Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei einer nicht dauernd getrennten Lebensführung
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte beim Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 ein. Mit Bescheid vom 13. April 2006 erfolgte eine Veranlagung zur Einkommensteuer und wurde bei dieser der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
Der Einkommensteuerbescheid 2005 wurde mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom 17. August 2006 aufgehoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 299 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise.
Im ebenfalls am 17. August 2006 ergangen neuen Sachbescheid (Einkommensteuer 2005) wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt nicht mehr berücksichtigt. Begründend verwies das Finanzamt darauf, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners der Bw. höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,00 gewesen seien.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2006 brachte die Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 ein und führte begründend aus, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Bw. eine Einkommensteuernachzahlung von € 768,02 vorgeschrieben worden. Dieser Betrag sei aber nicht richtig errechnet worden, da der Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei.
Die Bw. habe am 18. Mai 2005 mit Herrn I. die Ehe geschlossen und dies auch ihrem Dienstgeber bekanntgegeben. Hinsichtlich ihrer Töchter K. und H. gehe die Bw. davon aus, dass ihr der Alleinverdiener- beziehungsweise der Alleinerzieherabsetzbetrag für diese Kinder weiter zustehe, da die Bw. von ihrem Ehepartner dauernd getrennt gelebt habe und lebe. Es bestehe zwischen den Ehepartnern keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Zur Darstellung der ehelichen Verhältnisse schließe die Bw. den per Notariatsakt am 20. Mai 2005 errichteten Ehevertrag in Kopie an, wobei die Bw. insbesondere auf folgende Punkte verweise:
Laut Punkt "Zweitens" des Ehevertrages hätten die Ehepartner die getrennte Wohnsitznahme (Hauptwohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort) und das Nichtvorhandensein einer gemeinsamen Ehewohnung erklärt. Laut Punkt "Viertens" dieses Vertrages trage die Bw. zur Erhaltung der Genossenschaftswohnung ihres Ehegatten nichts bei. Laut Punkt "Fünftens" halte Guthaben und Ersparnisse jeder Ehegatte im eigenen Eigentum und auf seinen eigenen Namen lautend. Laut Punkt "Sechstens" halte jeder Ehegatte Schulden auf eigenen Namen lautend und habe sie aus Eigenem zu begleichen.
Die Bw. erkläre, dass diese Lebensumstände bei aufrechter Ehe zutreffen würden und sie führe ergänzend an, dass sie mit ihrem Ehegatten kein gemeinsames Bankkonto führe und über kein gemeinsames Vermögen disponiere. Aus den Wohnverhältnissen ergebe sich auch die Tatsache keiner einheitlichen Wirtschaftsführung, es bestehe kein gemeinsamer Haushalt und jeder Ehepartner trage die Kosten seiner Wirtschaftsführung selbst.
Die Bw. beantrage daher die Berücksichtigung des Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrages auf Grundlage der oben angeführten besonderen Verhältnisse. Weiters beantrage die Bw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuerlichen Bescheides, mit dem ihrem Berufungsvorbringen Rechnung getragen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom 20. September 2006 wurde die Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 17. August 2006 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, dass Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger sei, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebe. Laut polizeilicher Meldung bestehe sowohl in Adr.1 als auch in Adr.2 ein Familienwohnsitz, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 brachte der steuerliche Vertreter der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO) ein.
Begründend führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass bereits in der am 24. August 2006 eingebrachten Berufung beantragt worden sei, den Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen. Die Richtigkeit dieser Behauptung werde nunmehr in einer ergänzenden Begründung ausführlich wie folgt dargelegt:
Alleinerzieher sei ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner wohne. Durch den Alleinverdienerabsetzbetrag solle die besondere Belastung berücksichtigt werden, der allein erziehende Personen mit Kindern ausgesetzt seien.
