Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen)
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0142 eingebracht. Mit Erk. v. 4.2.2009 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen A, in B, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Fischer von Erlach Straße 47, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. Dezember 2006, SN 2006/00030-002, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass als Verkürzungszeitraum in dem ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen wurde anstatt 01-12/2002 richtig der Zeitraum 03/2002, 05 und 06/2002 anzuführen ist.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer(Bf.) A zur SN 091/2006/00030-002 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als faktischer Geschäftsführer der Fa. C (kurz S-GmbH), in D im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-12/2002 iHv € 13.700,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Laut Firmenbuchauszug ist der Bf Prokurist der S-GmbH, als Geschäftsführer ist Herr E eingetragen. Aufgrund der Aktenlage habe sich der Verdacht erhärtet, dass der Bf faktischer Geschäftsführer der S-GmbH sei.
Im Rahmen einer Prüfung bei der Fa. F HandelsgmbH im Jahre 2004 wurden Rechnungen der S-GmbH gefunden, die im Rechenwerk der S-GmbH nicht aufschienen bzw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erklärt worden sind. Dabei handelte es sich um drei Rechnungen aus den Monaten März, Mai und Juni des Jahres 2002, in denen eine Umsatzsteuer in Höhe von zusammen € 13.700,-- ausgewiesen war. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen und der Aktenlage sei die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gegeben.
Das Finanzamt führte weiters aus, dass der Bf als Prokurist für die kaufmännischen Agenden der S-GmbH zuständig war. Als solcher habe er Aufträge akquiriert, hatte eine eigene Visitenkarte mit dem Firmenlogo, trat gegenüber den Arbeitnehmern als "Chef" auf, stellte diese ein, erledigte die Bankangelegenheiten der S-GmbH, insbesondere die Lohnauszahlungen und auch die steuerlichen Angelegenheiten der S-GmbH. Zumindest besprach er diese mit dem steuerlichen Vertreter der S-GmbH. Dadurch, dass der Bf den Empfang der Barauszahlung der nicht erfassten Rechnungen auf diesen bestätigte, sei er als faktischer Geschäftsführer der S-GmbH anzusehen. Zudem werde seine Funktion durch mehrere Zeugenaussagen bestätigt. Als Geschäftsführer wollte der Bf nicht offiziell aufscheinen, da er in einen Privatkonkurs verwickelt war. Der Bf sei der einzige gewesen, der in der Lage war, die Geschäftsabläufe zu überblicken, da er - im Gegensatz zu Herrn E - der deutschen Sprache mächtig ist und auch die Aufträge für die GmbH hereinbrachte. Obwohl der Bf den Empfang der Barzahlungen auf den Rechnungen bestätigt hat, habe er keine diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und diese Barzahlungen auch nicht im Rechenwerk erfasst. Damit sei ihm sehr wohl bewusst gewesen, dass dadurch Abgaben verkürzt werden und sei daher die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Jänner 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Zunächst ist auf den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 30. Jänner 2006, der mit Beschwerde angefochten wurde, zu verweisen. Mit Beschwerdeentscheidung des UFS - Salzburg vom 9. Oktober 2006 wurde dieser Beschwerde Folge gegeben. Es handle sich um denselben Inhalt und um dieselben Vorwürfe. Auch hier seien gegenständlich exakt jene Rechnungen, welche auch im ersten Bescheid vom 30. Jänner 2006 genannt werden. Es hätten sich die Sachverhalte inzwischen in keiner Weise geändert. Zur Vermeidung von Doppelausführungen und Wiederholungen werde der Inhalt der Beschwerde vom 1. März 2006 auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Der Bf sei wie dem Firmenbuchauszug der S-GmbH zu entnehmen ist, weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der S-GmbH gewesen. Als Prokurist habe er sich auch nicht um kaufmännische Agenden gekümmert. Er sei dafür nicht zuständig, sondern nur für technische Angelegenheiten verantwortlich gewesen. Er habe sich um Aufträge gekümmert, er habe also Aufträge akquiriert. Für die steuerlichen Angelegenheiten sei ausschließlich ein Steuerberatungsunternehmen zuständig gewesen, welches den Behörden bzw. dem Finanzamt Salzburg-Stadt bekannt sei. Er sei auch nicht im Besitz von irgendwelchen Geschäftsunterlagen.
