Vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0007 eingebracht. Mit Erk. v. 10.4.2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Haunspergstraße 33, vom 30. Juni 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 25. Mai 2000, GZ. 100/65866/97-24, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 18. April 2000, GZ. 100/90471/219/7/00, wurden dem Bf. Eingangsabgaben in Höhe von S 72.310.- (Zoll: S 22.597.-, Einfuhrumsatzsteuer: S 49.713.-) gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. als Person mit normalem oder gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft nicht berechtigt gewesen wäre, den verfahrensgegenständlichen, ausländischen PKW der Marke Mercedes Benz 300 SD, gebraucht, weinrot, Fahrgestellnummer WDB1401341A143235, Motornummer 60397112004378, behördliches ungarisches Kennzeichen XY, im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch i.S. des Art. 719 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) in das Zollgebiet zu verbringen bzw. im Zollgebiet zu verwenden. Die Rechtsgrundlagen, der Ort und Zeitpunkt der Zollschuldenstehung sowie die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung wurden im genannten Bescheid ausführlich dargestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 27. April 2000 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des in der selben Sache beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz anhängigen Finanzstrafverfahrens. Begründend wurde dargestellt, dass der Bf. gar nicht Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges sei und auch keinen Wohnsitz in Österreich habe. In der Wohnung seines Vaters im Arsenal in Wien halte er sich nur auf, wenn er seinen Vater besuche. Ein regelmäßiger Aufenthalt sei damit aber nicht verbunden. Seinen gewöhnlichen Wohnsitz habe er in Ungarn. Das Zollamt habe keine Beweisergebnisse vorlegen können, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich gelegen sei. Darüber hinaus handle es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein in Deutschland hergestelltes, weshalb schon aus diesem Grund kein Zoll vorzuschreiben gewesen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2000, GZ. 100/65866/97-24, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass zur Wohnsitzfrage mittlerweile zwei Entscheidungen vorlägen, welche von einem inländischen gewöhnlichen Wohnsitz des Bf. ausgehen würden. Einerseits habe die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Rechtsmittelentscheidung vom 13. Oktober 1999, GZ. ZRV/12-13/96, rechtskräftig festgestellt, dass der Bf. in einem ähnlich gelagerten Fall der Benützung eines ausländischen und unverzollten Fahrzeugs im Jahr 1992 seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Ebenso sei der Spruchsenat beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz bei der strafrechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles im Erkenntnis vom 20. Jänner 2000 zur Ansicht gelangt, dass der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. nicht in Ungarn, sondern im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegen war. Die Frage nach dem Eigentumsverhältnis am betreffenden Fahrzeug sei bei gegebener Sachlage unerheblich und eine Erstattung der Abgabe Zoll sei nur nach den näheren Bestimmungen des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 899ff. ZK-DVO möglich.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 30. Juni 2000 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und näher ausgeführt, dass es sich als rechtswidrig erweise, wenn die Behörde dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Finanzstrafverfahrens nicht nachkomme, aber gleichzeitig die Ergebnisse dieses Strafverfahrens erster Instanz verwende. Die bisher vorgebrachten Berufungsgründe werden vollinhaltlich aufrecht erhalten, insbesondere werde geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht dem Bf. gehöre, von ihm nicht in das Zollgebiet verbracht worden sei, sondern vielmehr während eines Besuches des Bf. in Österreich beschlagnahmt, in einem Exscindierungsstreit freigegeben und in der Folge abermals beschlagnahmt worden sei. Der Bf. verfüge auch über keinen Wohnsitz in Österreich sondern lediglich über einen in Ungarn, weshalb er berechtigt sei das Fahrzeug in Österreich zu verwenden. Vorgelegt werde auch eine eidesstättige Erklärung des Vertreters des Bf., Dr. Peter Hauser, aus welcher hervorgehe, dass das gegenständliche Fahrzeug tatsächlich im Eigentum einer näher bezeichneten ungarischen Firma stehe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Einzig strittige und gleichzeitig entscheidungsrelevante Frage im anhängigen Abgabenverfahren ist die der Zulässigkeit der Benützung des verfahrensgegenständlichen ausländischen und unverzollten Beförderungsmittels durch den Bf.. Dabei sind die im Berufungs- und Beschwerdevorbringen aufgeworfenen Fragen zum Eigentum am Fahrzeug und zur Beschlagnahme des Fahrzeugs für die Entstehung der konkreten Abgabenschuld völlig unerheblich. Dem Einwand zur Vorschreibung der Abgabe "Zoll" für ein im Zollgebiet der Gemeinschaft hergestelltes Fahrzeug, wurde in der bekämpften BVE mit dem Hinweis auf die näheren Bestimmungen nach welchen die Erstattung dieser Abgabe möglich ist, entgegen getreten. Eine Nichterhebung im Zuge des gegenständlichen Verfahrens findet keine Deckung in den zollrechtlichen Vorschriften.