Die Tochter der Bw., Kx. (Jahrgang 1980) studiere zwar in Wien (und sei auch in der Wohnung in Adr.2 gemeldet), habe aber im Jahr 2005 ausschließlich bei ihrer Mutter in Adr.1 (Hauptwohnsitz) gewohnt. Für die Tocher Kx. werde von der Mutter auch Familienbeihilfe bezogen. Es sei somit die erste Voraussetzung für die Gewährung eines Alleinerzieherabsetzbetrages gegeben. Auch für die zweite Tochter Hx. (Jahrgang 1982) werde Familienbeihilfe bezogen, sodass die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages für zwei Kinde dem Grunde nach zustehe.
Strittig sei, ob die Bw. in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehepartner, Herrn I., lebe.
Eine aufrechte Ehe spreche grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung, es sei allerdings allgemein anerkannt, dass diese Vermutung im konkreten Fall widerlegbar sei. Wie immer im Steuerrecht seien für die sachgerechte Beurteilung die tatsächlichen Lebensumstände maßgeblich.
Tatsache sei, dass der Ehepartner, Herr I., in seiner eigenen Wohnung in Adr.2, lebe. Tatsache sei ferner, dass die Bw. zusammen mit ihrer Tochter Kx. in Adr.1, lebe.
Es bestehe daher zwischen den Ehepartnern keine Wohnungsgemeinschaft. Weiters bestehe zwischen den Ehepartnern keine Wirtschaftsgemeinschaft (siehe den bereits vorgelegten notariellen Ehevertrag zwischen den Ehepartnern).
Es würden allerdings gegenseitige Besuche vorliegen. Diese gegenseitigen Besuche rechtfertigten alleine noch nicht die Annahme einer dauernden Gemeinschaft (siehe Lohnsteuerrichtlinien RZ 779 letzter Satz).
Da bei diesen gegenseitigen Besuchen auch Übernachtungen vorkommen würden und demzufolge gemäß Meldegesetz 1991 somit gegenseitige Unterkunft gegeben werde, sei es den Ehepartnern sachgerecht erschienen - um nicht gegen § 2 Abs. 1 Meldegesetz zu verstoßen - den Ehepartner jeweils am eigenen Wohnsitz ebenfalls anzumelden. Aus dieser jeweiligen gegenseitigen Anmeldung könne von der Steuerbehörde allerdings nicht abgeleitet werden, dass hier ein tatsächlich gemeinsames "Wohnen" vorliege.
Da somit weder eine Wirtschafts- noch eine Wohnungsgemeinschaft in Wirklichkeit vorliegen würden, könne im konkreten Fall für Zwecke des Steuerrechts nicht von einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 2 EStG ausgegangen werden. Wesentliche Merkmale einer Gemeinschaft im Sinne der Regelung im § 33 EStG fehlten somit.
Da demnach alle Voraussetzungen für eine Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages im Jahr 2005 gegeben seien (die Bw. sei tatsächlich der besonderen Belastung allein stehender Personen mit Kindern ausgesetzt), sei dieser auch zu gewähren.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung (Gewährung) des Alleinerzieherabsetzbetrages vorliegen (Ansicht der Bw.) oder vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ausgegangen werden kann (Ansicht des Finanzamtes).
Der unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die Bw. ist seit 18. Mai 2005 verheiratet und hat am 20. Mai 2005 mit ihrem Ehegatten mit Notariatsakt folgenden - auszugsweise zitierten - Ehevertrag geschlossen (siehe AN-Akt, 18 ff):
"Vorbemerkungen: Die Ehegatten ... haben am 18.05.2005 ... die Ehe geschlossen. Zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse während der Ehe und bei Auflösung der Ehe treffen die Ehegatten ... die folgenden Vereinbarungen:
... Zweitens: Die Ehegatten Bw.x und I.x erklären ihre ausdrückliche und wechselseitige Zustimmung zur getrennten Wohnsitznahme, wobei festgehalten wird, dass der Hauptwohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort von Frau Bw.x Adr.1, und der Hauptwohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort von Herrn I.x, Adr.2, ist und bleibt. Die Vertragsparteien halten fest, dass durch die getrennte Wohnsitznahme eine gemeinsame Ehewohnung bei aufrechter Ehe nicht vorhanden ist. ..."
