UFS RV/0280-L/06

UFSRV/0280-L/0620.3.2007

Doppelstudium, Auslandsstudium steht nicht in Zusammenhang mit dem beihilfenanspruchsbegründenden Studium.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0375 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 19.4.2007. VfGH-Beschwerde zur Zl. B 724/07 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2007 abgelehnt, und an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0131 u. 2007/15/0295 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 19.3.2008.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. Februar 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Sohn des Berufungswerbers, T, geboren am xx, inskribierte an der Universität L ab dem Sommersemester 2000 die Studienrichtung Handelswissenschaft, zusätzlich ab dem Wintersemester 2000/2001 Rechtswissenschaften, ab dem Sommersemester 2001 kam zur Handelswissenschaft der Studienzweig Betriebswirtschaft. Ab dem Sommersemester 2002 wurden durch Änderung der Studienordnung die Zweige Handelswissenschaft und Betriebswirtschaft in das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften umgewandelt. Von 2.7.2005 bis 21.12.2005 nahm er im Rahmen des Studiums der Wirtschaftswissenschaften an einem internationalen Studienaustauschprogramm der Universität (CAT-Programm) teil und hielt sich hiefür vom 2.7. bis 28.8 2005 in Taiwan und vom 1.9. bis 26.10.2005 in Kanada auf.

Das Finanzamt vermerkte das Studium der Rechtswissenschaften als anspruchsbegründend für den Familienbeihilfenanspruch und gewährte Familienbeihilfe bis einschließlich September 2005 (Mindeststudiendauer zuzüglich Toleranzsemester). Ein Antrag auf (Weiter)Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.10.2005 wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die höchstzulässige Studiendauer mit diesem Zeitpunkt überschritten war und das Auslandsstudium zu keiner Verlängerung der Studienzeit führen könne, da es außerhalb der Vorlesungszeit bzw. der höchstzulässigen Studiendauer gelegen wäre.