Vom Hauptzollamt Wien wurde im Abgabenbescheid vom 18. April 2000, GZ. 100/90471/219/7/00, unzweifelhaft dargestellt, dass der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen PKW am 28. März 1996 die vom Versandschein T1 WENr. 206/995/706175/01/6, ausgestellt am 27. März 1996 vom Zollamt Flughafen Wien, umfassten Waren zum Zollamt Spielfeld verbrachte. Dokumentiert sind diese Feststellungen durch einen Laufzettel Za 26 A des Zollamtes Spielfeld vom 28. März 1996, welcher als Beförderungsmittel den verfahrensgegenständlichen PKW ausweist. Damit und durch die Kassenanweisung zur Erstattung einer im Versandverfahren geleisteten Barsicherheit an den Bf. mittels Barzahlungsauftrag Zb 20 vom 28. März 1996 ist dessen Anwesenheit beim Zollamt Spielfeld und die Benützung des Beförderungsmittels durch ihm am 28. März 1996 zweifelsfrei bewiesen (Akt Bd. I A S 370ff.).
Auf Grundlage dieser Feststellungen kommt als Rechtsgrundlage für die vorübergehende Verwendung des verfahrensgegenständlichen PKW's nur Art. 719 ZK-DVO in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Betracht. Nach dessen Absatz 3 unterliegt die vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden;
b) von diesen Personen privat verwendet werden;
c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind.
Maßgebliche Voraussetzung zur Benutzung des gegenständlichen Fahrzeugs ist daher ein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Wohnsitz des Bf. i.S. der zollrechtlichen Vorschriften.
Art. 670 Buchstabe d ZK-DVO in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung definiert für das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung eine außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Person, als eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 8 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, zu dem diese Person die stärksten persönlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
Der Wohnsitz des Bf. ist für das Jahr 1992 im Zusammenhang mit einer zu Unrecht erfolgten Verwendung eines ausländischen und unverzollten Fahrzeugs von der damaligen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit rechtskräftiger Rechtsmittelentscheidung vom 13. Oktober 1999, GZ. ZRV/12-13/96, als im Inland gelegen, festgestellt worden.
Im Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 18. April 2000, GZ. 100/90471/219/7/00, ist über mehrere Seiten ausführlich dargestellt und begründet warum der Bf. seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hatte. Auf diese Ausführungen, wie auch auf den übrigen sehr detailliert gehaltenen Bescheid, wird daher ausdrücklich verwiesen und dieser zum Inhalt der Berufungsentscheidung erhoben.
Mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates III der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 5. Oktober 2001, GZ. RV/27-13/00, wurde der Bf. des Schmuggels des verfahrensgegenständlichen PKW's für schuldig befunden und zur Frage seines Wohnsitzes wie folgt ausgeführt:
"Der Beschuldigte hatte in verschiedenen behördlichen Verfahren behauptet, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Ungarn zu haben und dabei seine Wohnadresse mit B1, später auch mit B2 angegeben. In dem einen gleichgelagerten Vorfall betreffenden zollrechtlichen Verfahren AZ Zl. 100/ZS-I/H-10/35981/92 hatte er im September 1992 vor dem Zollamt Wien niederschriftlich zu Protokoll gegeben, seit Juni 1991 in 1024 B1 wohnhaft zu sein, und N bestätigte in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 23. September 1992, Angestellte im Lokal ihres Lebensgefährten Bf. zu sein, den sie seit zwei Jahren kenne und mit dem sie seit einem Jahr an dieser Adresse in Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben allerdings, dass diese Angaben nicht zutreffen. Dr. B, seinem ungarischen Anwalt zufolge, der an der genannten Anschrift seine Kanzlei unterhält, hat der Beschuldigte dort nie gewohnt (wenngleich er an dieser Anschrift gemeldet war), was auch durch CR, einem langjährigen Bewohner dieses Hauses, bestätigt wird. Dr. B ist überdies nicht bekannt, ob Bf.. in Ungarn überhaupt eine Wohnung hatte. Ein Jahre später gestelltes Rechtshilfeersuchen der Finanzlandesdirektion, das unter anderem auf die Vernehmung N. zu diesem Thema abzielte, hatte keinen Erfolg, N.. konnte nicht ausgeforscht werden. Den ungarischen Behörden war es zudem nicht möglich, einen Aufenthaltsort des Beschuldigten in Ungarn festzustellen, wozu kommt, dass eine im Jahr 1991 erteilte Aufenthaltsbewilligung mit 30. Juni 1994 erlosch. Mit den Angaben Dris. B. und CR. konfrontiert, erklärte der Berufungswerber am 11. Dezember 1997 nur mehr, nicht dort wohnen zu müssen, wo er gemeldet sei, und nichts mehr zu sagen. Erst später behauptete Bf.., in der fraglichen Zeit mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau N.., in B3 gewohnt zu haben. Bei dieser Anschrift handelt es sich lediglich um den Sitz der Firma E, deren Gesellschafter der Beschuldigte war. Zum Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptung legte der Beschuldigte ein FAX vom 29. Mai 1998 vor, in dem offensichtlich (Unterschrift unleserlich) ein AP als Eigentümer der Wohnung B4 bestätigte, dass Bf. von Dezember 1994 bis Februar 1998 an dieser Adresse (kostenlos) wohnhaft und ca. drei bis fünf Tage/Woche anwesend sei. Der maschinschriftliche Text wies auf eine Frau als Ausstellerin hin, doch wurden diese Passagen ("Wohnungseigentümerin", "Bf. ist Partner in meiner Firma meines ex-mannes") geändert bzw. durchgestrichen. Auch der Versuch, AP als Zeugen im Rechtshilfeverkehr zu vernehmen, scheiterte, weil AP. der Vorladung keine Folge leistete. Unterlagen, wie Miet- oder Benützungsvertrag, Rechnungsbelege über die Bezahlung von Betriebskosten udgl. wurden nicht vorgelegt. In per FAX (vom April und Mai 1998) übermittelten Erklärungen bestätigten PL, Lebensmittelhändler, MS, SL und LK, dass Bf. mit N in B3. (SL.: von 1987 bis 1990 mit der Zahnärztin ES) gewohnt habe. PL zufolge habe er drei bis fünfmal pro Woche Lebensmittel eingekauft. Alle Schreiben sind ersichtlich vom selben Verfasser in Handschrift und deutscher Sprache verfasst. Diesen Mitteilungen kann indes kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden, zumal diese Personen, deren Vernehmung im Rechtshilfeweg durchzuführen versucht wurde, den Ladungen der ersuchten ungarischen Behörden keine Folge leisteten. Nur PL. gab schriftlich bekannt, dass er den Beschuldigten nicht kenne. Der Versuch, diese Zeugen im gegenständlichen Strafverfahren neuerlich zu vernehmen, erwies sich daher von vornherein nicht als zielführend, weshalb der Spruchsenat die darauf abzielenden Beweisanträge zu Recht abgelehnt hat.
Der Berufungssenat gelangte somit in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass Bf. in Ungarn mit N nicht in Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat und auch sonst keinen gewöhnlichen Wohnsitz unterhielt, einen solchen vielmehr nur vorgetäuscht hatte. Denn dass der Beschuldigte während seiner oftmaligen Aufenthalte in Ungarn dort auch übernachtet hat, vermag einen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes noch nicht herzustellen.
Dieser ist, wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, vielmehr in Wien anzunehmen. Dafür spricht ua., dass der unverheiratete Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum, wenngleich nicht polizeilich gemeldet, in der Wohnung seines Vaters in A wohnte, dort einen eigenen FAX-Anschluss besaß, über den er vor allem seine Geschäfte abwickelte, Geschäfts- und Privatpost an dieser Adresse erhielt, umliegende Geschäfte frequentierte, in Österreich krankenversichert war, in Österreich ca. 70 Kunden betreute, bei der Fa. Eurocard Austria GmbH ein Kreditkartenkonto und bei der Creditanstalt-Bankverein in Wien ein Konto eingerichtet und die Kontoauszüge der Bank stets persönlich abgeholt hatte und für seinen abwesenden Vater eine Postvollmacht besaß, welche er auch wiederholt gebrauchte, wobei er sich selbst gegenüber Zustellorganen der Post als "Mitbewohner" bezeichnete. Aus der Aussage seines Vaters ist dagegen für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, hatte Ing. JH sich doch im fraglichen Zeitraum krankheitsbedingt gar nicht in dieser Wohnung aufgehalten. Dessen ungeachtet wiesen die Strom-, Gas- und Telephonrechnungen für diese Wohnung die Durchschnittswerte einer dauerhaft benutzten Wohnung auf.
Damit wird die Prämisse, von welcher der Spruchsenat bei seiner weiteren, im Übrigen nicht angefochtenen, zutreffenden rechtlichen Beurteilung ausging, dass nämlich der maßgebliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht in Ungarn, sondern im Zollgebiet der Gemeinschaft war, im Ergebnis als richtig bestätigt. Der Berufung war somit in diesem Umfang ein Erfolg versagt."
Diese Ausführungen zu dem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Wohnsitz des Bf., welche im Wesentlichen deckungsgleich dem abgabenrechtlichen wie auch strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu entnehmen sind, werden vom Unabhängigen Finanzsenat bestätigt und zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung erhoben.
Da der Bf. nicht berechtigt war den verfahrensgegenständlichen PKW im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung zu benützen, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 30. November 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 719 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1 |
Schlagworte: | vorübergehende Verwendung, Beförderungsmittel, Wohnsitz |