In der von der Bw. beim Finanzamt eingebrachten "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" wurden von der Bw. unter der Rubrik "Angaben zum Ehepartner, von dem Sie nicht dauernd getrennt leben, ..." u.a. Angaben betreffend die Versicherungsnummer, den Namen und zum Dienstgeber des Ehepartners gemacht. In der Rubrik Familienstand wurde von der Bw. zwar "verheiratet" nicht aber die angeführten Möglichkeit "dauernd getrennt lebend" angekreuzt (siehe AN-Akt, S 31).
In der von der Bw. beim Finanzamt eingebrachten "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005" wurde von der Bw. "dauernd getrennt lebend" nicht angekreuzt (siehe AN-Akt, S 1).
Der Ehegatte der Bw. ist seit 11. November 1999 am Hauptwohnsitz der Bw. in Adr.1 behördlich gemeldet (Nebenwohnsitz) (AN-Akt, S 21). Die Bw. ist seit 29. Dezember 2003 am Hauptwohnsitz ihres Ehegatten in Adr.2 behördlich gemeldet (Nebenwohnsitz) (AN-Akt, S 22).
Wie im Vorlageantrag ausgeführt, liegt eine behördliche Meldung der Tochter der Bw., Kx., am behördlich gemeldeten Hauptwohnsitz des Ehegatten der Bw. in Adr.2 vor.
Es liegen laut den Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag gegenseitige Besuche der Ehegatten vor und kommen bei diesen gegenseitigen Besuchen auch Übernachtungen vor.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 lautet - auszugsweise zitiert - wie folgt:
"2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. ... Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt."
Nach der Judikatur (VwGH 31.3.1998, 93/13/0109) unterscheidet der Gesetzgeber bei Ehegatten zwischen zwei Gruppen:
- Jenen, die nicht dauernd getrennt leben und
- jenen, die dauernd getrennt leben.
Mit diesem Unterscheidungsmerkmal soll laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung offensichtich zum Ausdruck gebracht werden, dass die wirtschaftliche Leistungskraft bei der ersten Gruppe durch die beiderseits erzielten Einkünfte bestimmt wird, während dies bei der zweiten Gruppe nicht der Fall ist. Mit anderen Worten: Ist das Zusammenleben von Ehegatten davon gekennzeichnet, dass beide zur Finanzierung ihrer gemeinsamen Bedürfnisse betragen, so ist davon auszugehen, dass sie nicht dauernd getrennt leben; andernfalls spricht der Gesetzgeber von dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Bei den letztgenannten müssen somit Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das einer Ehe eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln (vgl. die §§ 90 ff ABGB) nicht gegeben ist, weil der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr besteht, woraus folgt, dass die Einkünfte des anderen Ehegatten unerheblich sind.
Durch die Eheschließung haben sich die Ehegatten zur umfassenden wechselseitigen Beistandspflicht bereit erklärt. Dass diese - auch finanzielle Belange umfassende - Beistandspflicht, grundsätzlich geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. zu beeinflussen, ist nicht in Abrede zu stellen.
Eine aufrechte Ehe - die im gegenständlichen Fall unbestritten vorliegt - spricht grundsätzlich gegen eine dauernde getrennte Lebensführung (VwGH 22.10.1997, 95/13/0161 bis 0164).
Es bewirken auch mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung an einem anderen Wohnsitz keine dauernde Trennung (vgl. Doralt, EStG6, § 33 Tz 31).