Dagegen wurde Berufung eingebracht und beantragt, die Familienbeihilfe für weitere zwei Semester zu gewähren. Die Berufung wurde in einer umfangreichen Eingabe sinngemäß folgendermaßen begründet: 1. Ein Doppelstudium sei als gesonderte Berufsausbildung anzuerkennen. Der Sohn hätte sich für eine zweifache Ausbildung in den Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften entschieden. Die vorgesehene Studienzeit für jede der beiden Richtungen sei 8 Semester, es müsste sich daher eine mögliche Anspruchsdauer von 16 Semestern für beide Studien ergeben. Dies ergebe sich auch insofern aus den Richtlinien des FLAG, da nach Abschluss eines Studiums im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit auch Familienbeihilfe für ein zweites Studium bezogen werden könne. Wenn bei einem Doppelstudium nur eines der beiden Studien für die Berechnung der Studienzeit herangezogen werde und erst nach Abschluss dieses Studiums das zweite herangezogen werden könne, handle es sich um eine unsachliche Differenzierung. § 2 FLAG ziele darauf ab, dass die maximale Studienzeit durch entsprechenden Studienerfolg eingehalten werde. Hiefür müsste der Fortschritt an Hand der absolvierten Prüfungen und Semesterwochenstunden maßgeblich sein. Bei einem Doppelstudium diesen jedoch nur an dem Erfolg eines Studiums festzumachen, sei unsachlich. Der Sohn hätte beide Studien parallel studiert und sich im Wintersemester 2005/2006 im insgesamt 12. Semester befunden. Aus seinen Leistungen gehe klar hervor, dass die Mindeststudienzeit (bei Kumulierung 16 Semester) unterschritten bleiben wird. Er sei auch mit den Bestimmungen hinsichtlich Festlegung bei Mehrfachstudien auf ein Studium zur Studienzeitberechnung nicht vertraut gewesen, ebenso nicht, dass der Abschluss eines Studiums erforderlich gewesen sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass bei Absolvierung zweier Studien der Anspruch bis zum 26. Lebensjahr bestehe. 2. Die Studien seien mit ordentlichem Studienerfolg betrieben worden. Dies ergebe sich aus der Sachverhaltsdarstellung und den beigelegten Zeugnissen. Ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg sei maßgebliches Kriterium. Parallel geführte Studien erforderten eine besondere Organisation des Studienablaufs, insbesondere unter Berücksichtigung von angebotenen Kursen und Prüfungsterminen. Auch eine mittelfristige Studienplanung sei essentieller Bestandteil für das Vorankommen. Dies zeigte sich etwa, als beim notwendigen Umstieg auf Wirtschaftswissenschaften der Fokus auf diese intensiviert wurde, während in dieser Zeit weniger Aufwand in den Rechtswissenschaften betrieben wurde. Das besondere Charakteristikum eines Doppelstudiums erfordere maßgebliche Unterschiede in der Beurteilung des Ausbildungserfolges gegenüber einem Einzelstudium. 3. Das CAT-Programm sei als zweisemestriges Auslandsstudium anzuerkennen. Dieses sei nicht anerkannt worden, da der Auslandsaufenthalt nur vier Monate gedauert habe, nicht in der Vorlesungszeit stattfand und außerdem die maximale Studienzeit bereits überschritten worden sei. Dem werde entgegengehalten: a) Hinsichtlich der Dauer werde auf die Besonderheit des Programms hingewiesen. Es handle sich um ein Austauschprogramm mit zweimonatigen Aufenthalten an verschiedenen Universitäten - zwei Monate in Taiwan, zwei Monate in Kanada, zuletzt zwei Monate in L . Das gesamte Programm sei als Einheit zu verstehen, die Kurse und Prüfungen seien losgelöst vom normalen Studienplan Wirtschaftswissenschaften zu sehen, es sei daher auf die Dauer von 6 Monaten ausgerichtet. Nach Umfang und Inhalt entspreche es außerdem einem zweisemestrigen Auslandsstudium. b) Das Abstellen auf die Teilnahme an Auslandsstudien während der Vorlesungszeit sei nicht gerechtfertigt. Die Einteilung sei von den regulären Universitätsbetrieben an den Partneruniversitäten abhängig. Dies seien in Taiwan die Monate Juli/August, in Kanada die Monate September/Oktober. Der Sohn sei in diesem Zeitraum in den dortigen Studienbetrieben integriert gewesen. Dessen ungeachtet hätte er sich auch zuvor für dieses Austauschprogramm qualifizieren müssen, die dafür notwendige Zeit sei in das Sommersemester 2005 gefallen. Dies hätte eine Studienbehinderung auch während der Vorlesungszeit bewirkt. Im Übrigen sei auch zu bedenken, dass für den Sohn die vorlesungsfreie Zeit überwiegend Lernzeit gewesen sei, und auch diese Zeit durch das Austauschprogramm eine Behinderung erfahren hätte. c) Die Begründung, dass die maximale Studienzeit bereits überschritten worden sei, sei unsachlich. Bei Antritt des CAT-Programms sei die maximale Studiendauer noch nicht erreicht gewesen. Außerdem könne es für die Qualifikation eines Auslandsstudiums als Verlängerungstatbestand nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt dieses betrieben werde. Die Verlängerung der Studienzeit erfolge wegen der besonderen Umstände während eines Auslandsstudiums, die einen Mehraufwand nicht nur in zeitlicher Hinsicht für das Vorankommen im Studium begründen. Dies gelte insbesondere für dieses Programm, da als Voraussetzung der Teilnahme der Nachweis bestimmter Studienschwerpunkte war (besondere Kenntnisse in Englisch, Spezialisierung in Organisation und Strategisches Management). Zielgruppe könnten daher nur höhersemestrige Studenten sein. Dies treffe auch auf den Sohn zu. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher begründbar und es dürften nicht Eltern von sehr lernwilligen Kindern durch eine besonders enge Auslegung des Gesetzes benachteiligt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ..... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Die zitierte Gesetzesbestimmung gibt somit eindeutig vor, unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 anzusehen ist. Demnach ist gesetzliche Anspruchsvoraussetzung, dass die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird, soweit nicht einer der ebenfalls im Gesetz genannten Verlängerungstatbestände vorliegt.

Der Sohn des Berufungswerbers hat seit dem Wintersemester 2000/2001 nebeneinander zwei Studienrichtungen betrieben und beide mit Beginn des strittigen Zeitraumes (Oktober 2005) noch nicht abgeschlossen. Für beide Studienrichtungen ist die vorgesehene Studiendauer unbestrittenermaßen jeweils 8 Semester, zuzüglich der "Toleranzsemester" ist die für den Familienbeihilfenbezug höchstzulässige Studiendauer für jede der beiden Richtungen 10 Semester. Das 10. Semester der Wirtschaftswissenschaften (zuvor: Handelswissenschaften/Betriebswirtschaft) absolvierte der Sohn im Wintersemester 2004/2005, das 10. Semester in der Studienrichtung Rechtswissenschaften im Sommersemester 2005.

Der Berufungswerber vermeint zunächst, es sei nicht richtig, im Fall eines Doppelstudiums als Grundlage für die Berechnung der höchstzulässigen Studiendauer nur eines der beiden Studien heranzuziehen, vielmehr müssten die Studienzeiten beider Richtungen kumuliert werden.

Für den Fall, dass ein Doppel- oder Zweitstudium betrieben wird, enthält die gesetzliche Bestimmung keine Sonderregelung. Daraus folgt, dass es nach Abschluss einer Berufsausbildung zwar möglich ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen, ohne dass die Bestimmungen über den Studienwechsel zum Tragen kommen, dass aber andererseits die Anspruchsvoraussetzungen für dieses weitere Studium so zu prüfen sind, als ob kein Erststudium absolviert worden wäre. Dies entspricht auch der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es möglich ist, für eine weitere Berufsausbildung "im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen" Familienbeihilfe zu beziehen (VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035).