Des weiteren enthält die Beschwerde Ausführungen (auf deren genauen Inhalt verwiesen wird) zum ersten Beschwerdeverfahren, dass die Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärung für 2002 zum Gegenstand hatte, wobei in diesem Verfahren die Umsätze geschätzt worden waren. Der Bf verweist weiters auf die Beschwerdeentscheidung des UFS Salzburg, wonach bei einer Schätzung die nicht zu niedrig angesetzt wurde, keine Abgabenverkürzung gegeben sein könne bzw. könne die Nichtabgabe der Jahressteuererklärung keine Abgabenhinterziehung darstellen. Abschließend sei noch vorzutragen, dass der Bf in der seinerzeitigen S-GmbH nur für die Auftragsbeschaffung zuständig war. Dem Unternehmen seien drei Bauleiter zur Verfügung gestanden, die gemeinsam mit dem Geschäftsführer auch die kaufmännische Abwicklung vorgenommen hätten. Die Baustellen seien ausschließlich von den Bauleitern abgerechnet worden. Dazu gab der Bf die Namen der drei Bauleiter nochmals bekannt. Es bestehe somit kein Grund gegen den Bf ein Strafverfahren gem. § 33 Abs. 1 FinStrG einzuleiten. Überdies werde entschieden Rechtssache eingewendet.
Es werde daher die Aufhebung des gegenständlichen Einleitungsbescheides beantragt.
In seiner ersten Beschwerde ( vom 1. März 2006), in der sich der Bf im Wesentlichen gleichlautend wie in der nunmehrigen Beschwerde verantwortet hat, führte er betreffend die Fa. F aus, dass er darüber überhaupt nicht informiert sei. Ihm sei nur ein einziger Auftrag in Erinnerung, welcher einen Betrag von ca. € 10.000,-- bis € 11.000,-- gehabt habe. Von mehreren Aufträgen sei ihm überhaupt nichts bekannt. Er sei mit der Sache Fim Unternehmen überhaupt nicht befasst gewesen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Zur Berichtigung des Spruches ist auszuführen, dass die vom Finanzamt angenommene Verkürzung von Umsatzsteuern die Voranmeldungszeiträume März, Mai und Juni 2002 betreffen. Der vom Finanzamt angenommene Zeitraum 1-12/2002 war daher entsprechend zu berichtigen.
Vorweg ist zum Einwand des Bf, dass aufgrund der Einbeziehung der gegenständlichen Rechnungen im ersten Beschwerdeverfahren eine entschiedene Rechtssache vorliege, entgegenzuhalten, dass bei einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens lediglich über das Vorliegen ausreichender Verdachtsgründe abgesprochen wird. In der Beschwerdeentscheidung wird daher nicht beurteilt, ob der Bf die vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat und dafür schuldig zu sprechen ist. Eine entschiedene Rechtssache kann daher nicht vorliegen. Dabei ist auch zu beachten, dass dem Bf nunmehr eine ganz andere Tat, nämlich die Verkürzung von Umsatzsteuern unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorgeworfen wird.
Zur Verwirklichung der objektiven Tatseite ist auf die im Zuge der Betriebsprüfung bei der Fa. F HandelsgesmbH getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach Ausgangsrechnungen der S-GmbH vorgefunden wurden, die im Rechenwerk der S-GmbH nicht erfasst wurden (siehe dazu die Umsatzsteuerprüfung bei der S-GmbH über den Zeitraum Jänner bis Juli 2002, ABNr. 202100/02) und für die auch die Umsatzsteuerbeträge nicht entrichtet wurden.
