UFS RV/2324-W/06

UFSRV/2324-W/0622.11.2006

Kurkosten als außergewöhnliche Belastung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist Pensionistin. Im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte sie unter der Kennzahl 730 "Krankheitskosten (inkl. Zahnersatz)" einen Betrag von 897,00 € und unter der Kennzahl 734 "Kurkosten" einen Betrag von 4.947,00 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 27. Februar 2006 forderte das Finanzamt die Bw. auf, die Kur- und Krankheitskosten mittels Belegen nachzuweisen. In ihrem Schreiben vom 3. März 2006 teilte die Bw. mit, sie übermittle hiermit die Rechnung ihres Zahnarztes (betreffend "Krankheitskosten") und die Rechnungen des Hotels A (betreffend "Kurkosten"). Zu Letzteren halte sie fest, dass sie die Kuraufenthalte in Begleitung ihres Mannes, Dr. B, absolviere und die auf sie entfallenden (halben Arrangement- und Restaurant- sowie anteiligen Therapie-) Kosten herausgerechnet habe. Die Kuraufenthalte seien eine Folge der missglückten Hüftoperation vom 28. August 2003, die eine neuerliche Operation am 2. Oktober 2003 erforderlich gemacht habe, in deren Verlauf die Sehnen neu fixiert hätten werden müssen. Seither müsse die Bw. ständig den völlig geänderten Bewegungsablauf am rechten Bein trainieren. Bei jährlich (im Jänner) wiederkehrenden Kuraufenthalten in C liege der Schwerpunkt auf Heilgymnastik und Kraftkammer, um die täglich notwendigen Muskel- und Bewegungsübungen zu festigen. Als Folge eines Sturzes mit dem noch unbeholfenen rechten Bein am 14. Dezember 2004 habe sich die Bw. eine Ellbogenfraktur zugezogen; sie habe sechs Monate warten müssen, bis sie den Muskelaufbau am Unterarm trainieren habe können. Zu diesem Zweck habe sie einen zweiten Kuraufenthalt im Juni 2005 gebucht.

Dem oa. Schreiben vom 3. März 2006 war ua. eine Kostenaufstellung folgenden Inhalts angeschlossen:

"Kuraufenthalt 6. Jänner 2005 bis 24. Jänner 2005

Halbpension 18 Tage a 218,00 €, halbiert

1.962,00 €

Mittagessen Restaurant, halbiert

111,15 €

Haushaltsersparnis 18 Tage

-117,72 €

Ordination Kurarzt

43,00 €

Therapie anteilig

72,75 €

Therapie

370,50 €

Summe I

2.441,68 €

 

Kuraufenthalt 15. Juni 2005 bis 30. Juni 2005

Halbpension 15 Tage a 262,00 €, halbiert

1.965,00 €

Mittagessen Restaurant, halbiert

126,70 €

Haushaltsersparnis 15 Tage

-98,10 €

Ordination Kurarzt

43,00 €

Therapie anteilig

468,95 €

Summe II

2.505,55 €

Gesamtsumme I und II

4.947,23 €"

 

Mit Einkommensteuerbescheid vom 7. Juni 2006 wurden die von der Bw. als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen mit einem Betrag von 1.895,20 € teilweise anerkannt, was auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer jedoch keine Auswirkung hatte, da die anerkannten Aufwendungen den in § 34 Abs. 4 EStG 1988 normierten Selbstbehalt nicht überstiegen. Im Einzelnen führte das Finanzamt dazu aus:

"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.917,79 € nicht übersteigen.

[...]

Das Hotel A in C ist laut eigenen Angaben im Internet ein Kur-, Golf- und Thermenhotel. Es wird nicht ausschließlich von Kurgästen besucht, sondern auch von Personen, die Erholung, Entspannung und Wellness suchen. Der Aufenthalt in diesem Hotel hat mehr oder weniger Urlaubscharakter, auch wenn verschiedene Heilbehandlungen in diesem Haus möglich sind. Diese Feststellung wird dadurch gestützt, dass Sie von Ihrem Gatten begleitet werden und die Krankenkasse den Aufenthalt nicht finanziert. Die Aufenthaltskosten in diesem Hotel stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Die tatsächlichen Behandlungskosten sind jedoch grundsätzlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastungen. Durch den Abzug eines Selbstbehaltes verbleibt jedoch kein steuerwirksamer Freibetrag."

