UFS RV/0690-S/06

UFSRV/0690-S/064.12.2006

Zurückweisung einer Berufung mangels rechtswirksam erlassenen Bescheides

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0373 eingebracht. Mit Erk. v. 8.2.2007 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.L als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH, Adresse, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12.10.2005 entschieden:

Die Berufung vom 10.11.2005 und der Vorlageantrag vom 4.4.2006 werden gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 22.6.2005 wurde über das Vermögen der B-GmbH der Konkurs eröffnet und Dr.L zum Masseverwalter bestellt. Am 12.10.2005 erließ das Finanzamt nach einer Lohnsteuerprüfung eine an die B-GmbH gerichtete und als Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum 1.1. - 31.5.2005 intendierte Erledigung. Dieses Schriftstück wurde adressiert an die B-GmbH, z.H. Dr.L-Dr.H, Adresse.

Dagegen brachte der Masseverwalter fristgerecht Berufung ein, welche vom Finanzamt mit einer als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Erledigung abgewiesen wurde. Diese Erledigung vom 6.3.2006 war wiederum adressiert an die B-GmbH z.Hd. Dr.L, Adresse .

Der Masseverwalter brachte mit Anbringen vom 4.4.2006 einen Vorlageantrag ein, der dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt vorgelegt wurde.

Gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Eine Erledigung kann gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Eine wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an Herrn [Gemeinschuldner] z.H. Herrn [Masseverwalter]" adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH 2. 3. 2006, 2006/15/0087). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam (vgl. VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061; 22.10.1997, 97/13/0023).

Da die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Finanzamtes vom 12.10.2005 an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, liegt kein rechtswirksam erlassener Bescheid vor (vgl. VwGH 20.3.2003, 98/17/0319). Ebenso ist das als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Schreiben des Finanzamtes nicht an den Masseverwalter gerichtet und daher nicht wirksam geworden.

Die Berufung vom 10.11.2005 sowie der Vorlageantrag vom 4.4.2006 waren somit als unzulässig zurückzuweisen.

Salzburg, am 4. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914

Schlagworte:

Bescheidadressat, Masseverwalter, Gemeinschuldner

Stichworte