der Kindesmutter jeweils am ersten eines Monats im Vorhinein je 600.- zu bezahlen. Bei einem Einkommen des Kindervaters von durchschnittlich € 3.000.- und Unterhaltsleistung an dies Kindesmutter, stellen diese von seiten des Kindesvaters freiwillig zu leistenden Beträge im Hinblick auf sein monatliches durchschnittliches Einkommen von EUR 3.000.- einen höheren Unterhaltsbeitrag dar, wie er ansonsten sich aufgrund des Eigeneinkommens des Kindesvaters und des Alters der mj. Kinder ergibt. Weitere Sorgepflichten ausgenommen seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber MS bestehen nicht. 4.--- 5. --- die erhöhten Unterhaltsbeiträge werden nur solange bezahlt, als die Kinder auch an der bisherigen Ehewohnung in P tatsächlich wohnen. 6. MN verpflichtet sich ab dem 1.10.2003 ------an Frau MS einen Unterhaltsbeitrag von €200.- zu leisten. -----Dieser monatliche Unterhaltsbeitrag bleibt unverändert----auch dann, wenn sich ein monatlicher Durchschnittsbezug seitens MS von bis zu € 3.500.- ergeben sollte. MN verzichtet auch in diesem Fall bei einem monatlichen Durchschnittsbezug von MS von bis zu € 3.500.- auf jegliche Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung 7.--- 8.--- 9. Das Recht an der Ehewohnung in P steht künftig MS alleine zu.---- 10. Während aufrechter Ehe wurden Pferde angeschafft.----

Der UFS geht davon aus, dass die genannten Beträge von 2.000.- zwölfmal jährlich auch tatsächlich entrichtet worden waren. Sohin insgesamt 24.000.- an die Bw flossen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden mit Ergänzungsschreiben vom 2.Jänner 2007 auch noch vorgelegt:

- Eine Kreditzusage der Sparkasse XY über einen Kredit von € 200.000.- rückzahlbar in 300 Monatsraten je 1.267,46 inkl. Zinsen und Gebühren.

- Eine Nachtragsvereinbarung zu obigem Kredit vom 5.1.2004 mit welcher einer niedrigere Pauschalrate von 1.146,67 inkl. Zinsen und Gebühren vereinbart wird.

- Eine weitere Kreditzusage der Sparkasse XY für einen endfälligen Schweizer Franken Kredit im Gegenwert von € 187.810.- verzinst mit 2,540 p.A.. Als Sicherstellung verpfändet MS sämtliche auf dem Depot Nr. XXXX-YYYYYY derzeit und künftig erliegende Wertpapiere aus dem Capitalplan Nr.0003-506813.

Diese Kreditkonten werden laut einem von der Bw vorgelegten Kontoausdruck mit monatlichen Daueraufträgen in Höhe von € 2.000.- für den Euro-Kredit und in Höhe von € 276.- für den Schweizer Franken Kredit bedient.

Das Einkommen der Bw aus nichtselbständiger Arbeit betrug laut Lohnzettel nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der einbehaltenen Lohnsteuer 32.122,61.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich überdies, dass die Bw im Streitjahr 2005 insgesamt 4.567,60 an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen lukrierte.

Aus dem vorlegten Kaufvertrag und dem Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in P ergibt sich, dass das Grundstück aus Grundstücksfläche von 18.912 m2 besteht. 347m2 von sind Baufläche (Gebäude) 206m2 befestigte Baufläche, 13.116m2 landwirtschaftlich genutzte Fläche, 4008m2 Wald und 1237m2 sonstige Flächen. Das Grundstück steht im Alleineigentum der Bw und ist außer mit Höchstbetragshypotheken zur Finanzierung des Kaufpreises und einer Leitungsservitut unbelastet. Die Bw. führt in ihrer Berufung aus, dass der Kaufpreis im Jahr 2002 € 530.000.- betragen habe. Zum 1.1.2005 hafteten rund € 230.000.- noch aus. Das Nettovermögen aus diesem Grundstück beträgt daher (auch ohne Annahme einer zwischenzeitig eingetretenen Wertsteigerung) nach Abzug der restlichen Kreditverbindlichkeiten jedenfalls mindestens € 300.000.-

Von 1.Mai 2004 bis 30.Juni 2005 beschäftigte die Bw. F. (Peru) geb. XX.YY.1978 und von 1.7.2005 bis 30.6.2006 A. (Russland) geb. XX.YY.1984 als Au Pair für welche insgesamt im Jahr 2005 Kosten von € 5.480.- anfielen.