Am 22. Juni 2006 erhob die Bw. Berufung gegen den oa. Einkommensteuerbescheid und beantragte die Anerkennung der geltend gemachten Krankheits- und Kurkosten in Höhe von 5.844,00 €, reduziert um den Selbstbehalt. Im Einzelnen führte die Bw. dazu aus:

1. Die Zahnarztrechnung vom 20. Juni 2005 in Höhe von 897,00 €, die ihrem Schreiben vom 3. März 2006 beigelegt gewesen sei, sei offensichtlich übersehen worden, da sie im Bescheid unberücksichtigt geblieben sei.

2. Gemäß Gesetz und relevanten Richtlinien des BMF seien Kurkosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Kuraufenthalt in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit stehe, aus medizinischen Gründen notwendig sei und die Heilbehandlungen unter ärztlicher Aufsicht erfolgten; die Kurkosten umfassten Aufenthaltskosten, Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung sowie Fahrtkosten.

3. Diesen Zusammenhang habe die Bw. in ihrem Schreiben vom 3. März 2006 bereits ausführlich festgehalten; sie lege jetzt noch Operationsberichte mit den entsprechenden Textstellen bei.

Beide Kuraufenthalte seien ausgelöst worden durch den fünf Wochen nach einer Hüftoperation am 28. August 2003 ohne Eigenverschulden erfolgten "Trochanter-Abriss", der zu einer neuerlichen Hüftoperation am 2. Oktober 2003 geführt habe, in deren Verlauf die Muskelsehnen neu fixiert hätten werden müssen (zu diesem Thema war der Berufung ein mit "Beilage 1" bezeichneter ärztlicher Befund vom 13. Oktober 2003 angeschlossen ("internistisches Konsil vom 2. Oktober 2003"; S 16 Arbeitnehmerveranlagungsakt für das Jahr 2005, im Folgenden kurz: AN-Akt)). Die Beeinträchtigung ihres gesamten Bewegungsablaufes am rechten Bein als Folge dieser Refixierung sei auch nach einer Rehabilitation in D geblieben, was im ärztlichen Entlassungsbericht festgehalten sei (zu diesem Thema war der Berufung ein mit "Beilage 2" bezeichneter "ärztlicher Entlassungsbericht" vom 22. Dezember 2003 angeschlossen; S 17ff AN-Akt).

Im Jänner 2004 habe die Bw. einen ersten Kuraufenthalt im Hotel A auf eigene Kosten getätigt und seither absolviere sie ihr tägliches Übungsprogramm. Am 14. Dezember 2004 sei sie über ein Hindernis gestolpert und habe sich einen Armbruch zugezogen (in diesem Zusammenhang war der Berufung ein mit "Beilage 3" bezeichneter Unfallbericht des Krankenhauses E angeschlossen; S 20f. AN-Akt). Da sie den Gipsverband zu dieser Zeit schon vorübergehend abnehmen habe können, habe sie den schon gebuchten Kuraufenthalt im Jänner 2005 absolviert; die Therapien hätten sich diesmal auf eine nicht belastende Mobilisierung der rechten Hand und auf die Kräftigung der rechten Hüftmuskulatur bezogen. Nach einigen Kontrollterminen habe der behandelnde Arzt für die Zeit sechs Monate nach dem Unfall die Belastungsfreigabe erteilt; daher habe die Bw. einen neuerlichen Kuraufenthalt in der zweiten Junihälfte absolviert.