Auf die Vorschreibung der gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge gegenüber der S-GmbH kommt es nicht an, da nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt; und zwar zum Fälligkeitszeitpunkt) wurden. Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite ist daher als gegeben anzunehmen.
Zur subjektiven Tatseite verweist der Bf auf darauf, dass sich seine Stellung aus dem Firmenbuch ergibt (Prokurist) und dass er als solcher nur für die Akquirierung von Aufträgen und Bauabwicklungen, somit nur für technische Angelegenheiten, zuständig war. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Prokurist als Bevollmächtigter die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters hat. Die Prokura stellt eine umfassende Handelsvollmacht dar. Ein Prokurist ist daher auch für abgabenrechtliche Handlungen ermächtigt, soweit diese den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen (siehe dazu auch im Kommentar zum Finanzstrafgesetze "Fellner" zu § 33 Tz. 11). Dem Finanzamt kann zudem nicht entgegengetreten werden, wenn es vom Verdacht ausging, dass der Bf faktischer Geschäftsführer der S-GmbH war, was durch zwei Zeugenaussagen (ein Arbeiter; ein Bauleiter) bestätigt wurde. Diese sagten aus, dass der Bf als "Chef" angesprochen wurde, Personal einstellte, Löhne ausbezahlte usw. und auch Kontakt zum steuerlichen Vertreter der S-GmbH hielt. Hinzu kommt, dass der im Firmenbuch genannte Geschäftsführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, sodass der Bf der einzige war, der in der Lage war die Geschäftsabläufe zu überblicken. Zudem enthalten die gegenständlichen Rechnungen den Vermerk, dass der Bf die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge bar erhalten hat. Ein derartiges Verhalten geht jedoch über das akquirieren von Aufträgen bzw. Zuständigkeit für technische Belange (was nicht näher ausgeführt wurde) weit hinaus. Da der Bf diese Rechnungen bzw. Informationen darüber der Buchhaltung nicht zugeführt hat, ist davon auszugehen, dass er wusste, dass die Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen nicht entrichtet wird bzw. er es in Kauf nahm, dass keine richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt wurden. Mangels Weitergabe von Informationen kann der Bf auch seine Verantwortung nicht auf das für steuerliche Angelegenheiten, wie er angibt, ausschließlich zuständige Steuerberatungsunternehmen abwälzen. Es ist daher vom Verdacht, der Bf habe eine Abgabenhinterziehung in der vom Finanzamt vorgeworfenen Schuldform begangen, auszugehen.
Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Wenn der Bf unter Hinweis auf seine erste Beschwerde einwendet, dass er betreffend die Fa. F überhaupt nicht informiert sei, bzw. ihm nur ein einziger Auftrag in Erinnerung sei, kann dies im Hinblick auf die vorliegenden Rechnungen der S-GmbH den vorliegenden Verdacht nicht entkräften. Wenn der Bf in der Beschwerde vorbringt, es handle sich bei der nunmehrigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens in Bezug auf die angeführten Rechnungen um dieselben Sachverhalte wie im Einleitungsbescheid vom 30. Jänner 2006, ist darauf hinzuweisen, dass im nunmehrigen Einleitungsbescheid nicht die Nichtabgaben der Umsatzsteuerjahreserklärung 2002, sondern die Verkürzung von Umsatzsteuern unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgaben entsprechender monatlicher Voranmeldungen, somit ein ganz anderer Sachverhalt und anderer Tatbestand vorgeworfen wird. Die Ausführungen des Bf betreffend die Schätzung anlässlich der Umsatzsteuersonderprüfung bzw. der Hinweis auf die Rechtsmittelentscheidung des UFS-Salzburg vom 9. Oktober 2006 gehen damit ins Leere. Ebenso ins Leere geht damit die Aussage des Bf, dass kein Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG gegeben wäre.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde war daher, mit der im Spruch dargestellten Berichtigung, abzuweisen.
Salzburg, am 17. April 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Abgabenhinterziehung, Umsatzsteuervoranmeldungen, faktischer Geschäftsführer, entschiedene Rechtssache |