Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung eines gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-Dg beschlagnahmten ausländischen PKW
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der MM, wh. in SK, vertreten durch Mag.Dr.Geza Simonfay, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Neustiftgasse 3, vom 21. November 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 6. November 2000, Zl. 100/58423/2000-1, betreffend die Abweisung deren Berufung vom 12.9.2000 gegen den deren Antrag vom 25.7.2000 auf "Ausfolgung" des am 21.2.2000 durch Organe des Hauptzollamtes Wien (zu Zl.100/90.363/2000-Str III/Hd) gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG beschlagnahmten PKW Marke Renault Type Megane mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, abweisenden Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 18.8.2000, Zl.90.184/2000-Str.IV/Hö, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 21.2. 2000 beschlagnahmten Organe des Hauptzollamtes Wien im Zuge eines Zollstrafermittlungsverfahrens (betreffend gewerbsmäßigen Schmuggel von Zigaretten aus Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols) gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG auf einem Parkplatz in Wien vier in Ungarn zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, darunter auch den (im Bescheidspruch bezeichneten) beschwerdegegenständlichen PKW, den dazu gehörenden KFZ-Schlüssel sowie die auf den Namen der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: Bf) als Zulassungsbesitzer lautenden KFZ-Papiere, und zwar beim Inhaber dieser Gegenstände, dem in M, wohnhaften ungarischen Staatsangehörigen SS, geb.123. Hierüber wurde diesem auch eine "Quittung über beschlagnahmte Gegenstände" (= FStr 37), Block Nr.007832/Bl.Nr.10, ausgestellt und zudem eine (schriftliche) Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
Am 25.7.2000 stellte die Bf durch ihren Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Dr. Geza Simonfay, Wien, beim Hauptzollamt Wien unter Hinweis auf ihre Eigentümer- und Zulassungsbesitzerschaft einen Antrag auf Ausfolgung des betreffenden beschlagnahmten Kraftfahrzeuges.
Das Hauptzollamt Wien wies in seinem Bescheid vom 18.8.2000, Zl.90.184/2000-Str.IV/Hö, diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das beschlagnahmte Fahrzeug sei zwar laut den ungarischen Zulassungspapieren seit 29.4.1999 auf den Namen der Bf angemeldet, die Ermittlungen, insbesondere die niederschriftliche Einvernahme des SS am 10.3.2000, hätten jedoch ergeben, dass der in Rede stehende PKW vom Vater der Bf, LM, welcher gemeinsam mit SS im oberwähnten gerichtlichen Zollstrafverfahren als Haupttäter aufscheine, seinerzeit im Namen seiner Tochter (= der Bf) erworben worden sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass das KFZ von LM nur zum Zwecke der Durchführung von Schmuggelfahrten angekauft und auf den Namen seiner Tochter MM angemeldet worden sei, um im Fall einer Beanstandung mit Schmuggelzigaretten in Österreich eine Beschlagnahme durch österreichische Zollbehörden zu verhindern. Darüber hinaus wäre die Bf, welche nach ihren eigenen Angaben als Studentin von einer monatlichen Unterstützung ihrer Eltern iHv 15.000.- auskommen müsse, wohl auch wirtschaftlich gar nicht in der Lage gewesen, ein derartiges Fahrzeug aus eigenen Mitteln zu erwerben und zu unterhalten. Es sei demnach davon auszugehen, dass tatsächlicher Eigentümer des Fahrzeuges LM sei.
Dagegen erhob die Bf mit an das Hauptzollamt Wien gerichteter Eingabe vom 12.9.2000 durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung, in der sie beantragte, in Aufhebung des bekämpften Bescheides die Beschlagnahme über den PKW aufzuheben und diesen samt Zulassungsschein ihr auszufolgen. Denn in Wahrheit sei ihr das Fahrzeug von ihrer Mutter, welche es ihrerseits von der EB mit Leasingvertrag erworben habe, geschenkt worden. Mit diesem Leasingvertrag und der anschließenden Schenkung sei ihr auch das vorbehaltene Eigentum am Fahrzeug übertragen worden. Da sie also einerseits ein dingliches Recht am gegenständlichen KFZ habe und ihr andererseits auch kein Vorwurf der Mitwisserschaft oder gar der Tatbeteiligung an den mit dem PKW begangenen Finanzvergehen gemacht werden könne und ihr diese Umstände auch anlässlich der Schenkung weder bekannt gewesen noch aus auffallender Sorglosigkeit unbekannt geblieben seien, wäre ihr der betreffende PKW daher auszufolgen gewesen.