4. Alle Therapien seien unter kurärztlicher Aufsicht erfolgt, was hinreichend durch die Rechnungen der Kurordination vom 19. Jänner 2005 und vom 29. Juni 2005 nachgewiesen worden sei, in der die behandelten Leiden angeführt seien. Als zusätzlichen Nachweis lege die Bw. die ärztlichen Verordnungen bei (zu diesem Thema war der Berufung eine ärztliche Verordnung des Kurzentrums Thermalheilbad C (ärztliche Kontrolle: Erstuntersuchung am 16. Juni 2005), S 22 AN-Akt, ein Therapieplan/Behandlungskarte des Kurzentrums Thermalheilbad C, erstellt am 16. Juni 2005, S 23 AN-Akt, und eine ärztliche Verordnung desselben Kurzentrums (ärztliche Kontrolle: Erstuntersuchung am 19. Jänner 2004), S 24 AN-Akt, beigelegt). Die Kurärztin, Dr. F, sei immer dieselbe; somit werde der Behandlungsfortschritt von Mal zu Mal kontrolliert.

5. Internet-Angaben seien nicht authentisch und könnten daher nicht rechtsbegründend sein. Maßgeblich sei das Firmenbuch: Die G-GmbH betreibe am Standort Kureinrichtungen, Hotels, Gastronomieeinrichtungen etc. Das Hotel A sei das einzige Hotel unter einem Dach mit dem Kurzentrum einschließlich Ordination und dem Thermalquellbecken. Da das Hotel H zu der genannten Periode noch umgebaut worden sei, habe es am Standort kein Hotel gegeben, für das der Kostenträger der Bw. eine Kur genehmigt hätte. Wenn eine Krankenkasse den Aufenthalt vermindert um den Selbstbehalt "finanziert" hätte, könnten keine außergewöhnlichen Aufwendungen entstehen. Genauso wenig könne man als solche anerkannte Heilbehandlungen außerhalb des Wohn- oder Dienstortes ohne Aufenthaltskosten konsumieren. Der einzige Zugang für die Bw. zu den Kureinrichtungen von C habe im Jahr 2005 daher durch einen eigenfinanzierten Aufenthalt im Hotel A bestanden. Heilbehandlungen dort seien nicht einfach "möglich"; die Therapie-Rezeption des Hotels A teile nur Behandlungen ein, die durch eine Verordnung des Kurarztes oder eines Kostenträgers gedeckt seien.

6. Der im angefochtenen Bescheid behauptete Urlaubscharakter der Kuraufenthalte der Bw. sei unter dem Aspekt der vorliegenden Behinderungen unzutreffend; im Übrigen finde sich in keiner der vorgelegten Rechnungen des Hotels A eine "Wellness-Position". Ebenso unzutreffend sei der Urlaubscharakter aus der Begleitung ihres Mannes; nicht nur, dass es Kostenträger gebe, die gemeinsame Kuraufenthalte von Ehepaaren "finanzierten", sei die Bw. auf Grund ihres Handicaps auf die physische Hilfe ihres Mannes, insbesondere bei der Hygiene, angewiesen. Ohne die Begleitung ihres Mannes hätte die Bw. auch Fahrt- und Betreuungskosten geltend machen können.

7. Sinn der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen sei von Gesetzes wegen die Entlastung beim Eintreten von Schicksalsschlägen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigten. Wenn eine missglückte Operation mit derartigen Folgen und einem derartigen Aufwand an Geldmitteln und Kraft keine solche darstelle, müsse die Bw., bestärkt durch die im angefochtenen Bescheid verwendete Diktion, annehmen, dass es sich um eine Diskriminierung handle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wobei es - im Gegensatz zum Erstbescheid - auch die tatsächlichen Behandlungskosten (Therapiekosten) nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannte: Der von der Bw. vorgelegte Kurbefund stamme aus dem Jahr 2003 und bestätige daher nicht die medizinische Notwendigkeit des Kuraufenthaltes im Jahr 2005; die Zahnarztrechnung wirke sich nicht aus, da der Betrag ebenfalls unter dem Selbstbehalt liege.

In ihrem Vorlageantrag vom 6. September 2006 führte die Bw. aus, ein Kurbefund aus dem Jahr 2003 sei nicht vorgelegt worden, sehr wohl aber der ärztliche Entlassungsbericht nach dem Rehabilitationsaufenthalt vom 1. Dezember bis zum 22. Dezember 2003, der ausdrücklich nur die Befreiung von "wesentlichen Einschränkungen im Alltag" postuliere (nicht bestätige), und zwar unter Zuhilfenahme des Ehepartners.