Laut Au-Pair Vertrag verpflichtet sich der Gastgeber den ausländischen Gast in den Kreis der Familie aufzunehmen und ihm in diesem Rahmen Verpflegung und Unterkunft in einem eigenen Zimmer zu gewähren. Der Gastgeber ist überdies verpflichtet dem Gast einen Deutschkurs zu ermöglichen dessen kosten er zur Hälfte zu tragen hat. Neben der vollen Verpflegung steht dem Gast ein wöchentliches Taschengeld von €60.- zu. Die Mithilfe des Gastes im Haushalt der Gastgeberfamilie bis zu einem Wochenstundenausmaß von 25 Stunden wird erwartet. Dem Gast steht ein freier Tag/Woche zu . Der Urlaub ist zwischen dem Gast und dem Gastgeber zu vereinbaren. Sollte der Gast durch Krankheit an der Mithilfe im Haushalt verhindert sein, besteht nur ein Anspruch auf die Hälfte des Taschengeldes die übrigen Ansprüche des Gastes bleiben unverändert. Besteht kein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen und daher auch kein Versicherungsschutz für den Gast muss der Gastgeber auf seine Kosten eine Kranken- und Unfallversicherung abschließen. Die Kosten für die An- und Abreise trägt der Gast. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Im Streitzeitraum war die Bw als Konzipientin in Anwaltskanzleien in Wien tätig. Auf ihren dem Finanzamt vorliegenden Lohnzetteln sind keine Zahlungen für Überstunden ersichtlich. Zeitaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt.

Mit Telefax vom 25.April 2007 stellte die Bw den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. mündliche Verhandlung:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn ein entsprechender Antrag in der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1 BAO) gestellt wird (Ritz, BAO-Kommentar2, § 284 BAO Tz 1-3). Kein Anspruch besteht, wenn der Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wird (VwGH16.Februar 1994, 90/13/0071; 11.5.2005, 2001/13/0039).

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wurde am 4.Dezember 2006 eingebracht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte daher im gegenständlichen Verfahren der Antrag gem. § 284 Abs 1 BAO gestellt werden müssen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aber erst am 25.April 2007 gestellt und war daher verspätet.

2. außergewöhnliche Belastung

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,

a) Zwangsläufigkeit Die Belastung muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen (VwGH 20.9.1978, 2529/76; 14.1.1992, 91/14/0243).

Unter tatsächlichen Gründen iSd § 34 Abs 3 EStG sind Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar den Stpfl. selbst betreffen (VwGH 14.5.1980, 2199/79; 2.3.1993, 93/14/0018). Außergewöhnliche Belastungen aus tatsächlichen Gründen sind z.B. eigene Krankheitskosten und Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, wenn der Stpfl. zur Erwerbstätigkeit genötigt ist (VwGH 10.9.1987, 87/13/0086) Eine Berücksichtigung ist weiters dann möglich, wenn die alleinstehende Person mangels ausreichender Unterhaltsleistungen einer Berufstätigkeit nachgehen muss und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht (VwGH 24.4.1974, 1842/73);

Wie die Bw glaubhaft angibt, war sie als Rechtsanwaltsanwärterin im Streitzeitraum aus beruflichen Gründen gezwungen mehr als 40 Wochenstunden am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Wie die Erfahrungen des täglichen Lebens erkennen lassen, ist bei Konzipienten vor allem kurz vor Ablegung der Anwaltsprüfung ein weitaus erhöhter Arbeitsdruck gegeben. Berücksichtigt man die Entfernung vom Arbeitsplatz in Wien zum Wohnort ist der Bw beizupflichten, dass ihr aufgrund der häufigen und langen berufsbedingten Abwesenheitszeiten eine entsprechende Betreuung der Kinder faktisch nicht möglich war. Sie war daher auf Hilfe angewiesen.

Zwangsläufig entstandene Aufwendungen sind jedoch grundsätzlich auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf die Beschäftigung einer Haushaltshilfe üblicherweise nicht verzichtet wird (mangelnde Außergewöhnlichkeit; VwGH 19.9.1989, 86/14/0192; 11.5.1993, 90/14/0019). Allgemein ist auch hier zu prüfen ob eine Einkommens- und Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ohnedies üblich ist.

b) Außergewöhnlichkeit Aufwendungen sind nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens und Vermögensverhältnisse erwachsen. Der Stpfl ist daher mit anderen Stpfl gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen und nicht mit Stpfl, die die gleiche Belastung zu tragen haben; daher ist beispielsweise der Kranke nicht mit einem anderen Kranken, sondern mit einem Gesunden zu vergleichen.

Im strittigen Fall ist daher zu prüfen, ob eine Einkommens- und Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ohnedies üblich ist.

Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse ist der Vergleichsmaßstab das gesamte Einkommen über das die Bw. wirtschaftlich verfügen kann und nicht das für die Ermittlung des Selbstbehaltes relevante einkommensteuerpflichtige Einkommen (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 34 Anm 23; VwGH 19.9.1989, 86/14/0192); dabei ist auch der Familienstand zu berücksichtigen (VwGH 21.9.1983, 82/13/0133, 11.5.1993, 90/14/0019).

Die Bw verfügte im Streitjahr unbestrittenermaßen über folgendes Einkommen:

Nettoeinkommen aus nsA (ohne SV und LSt)

32.122,61

Unterhaltszahlungen für die Kinder

21.600,00

Unterhaltsbeitrag lt. Scheidungsvergleich

2.400,00

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge

4.567,60

insgesamt 2005

60.690,21

Monatliches Nettoeinkommen daher

5.057,52

Unter den Begriff Vermögensverhältnisse ist das mit dem Verkehrswert anzusetzende gesamte Vermögen des Stpfl zu subsumieren (VwGH 13.2.1973, 1034/72). Wenn die Bw anführt, dass das Finanzamt, hätte es ihre Vermögenslage überprüft, festgestellt hätte, dass das Grundstück mit hohen Schulden belastet war und diese zu beachten wären, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die gesamten Schulden mit dem Verkehrswert des Vermögens zu saldieren sind. Wie oben festgestellt ist die Bw unbestrittenermaßen Alleineigentümerin der Liegenschaft in P, deren Wert nach Abzug der noch aushaftenden Kaufpreisschuld jedenfalls mit € 300.000.- anzusetzen ist. Weitere berücksichtigungswürdige Schulden wurden von der Bw nicht bekannt gegeben.

Einnahmen aus der betrieblichen Nutzung der Liegenschaft wurden im Streitzeitraum zwar nicht erzielt, sind aber nach Ansicht des UFS erzielbar, da es sich um landwirtschaftliche Flächen in nicht unbeutender Größe handelt die verpachtet werden könnten und auch damit eine Erhöhung des wirtschaftlichen Einkommens erzielbar wäre. Der Verzicht auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen aus der Liegenschaft erfolgte freiwillig.

Wenn die Bw ausführt, dass die von ihrem geschiedenen Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen nur deshalb so hoch wären, weil dieser damit bezwecken wollte, dass sie es sich leisten konnte, den Kredit für die Anschaffung des genannten Grundstücks zurückzubezahlen übersieht die Bw dabei, dass einerseits die zugesagten Beträge tatsächlich bezahlt wurden und die Überlegungen für die Höhe der bezahlten Beträge daher irrelevant sind und überdies, dass der freiwillig zugestandene Unterhaltsanspruch den Kinder in ähnlicher Höhe von den Pflegschaftsgerichten jedenfalls zugemessen worden wäre. Nimmt man nämlich ein monatliches Netto-Einkommen von 3.000.- 14-mal im Jahr an, ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 42.000.-. Jedes Kind zwischen 10 Jahren und 15 Jahren hat einen Unterhaltsanspruch von 20% gemindert um je 2% für konkurrierende Unterhaltsansprüche. Das ergibt je Kind einen Unterhaltsanspruch von 16% und somit insgesamt 48% des Nettoeinkommens des Kindesvaters von 42.000.- sohin jährlich jedenfalls 20.160.-. Beachtet man zusätzlich, dass der geschiedene Ehemann der Bw. Partner in einer bekannten Rechtsanwaltskanzlei ist, kann davon ausgegangen werden, dass das im Jahr 2004 im Scheidungsvergleich für die Ausmessung des Unterhaltes ein angenommenes Nettoeinkommen von € 42.000.-/Jahr eher niedrig angesetzt ist.

Die Zusage und Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 200.- an die Bw selbst ist nicht mit der Benutzung der Liegenschaft oder den eigenen (unter 3.500.- liegenden) Einkünften der Bw. verknüpft und sind, auch wenn sie tatsächlich freiwillig geleistet wurden als wirtschaftlich zur Vergügung stehendes Einkommen zu betrachten.

Dass die vom geschiedenen Ehegatten bezahlten Beträge zur Vermögensschaffung verwendet werden ändert überdies nichts an dem Umstand, dass sie der Bw wirtschaftlich zur Verfügung standen. Die freiwillig getroffene Disposition über wirtschaftlich verfügbares Einkommen kann bei der Frage des Vorliegens eines gehobenen Lebensstandards keine Berücksichtigung finden. Überdies ist festzustellen, dass laut den vorgelegten Kreditverträgen die vereinbarten Pauschalraten für den Euro-Kredit im Streitzeitraum mit 1.146,67 inkl. Zinsen und Gebühren vereinbart waren, die Bw jedoch freiwillig monatlich € 2.000.- bezahlte. Auch die freiwillige vorzeitige Kredittilgung im Ausmaß von rd € 850.- im Monat stellen einen weiteren Hinweis auf hohe wirtschaftliche Leistungungsfähigkeit und damit einen gehobenen Lebensstil der Bw im Streitzeitraum 2005 dar.