Das Hauptzollamt Wien erließ am 6.11.2000 zu Zl.100/58423/2000-3 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in dem es im Wesentlichen ausführte, die erfolgte Beschlagnahme des PKW sei seinerzeit wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug notwendig gewesen, um die zumindest teilweise Einbringung der beim Zigarettenschmuggel angefallenen Eingangsabgaben sicherzustellen bzw. nicht zu gefährden. Die Eigentumsverhältnisse an der beschlagnahmten Ware seien dabei nicht relevant. Im gegenständlichen Fall stehe jedenfalls fest, dass das beschlagnahmte Fahrzeug zu einem umfangreichen Zigarettenschmuggel benutzt worden und die Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug hinsichtlich der Einbringlichkeit der im Zusammenhang mit den eingeschmuggelten Zigaretten entstandenen Eingangsabgabenschuldigkeiten erforderlich gewesen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 21.11.2000, in welcher die Bf darauf hinweist, dass Gefahr im Verzug nicht mehr vorliege, weil die Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen seien und es auch schon zur rechtskräftigen Verurteilung des Sandor Szentes, bei dem seinerzeit die Beschlagnahme des beschwerdegegenständlichen PKW erfolgt sei, gekommen sei, und darüber hinaus kein Erkenntnis des Hauptzollamtes hinsichtlich der Beschlagnahme ergangen sei.
Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem am 23.2.2006 ergangenen Erkenntnis zu Zln. 2003/16/0119 bis 0121, 0130, die über diese Beschwerde gem. Art.243 Abs. 2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c, 120 Abs.1h ZollR-DG erlassene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 24.7.2003, GZ.ZRV/0266-Z2L/02, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben hat, ist seither das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG) wiederum offen und hat der Unabhängige Finanzsenat gem. § 120 Abs.1h ZollR-DG nunmehr über die vorliegende Beschwerde iSd Art.243 Abs.2 Zollkodex iVm § 85c Abs.1 ZollR-DG u.m. § 63 Abs.1 VwGG (im sog. "fortgesetzten Verfahren") abermals zu entscheiden:
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wäre.
Die abgenommenen Waren sind gem. § 26 Abs.3 ZollR-DG iVm § 91 Abs.2 FinStrG unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.
Die in § 91 Abs.2 FinStrG normierte Rückgabepflicht stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab. Vielmehr geht aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung nach der dazu vorliegenden Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes klar hervor, dass beschlagnahmte Gegenstände, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist, unverzüglich demjenigen, dem sie abgenommen wurden, zurückzugeben sind (sh. VwGH v. 23.2.2006, 2003/16/0119, und Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.2, Linde-Verlag, § 91 FinStrG, Rz.2). Hiebei obliegt es nicht der Behörde, allfällige Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Es ist daher unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, diese rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat (VfGH v. 9.10.1997, Zl. A 4/97, VfSlg.Nr.14.971). Gleiches gilt auch für die Beschlagnahme nach § 26 Abs.1 ZollR-DG (VwGH v.23.2.2006, 2003/16/0119, und Walter Summersberger "Grundzüge des Zollrechts", Orac-Verlag, S.95, Anmerkung 435 zu Pkt.2.3.3. u. S.96, Pkt.2.3.3.1.).
In Anbetracht dessen, dass ein beschlagnahmter Gegenstand nur demjenigen, dem er seinerzeit abgenommen worden ist, also demjenigen, welcher zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die betreffende Sache -sei es rechtmäßig, sei es unrechtmäßig- innegehabt (§ 309 f ABGB) hat, zurückzugeben ist, steht somit fest, dass eine Person, der gegenüber weder die Beschlagnahme ausgesprochen noch eine Beschlagnahmequittung ausgestellt worden ist, kein Recht auf "Rückgabe" bzw. auf "Ausfolgung" des beschlagnahmten Gegenstandes an sie hat; mangels einer solchen Berechtigung wäre ein von dieser gestellter Antrag auf Rückgabe bzw. Ausfolgung an sie zurückzuweisen (vgl. VwGH v.23.10.2002, 2002/16/0065).