Im Einkommensteuerbescheid vom 7. Juni 2006 seien die Therapiekosten schon anerkannt worden und damit auch die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung des Krankheitsbildes, das im ärztlichen Entlassungsbericht beschrieben werde (eingeschränkte Beweglichkeit, Insuffizienzhinken, harmonisches Gangbild nur mit Hilfe von Stützen). Die Nachhaltigkeit der Folgen eines "Trochanter-Abrisses" aus der Neufixierung der Hüftmuskulatur aus dem Jahr 2003 könne somit vom Finanzamt nicht im Nachhinein bestritten werden. Um die medizinischen Zusammenhänge ihrer Handicaps zu erklären, habe die Bw. ihren langjährigen Internisten, Univ.-Prof. Dr. I, um eine Darstellung laut Beilage gebeten (dieses Schreiben befindet sich auf S 28 AN-Akt; zu dessen Inhalt siehe gleich unten).

Mit den vorgelegten kurärztlichen Verordnungen vom 19. Jänner 2004 und vom 16. Juni 2005 sei die Kontinuität des Zusammenhanges von Diagnose und Therapie sowie die ärztliche Kontrolle nachgewiesen; Letztere auch durch die vorgelegten Rechnungen des Kurarztes vom 29. Juni 2005 und vom 19. Jänner 2005. Die in allen vier Schriftstücken ersichtlichen Diagnosen bezögen sich ausdrücklich auf die Operationen der Jahre 2003 und 2004. Somit seien alle Formalvoraussetzungen für die Anerkennung der Kurkosten 2005 erfüllt.

Das oa. Schreiben des Univ.-Prof. Dr. I enthält folgenden Wortlaut:

" An das Wohnsitzfinanzamt

... Auf Grund einer schweren Osteoporose ergeben sich bei meiner Patientin folgende schwerwiegende internistisch-orthopädische Diagnosen:

1) Coxarthrose rechts bei Zustand nach DHS-Verschraubung (1986).

2) Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (1998).

3) Zustand nach Implantation einer zementfreien Zweymüller-Hüft-totale Endoprothese rechts.

4) Zustand nach posttraumatischem Trochanter-Abriss rechts.

Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums D im Kurzentrum C leitet sich eindeutig die absolute Indikation zu den beiden Kuraufenthalten im Jahr 2005 ab.

Auf Grund meiner internistisch-klinischen Untersuchung riet ich ebenfalls zu Heilgymnastik, Ergometertraining, Fangopackungen, Mobilisation, medizinische Trainingstherapie, Unterwassermassage, Heilmassage, Kältepackungen und Gangschulung. Die intensive Rehabilitation nach den schweren Operationen - vor allem des Trochanter-Abrisses - ist ein absolutes Muss, um Insuffizienzerscheinungen und Beckenschiefstand zu vermeiden. Bei sehr guter Compliance der Patientin ersuche ich höflich, den Kuraufenthalt steuerlich zu berücksichtigen. Ferner sind umfassende Rehabilitationen und Kuraufenthalte auch in den kommenden Jahren erforderlich."