Betrachtet man die Judikatur zur Frage der Außergewöhnlichkeit genau dieser Aufwendungen für Hilfstätigkeiten im Haushalt, kann man erkennen dass der VwGH bei Einkünften bei einer allein lebenden Steuerberaterin von rd. öS 400.000.- /Jahr sowie nicht unerheblichem Vermögen (VwGH 20.11.1996, 95/15/0141) bzw. einer alleinerziehenden Ärztin mit zwei minderjährigen Kindern und einem Nettoeinkommen von rd. öS 700.000.-/Jahr (VwGH 24.2.2000, 96/15/0197) die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als nicht außergewöhnlich angesehen.

Betrachtet man die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bw im Lichte dieser Judikatur ergibt sich, dass allein das laufende wirtschaftlich verfügbare Einkommen der Bw unter Beachtung dreier Kinder im Streitzeitraum etwa in jenem Bereich lag, bei welchem der VwGH im letztgenannten Erkenntnis bei der Prüfung der Außergewöhnlichkeit ausging.

In Haushalten dieser Größenordnung (lt.Grundbuchsauszug beträgt die bebaute Fläche über 340m2) mit 3mj Kindern und einem wirtschaftlichen Monatsnettoeinkommen von rund € 5.000.- ist nach den Erfahrungen des Alltags davon auszugehen, dass Aufwendungen für Hilfstätigkeiten Dritter im Haushalt üblich sind.

Bezieht man überdies das Vermögen der Bw von mindestens € 300.000.- (unter Außerachtlassung des Wertpapierdepots lt. Kreditzusage für den Schweizer Franken Kredit und Verkaufserlöse/Verkehrswert von Pferden lt. Pkt. 10 des Scheidungsvergleichs) in diese Betrachtung mit ein, wird die mangelnde Außergewöhnlichkeit des Aufwandes für eine Hilfe im Haushalt überdeutlich.

Betrachtet man den Au Pair Vertrag in wirtschaftlicher Sicht, liegen für die Au Pair Aufwendungen für die Unterstützung im Haushalt vor. Für die Anwendbarkeit der Judikatur des VwGH zur Frage der Haushaltshilfe ist nicht wesentlich, ob die betreffende Person als Hausangestellte im eigentlichen Sinn anzusehen ist, sondern ob die Aufwendungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für Tätigkeiten im Rahmen des Haushaltes angefallen sind und ob eine Gegenleistungsverpflichtung der Bw vorliegt. Betrachtet man die vorgelegten Au Pair Verträge ist erkennbar, dass ein deutliches Leistungs-Gegenleistungsverhältnis vereinbart wurde. Hilfestellung im Haushalt im Ausmaß von 25 Wochenstunden wird abgegolten durch volle freie Station sowie einen wöchentlichen Betrag von € 60. Dazu tritt die Verpflichtung weitere Kosten für Sprachkurse und Versicherungen zu übernehmen. Es erscheint daher überspitzt lediglich aufgrund der Bezeichnung der Tätigkeit die Judikatur des VwGH zu Hilfestellungsaufwand im Haushalt für nicht anwendbar zu halten.

Folgte man der Argumentation der Bw. dass Au Pair aufgrund ihrer Stellung als Gast nicht einer Haushaltshilfe im Sinne der Judikatur gleichzustellen sind, würde das im Ergebnis nichts bewirken. Man würde ebenfalls zu dem Schluss gelangen, dass aus diesem Grund keine Aufwendungen mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden können. Es wäre von einer zeitlich befristeten Aufnahme in den Familienverband auszugehen und eine einem Kind oder anderen unversorgten Person ähnliche Stellung des Au Pair anzunehmen. Auch Kindern wird - ob mit oder ohne konkretem Zusammenhang mit ihren Leistungen im Haushalt - üblicherweise ein Taschengeld gewährt. Dieses Taschengeld stellt jedoch keinesfalls abzugsfähige Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen dar. Gleichermaßen verhält es sich mit Aufwendungen für dsie Zurverfügungstellung von Wohnraum und Nahrung, die Kranken- und Unfallversicherung für Familienangehörige bzw. den Besuch und die Bezahlung von Sprachkursen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 3. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Au-Pair, gehobener Lebensstandard, außergewöhnlicher Aufwand, Unterhalt, Vermögenssituation, wirtschaftlich verfügbares Einkommen, Vermögensbildung, Vergleich mit Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, mündliche Verhandlung, Berufungsschrift

Stichworte