Eine derartige (gleich- oder zumindest ähnliche) Sachlage ist auch im gegenständlichen Fall gegeben: Nach der Aktenlage wurde der in Rede stehende PKW samt dazugehörendem Autoschlüssel sowie die sich auf diesen beziehenden Zulassungspapiere am 21.2.2000 von Zollorganen des Hauptzollamtes Wien dem am 123 geborenen SS (als damaligem Inhaber des Fahrzeuges) zum Zwecke der Beschlagnahme gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG abgenommen und ihm dazu eine entsprechende Beschlagnahmequittung ausgehändigt. Es besteht auch kein Zweifel, dass der Genannte zum damaligen Zeitpunkt Fahrzeuginhaber gewesen ist; jedenfalls ergibt sich aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten nichts Gegenteiliges: Wie die Bf in ihrer Beschwerdeeingabe vom 21.11.2000 sogar selbst bestätigt hat, ist der betreffende PKW samt Schlüssel und Zulassungsschein bei SS , geb.123 (übrigens abweichend vom ursprünglichen Parteivorbringen vom 25.7.2000, worin die einschreitende Bf noch aktenwidrig behauptet hat, der in Rede stehende PKW sei bei dessen Vater gleichen Namens, geb.456, beschlagnahmt worden), sichergestellt worden.
Die (bekämpfte) zollbehördliche Entscheidung, dem Antrag der Bf (als Fahrzeughalter laut vorliegenden ungarischen Zulassungspapieren) auf "Ausfolgung" des betreffenden PKW an sie nicht zu entsprechen, erweist sich bei gegebener Sachlage im Lichte oben dargestellter Rechtslage sohin als im Ergebnis rechtsrichtig.
Das Hauptzollamt Wien hat (als zuständige Abgabenbehörde erster Instanz) den (auf "Ausfolgung des PKW Renault Megane" gerichteten) Antrag der Bf vom 25.7.2000 zwar nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen und diese seine (meritorische) Erledigung auch in seiner Berufungsvorentscheidung aufrechterhalten, jedoch liegt darin keine (die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung rechtfertigende) Rechtswidrigkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in seinem Erkennntnis vom 23.2.2006, 2003/16/0119-0212, 0130, an dessen darin geäußerte Rechtsansicht der Unabhängige Finanzsenat im "fortgesetzten Verfahren", d.h. bei Erlassung des "Ersatzbescheides" (nach in diesem oberstgerichtlichen Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erfolgter Aufhebung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 24.7.2003, GZ. ZRV/0266-Z2L/02, in welcher jene u.a. deswegen vom Unabhängigen Finanzsenat aufgehoben worden war, weil das Hauptzollamt Wien verkannt hätte, dass der Ausfolungsantrag des Bf nicht (meritorisch) abzuweisen, sondern (als Formalgründen) zurückzuweisen gewesen wäre, und diesen Umstand in ihrer Berufungsvorentscheidung nicht aufgegriffen hätte) gem. § 63 Abs.1 VwGG gebunden ist (sh. dazu auch Christof Ritz "Bundesabgabenordnung -Kommentar", Linde-Verlag, Rz.15 bis18 zu § 116), ausdrücklich dargetan hat, hätte der Unabhängige Finanzsenat jene Berufungsvorentscheidung nicht aus diesem Grunde aufheben dürfen, weil die Bf durch die meritorische Erledigung des Antrages auf Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeuges in ihren Rechten ja nicht verletzt worden ist.
Über die gegenständliche Beschwerde war somit spruchgemäß zu entscheiden, und zwar ohne dass es hiebei eines weiteren Eingehens auf das sonstige Rechtsbehelfsvorbringen der Bf bedurfte.
Linz, am 13. November 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte: | Ausfolgung, Rückgabepflicht, Beschlagnahme, Gefahr im Verzug, Innehabung, Eigentumsrecht, fortgesetztes Verfahren, Ersatzbescheid, meritorische Entscheidung, Zurückweisung |
Verweise: | VfGH 09.10.1997, A 4/97 |