Am 10. Oktober 2006 wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 leg. cit.) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bw. im Jahr 2005 zwei Kuraufenthalte (vom 6. Jänner bis zum 24. Jänner sowie vom 15. Juni bis zum 30. Juni) im Kurzentrum Thermalheilbad C absolviert hat, wobei sie jeweils im Hotel A (mit Halbpension) nächtigte; bei diesen Kuren wurde die Bw. von ihrem Ehegatten, Dr. B, begleitet, auf dessen physische Hilfe sie, insbesondere bei der Hygiene, angewiesen ist. Fest steht auch, dass die Bw. die angefallenen Aufenthalts- und Therapiekosten aus eigenen finanziellen Mitteln bestritten und dass sie nur die sie selbst betreffenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat (die dem Ehegatten erwachsenen Ausgaben wurden von der Bw. im Rahmen ihrer Kostenaufstellung herausgerechnet; Fahrt- und Betreuungskosten ihres Mannes wurden nicht beantragt). Weiters steht fest, dass die Kuren unter kurärztlicher Aufsicht und Betreuung sowie nach einem festgelegten Therapieplan erfolgten; die Notwendigkeit der Kuren ergibt sich aus der im Jahr 2003 erfolgten Hüftoperation, den daraufhin aufgetretenen Komplikationen ("Trochanter-Abriss"), die eine neuerliche Hüftoperation mit Neufixierung der Muskelsehnen erforderlich machten, und der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung des Krankheitsbildes (eingeschränkte Beweglichkeit, Insuffizienzhinken etc.); dies hat die Bw. durch Vorlage zahlreicher medizinischer Unterlagen (siehe dazu oben im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung) hinreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Von diesem Sachverhalt geht der Unabhängige Finanzsenat aus.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Berufungsbegehrens ist weiters zu klären, ob die Bw. die streitgegenständlichen Kuraufenthalte nicht auch an einem ihrem Wohnsitz geographisch näher gelegenen und eventuell auch preislich günstigeren Ort hätte absolvieren können:

Dazu ist festzuhalten, dass gerade bei Erkrankungen des Bewegungsapparates bzw. orthopädischen Beschwerden das Absolvieren einer Kur in C va. auf Grund des hohen radioaktiven Anteils des dortigen Thermalquellwassers, das sich sehr gut zur Behandlung solcher Krankheiten eignet, von den einschlägigen Fachärzten besonders empfohlen wird. Dies ist dem Sachbearbeiter auf Grund von Kuraufenthalten von Familienmitgliedern in C persönlich bekannt. Dazu kommt, dass die Bw. - weder für sich noch für ihren Ehegatten - Fahrtkosten geltend gemacht hat und dass das Finanzamt keinerlei Feststellungen hinsichtlich eines preislich günstigeren Kurortes mit vergleichbarem medizinischem Behandlungs- bzw. Heilungserfolg wie der Kurort in C getroffen hat.

Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Aufenthaltskosten (vgl. dazu Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 78, Stichwort "Kurkosten") ist weiters zu prüfen, ob die Ausgaben der Bw. für Übernachtungen und Halbpension im Hotel A steuerlich berücksichtigt werden können:

Dazu hat die Bw. in ihrer Berufung ausgeführt, dass das Hotel A das einzige Hotel "unter einem Dach" mit dem Kurzentrum einschließlich Ordination und Thermalquellbecken darstelle. Da das Hotel H zu der genannten Periode noch umgebaut worden sei, habe es am Standort kein Hotel gegeben, für das der Kostenträger der Bw. eine Kur genehmigt hätte. Der einzige Zugang für die Bw. zu den Kureinrichtungen von C habe im Jahr 2005 daher durch einen eigenfinanzierten Aufenthalt im Hotel A bestanden. Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates festzuhalten, dass dieses Vorbringen der Bw. glaubwürdig ist (auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Eigenfinanzierung des Aufenthaltes, zumal die Krankenkassen nur eine gewisse Anzahl von Kuren in einem bestimmten Zeitraum bewilligen, die Bw. jedoch jedes Jahr einen Kuraufenthalt in C tätigt, im Jahr 2005 sogar zwei):