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass ein Zusammenleben der Bw. mit ihrem Ehegatten beziehungsweise eine gemeinsame Lebensführungen u.a. im Hinblick auf die Ausführungen im Vorlageantrag, wonach gegenseitige Besuche der Ehegatten vorliegen und bei diesen gegenseitigen Besuchen auch Übernachtungen vorkommen sollen, gegeben ist.
Die behördlichen Meldungen der Ehegatten auch am Hauptwohnsitz des jeweiligen anderen Ehepartners finden ihre Begründung nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenat nicht in der melderechtlichen Absicherung der gegenseitigen Besuche bei denen "auch Übernachtungen vorkommen", sondern im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt darin, dass die Bw. bei aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit ihrem Ehegatten lebt, d.h. eine gemeinsame Lebensführung gegeben ist.
Es deutet auch die im Vorlageantrag angeführte Meldung der Tochter der Bw. in der Wohnung des Ehegatten der Bw. darauf hin, dass diese Wohnung von der Tochter der Bw. bewohnt wird, was auch aufgrund des von der Tochter der Bw. am Wohnungsort betriebenen Studiums naheliegend ist.
Die Berufungsausführungen dahingehend, dass die Tochter der Bw. im Jahr 2005 ausschließlich bei ihrer Mutter in Adr.1 gelebt habe, geht dem gegenüber über die Behauptungsebene nicht hinaus
Wenn die Bw. mit ihren Ausführungen zur nach ihrer Ansicht gegenständlich nicht vorliegenden Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft abzielt, nach welcher zu einer eheähnlichen Gemeinschaft im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört, ist auf Folgendes zu verweisen:
Es kann (siehe VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177) das eine oder andere der angeführten Merkmale weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen (siehe dazu auch Doralt, EStG6, § 33 Tz 30).
Das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft wird von der Bw. nicht bestritten, weiters geht der unabhängige Finanzsenat mit Bezug auf die obigen Ausführungen zur im vorliegenden Fall auch gegebenen wechselseitigen wirtschaftlichen Beistandspflicht vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft aus.
Im gegenständlichen Fall kann nämlich selbst unter Heranziehung des im Ehevertrag vereinbarten Punktes "Zweitens" sowie der Punkte "Viertens" bis "Sechstens", nach denen die Bw. zur Erhaltung der Genossenschaftswohnung ihres Ehegatten nicht beitrage, jeder Ehegatte Guthaben und Ersparnisse im eigenen Eigentum und auf seinen eigenen Namen lautend halte, sowie jeder Ehegatte Schulden auf eigenen Namen lautend halte und sie aus Eigenem zu begleichen habe nicht davon gesprochen werden, dass Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das einer Ehe eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln nicht gegeben ist, weil der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr besteht (siehe abermals VwGH 31.3.1998, 93/13/0109). Auch die weiteren Asuführungen der Bw., sie führe mit ihrem Ehegatten kein gemeinsames Konto und disponiere mit ihrem Ehegatten über kein gemeinsames Vermögen stehen dem einer Ehe eigentümlichen gemeinsamen Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln nicht entgegen.
Es gibt im vorliegenden Fall eine Reihe von Indizien wie u.a. die in der Berufung angeführten gegenseitigen mit Besuche mit Übernachtungen, die nach Ansicht der unabhängigen Finanzsenates dazu berechtigen vom Vorliegen einer Wohngemeinschaft auszugehen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine "dauernd getrennte Lebensführung" (vgl Doralt, EStG6, § 33 Tz 31) vorliegt.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw. mit dem Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinen RZ 779 ein in dieser Randziffer angeführtes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 15. Februar 1984, 83/13/0153 zitiert, wonach gegenseitige Besuche alleine noch nicht die Annahme einer dauernden Gemeinschaft rechtfertigten, ist dazu - auszugsweise zitiert - auf die Ausführungen im angeführten Erkenntnis zu verweisen:
" ... Ein "dauernd getrennt leben" im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung ist hingegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt und - getrennt von seinem Ehepartner ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringt. An dem Zustand des von dem Ehegatten dauernd getrennt Lebens ändert auch die Tatsache nichts, daß jener Eheteil, welcher die Wohnung verlassen hat, mehr oder weniger oft, etwa zum Besuch gemeinsamer Kinder, in dieselbe zurückkehrt.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer ab März 1981 eine eigene, von der ehelichen Wohnung örtlich getrennte Wohnung bewohnte und ab dem genannten Zeitpunkt, wie in der Beschwerde selbst ausgeführt wird, die Nächte nicht mehr in der ehelichen Wohnung verbrachte. Außer Streit steht auch, daß dieser Zustand ein dauernder war, der letztlich im Februar 1982 in die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Gattin mündete."