Selbst wenn die Annahme des Berufungswerbers richtig ist, dass der Sohn durch sein Doppelstudium insgesamt kürzer studieren würde, als dies dann der Fall wäre, wenn er die beiden Studien hintereinander betreiben würde, ändert dies nichts an den vorstehenden Ausführungen. Das Familienlastenausgleichsgesetz sieht für die Dauer einer zielstrebig betriebenen Berufsausbildung die Gewährung von Familienbeihilfe vor und knüpft die Feststellung der Zielstrebigkeit an die oben angeführten gesetzlichen Beweisregeln. Würde man der Ansicht des Berufungswerbers folgen, dann hätte es jeder Beihilfenwerber in der Hand, durch Inskription mehrerer Parallelstudien den Beihilfenbezug bis zum höchstmöglichen Alter des Kindes beliebig auszudehnen. Wenn die Einhaltung der Studiendauer an einem vom Studierenden selbst bekanntgegebenen "Hauptstudium" geprüft wird, so entspricht dies den Intentionen des Gesetzgebers.

Aus diesem Grund kann auch der Berufungswerber nichts für seinen Standpunkt gewinnen, wenn er argumentiert, dass der Sohn jedenfalls einen ordentlichen Studienerfolg aufweise, da ein Doppelstudium eine besondere Organisation des Studienablaufes erfordere. Da das Gesetz die Beweisregeln aufstellt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufsausbildung vorliegt (Orientierung an der vorgesehenen Studienzeit), ist eine andere Beurteilung ausgeschlossen.

Vom Finanzamt wurde das im dritten Studiensemester begonnene Studium der Rechtswissenschaften als Hauptstudium registriert und die Familienbeihilfe bis zum Ende des zehnten Semesters dieses Studiums gewährt. Der Berufungswerber vermeint nun in weiterer Folge, dass der Auslandsaufenthalt des Sohnes eine Verlängerung des Anspruchs um zwei weitere Semester begründen würde.

Vorweg ist zu seinen diesbezüglichen Ausführungen zu bemerken: Nach der oben zitierten Gesetzesstelle kann die Studienzeit durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert werden, wobei eine Studienbehinderung von drei Monaten eine Verlängerung um ein Semester rechtfertigt. Das Gesetz trägt hiedurch der zeitlichen Behinderung durch den Auslandsaufenthalt Rechnung. Unabhängig von Umfang und Inhalt des absolvierten Programms könnte daher der viermonatige Auslandsaufenthalt grundsätzlich nur zu einer Verlängerung der Studienzeit von einem Semester führen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wäre es auch für eine Verlängerung der Studienzeit nicht unbedingt hinderlich, dass der Sohn des Berufungswerbers seinen Auslandsaufenthalt erst im Juli des letzten anspruchsbegründeten Semesters angetreten hat, da auf Grund des Umstandes, dass auch noch im September Prüfungen für das Sommersemester abgelegt werden könnten, eine Studienbehinderung auch durch einen Auslandsaufenthalt in den Sommermonaten eintreten könnte.

Gegen eine Verlängerung der maximalen Studiendauer auf Grund des absolvierten Auslandsprogramms spricht jedoch, dass die Teilnahme an diesem Programm unbestrittenermaßen nicht mit dem für den Beihilfenanspruch maßgeblichen Studium der Rechtswissenschaften in Zusammenhang stand, sondern mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften. Dies geht sowohl aus der Bestätigung der Universität als auch aus dem Programm und dem gesamten Berufungsvorbringen hervor. Ein Verlängerungsgrund für den Beihilfenanspruch würde nur dann vorliegen, wenn der Auslandsaufenthalt auch mit dem für den Beihilfenbezug maßgeblichen Studium in Zusammenhang stehen würde. Dieser Zusammenhang liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Der Berufungswerber steht in seinen Berufungsausführungen auf dem Standpunkt, dass beide vom Sohn betriebenen Studien gleichwertig seien. Wie oben ausgeführt, ist für die Feststellung, ob ein Beihilfenanspruch besteht, nur ein Studium maßgeblich. Für den Standpunkt des Berufungswerbers wäre auch nichts gewonnen, wenn der Beihilfenanspruch nach dem Studienzweig Wirtschaftswissenschaften bemessen worden wäre, da in diesem Fall der Anspruch bereits mit Ende des Wintersemesters 2004/2005 erloschen wäre. Die "Studienbehinderung" durch den Auslandsaufenthalt hätte in diesem Fall zur Gänze nach Ablauf der anrechenbaren Studienzeit stattgefunden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am 20. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Berufsausbildung, vorgesehene Studienzeit, Doppelstudium, Auslandsstudium

Verweise:

VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035

Stichworte