Das Kurzentrum Thermalheilbad C ist ausschließlich von Vier- und Fünf Sterne-Hotels umgeben; um diese herum befinden sich der Kurpark, ein großer Parkplatz sowie - gegenüber dem Hotel A - eine Straße, an die ein Bahnhof angrenzt. Einige hundert Meter vom Kurzentrum entfernt befindet sich das Vier Sterne-Hotel H. Günstigere Hotels bzw. Fremdenpensionen sind deutlich weiter vom Kurzentrum entfernt und für Personen mit Gehbehinderungen - wie die Bw. - nur schwer bzw. nur per Kraftfahrzeug zu erreichen. Diese örtliche Lage des Kurzentrums und der Hotels ist dem Sachbearbeiter ebenso persönlich bekannt (siehe oben) wie die Tatsache, dass das Hotel A - wie die Bw. zu Recht ausführt - das einzige Hotel darstellt, das unmittelbar an das Kurzentrum mit Thermalbecken angrenzt; gerade für gehbehinderte Personen ist somit eine optimale Erreichbarkeit des Kurzentrums vom Hotel A aus gegeben. Dass die Bw. ein - deutlich weiter vom Kurzentrum entferntes - günstigeres Hotel hätte buchen können, wurde vom Finanzamt nicht einmal behauptet; ebenso wenig hat die Abgabenbehörde I. Instanz Ermittlungen dahingehend getroffen, wie die Bw. angesichts ihrer Gehbehinderung im Falle des Aufenthaltes in einem solchen günstigeren Hotel bzw. in einer Fremdenpension das Kurzentrum hätte erreichen können bzw. welcher zusätzliche Aufwand - der ebenfalls steuerlich abzugsfähig wäre - dafür angefallen wäre (für den Fall, dass der Ehegatte der Bw. diese mit dem eigenen Pkw zum Kurzentrum gefahren hätte, ist anzumerken, dass diesfalls die dem Ehegatten entstandenen Fahrt- und Aufenthaltskosten (inklusive Verpflegung) auch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären; abgesehen davon hat das Finanzamt keine Ermittlungen dahingehend getroffen, ob dem Ehegatten der Bw. am Kurort überhaupt ein eigener Pkw zur Verfügung stand).

Was die Argumentation des Finanzamtes, der Aufenthalt im Hotel A habe "mehr oder weniger Urlaubscharakter, auch wenn verschiedene Heilbehandlungen in diesem Haus möglich sind", betrifft, so kann ihr nicht gefolgt werden; denn abgesehen davon, dass auch Kurgäste im Hotel A wohnen, übersieht die Abgabenbehörde I. Instanz nämlich, dass die Bw. nicht den hauseigenen Wellnessbereich des Hotels A benützt hat, sondern vielmehr eine Kur unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung im Kurzentrum Thermalheilbad C absolviert hat (was durch die von der Bw. vorgelegte ärztliche Verordnung und den Therapieplan des Kurzentrums Thermalheilbad C (siehe oben im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung) bestätigt wird). Anzumerken bleibt, dass das Finanzamt diese Argumentation in der Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2006 nicht mehr aufrechterhalten hat, zumal die Bw. auch keinerlei Ausgaben für "Wellness" geltend gemacht hat.

Zu den geltend gemachten Ausgaben für das Mittagessen (111,15 € für 18 Tage (das sind 6,18 € pro Tag) sowie 126,70 € für 15 Tage (das entspricht 8,45 € pro Tag)) ist festzuhalten, dass die Höhe dieser Beträge durchaus dem Kriterium der Angemessenheit entspricht. Auch hat die Bw. von den geltend gemachten Kosten eine angemessene Haushaltsersparnis in Abzug gebracht.

Zu den geltend gemachten Zahnarztkosten von 897,00 € (siehe oben im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung) ist anzumerken, dass diese nicht mehr strittig sind (das Finanzamt hat diesen Betrag in seiner Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2006 als außergewöhnliche Belastung anerkannt).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, 22. November 2006

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung, außergewöhnliche Belastung, Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, tatsächliche Gründe, rechtliche Gründe, sittliche Gründe, Selbstbehalt, Krankenkasse, Krankheitskosten, Zahnarztkosten, Kurkosten, Kuraufenthalt, Kurarzt, Kurzentrum, Rehabilitation, Hüftoperation, Trochanterabriss, Insuffizienzhinken, Osteoporose, orthopädische Beschwerden, Gehbehinderung, Aufenthaltskosten, Angemessenheit, Fahrtkosten, Betreuungskosten, Ehegatte, Verpflegung, ärztliche Verordnung, kurärztliche Aufsicht, medizinische Notwendigkeit, Heilbehandlung, Therapieplan, Behandlungskarte, Thermalheilbad, Thermalquellbecken, Radioaktivität, Hotel, Halbpension, Haushaltsersparnis, Wellness

Verweise:

Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 78 Stichwort "Kurkosten"

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