Im gegenständlichen Fall wurde die Ehe im streitgegenständlichen Jahr geschlossen und liegen keine Sachverhaltselemente vor, die darauf hinweisen, dass der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr besteht. Es wird von der Bw. in ihrer Berufung auch ausgeführt, dass gegenseitige Besuche vorliegen und bei diesen Besuchen auch Übernachtungen vorkommen und entspricht damit der vorliegende Sachverhalt u.a. schon aus diesem Grund nicht jenem der vom Höchstgericht in der zitierten Entscheidung zu beurteilen war.
Im Ehevertrag wird in der Einleitung angeführt, dass die Ehegatten diesen "zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse während der Ehe und bei Auflösungen" geschlossen haben. Die im Punkt "Zweitens" dieses Vertrages getroffene Vereinbarung, wonach die Ehegatten ihre Zustimmung zur getrennten Wohnsitznahme erklären und durch die getrennte Wohnsitznahme eine gemeinsame Ehewohnung bei aufrechter Ehe nicht vorhanden ist, können keinerlei Bindung des unabhängigen Finanzsenates an diese Abmachungen entfalten; denn es hat der unabhängige Finanzsenat vielmehr den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Auch kann aus der Tatsache, dass zwei Wohnsitze vorliegen, noch nicht geschlossen werden, dass die Ehepartner nicht in Gemeinschaft leben, denn auf die Zahl der Wohnsitze des Ehepartners kommt es insofern nicht an, als auch mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung an einem anderen Wohnsitz keine dauernde Trennung bewirken (vgl. Doralt, EStG6, § 33 Tz 31).
Es ist der unabhängige Finanzsenat aber auch der Ansicht, dass ein tatsächliches in Gemeinschaft leben beziehungsweise eine gemeinsame Lebensführung auch an mehreren Wohnsitzen möglich ist. Denn laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1984, 83/13/0153 stellt das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" schon nach dem Sinn dieser Worte nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder dessen polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der Arbeitnehmer bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit oder aber dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, wonach aufgrund der polizeilichen Meldung der Ehegatten sowohl in Adr.1 als auch in Adr.2 ein Familienwohnsitz besteht.
Wie bereits ausgeführt geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass ein tatsächliches in Gemeinschaft leben der Bw. mit ihrem Ehegatten beziehungsweise eine gemeinsame Lebensführungen u.a. im Hinblick auf die Ausführungen im Vorlageantrag, wonach gegenseitige Besuche der Ehegatten vorliegen und bei diesen gegenseitigen Besuchen auch Übernachtungen vorkommen sollen, gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall kann daher selbst unter Heranziehung des im Ehevertrag Vereinbarten nicht davon gesprochen werden, dass Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das einer Ehe eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln nicht gegeben ist, weil der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr besteht (siehe VwGH 31.3.1998, 93/13/0109).
Der in der Berufung alternativ beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag konnte deshalb nicht berücksichtigt werden, da der Ehegatte der Bw. Einkünfte von über € 6.000,00 im Jahr 2005 erzielte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. März 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Alleinerzieherabsetzbetrag, aufrechte Ehe, mehrere Wohnsitze |