UFS RV/0559-I/06

UFSRV/0559-I/066.11.2006

Im Folgejahr zugeflossener Kostenersatz ist im Jahr der Belastung zu berücksichtigen

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 19. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem am 19.1.2005 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für 2003 wurden Kosten im Betrag von 3.560,40 Euro für eine kieferorthopädische Behandlung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Der angeführte Betrag ergab sich aus der Zahnarztrechnung vom 15.12.2003 über 4.140 Euro abzüglich dem (erst) im Folgejahr 2004 zugeflossenen Kostenersatz der Gebietskrankenkasse im Betrag von 579,60 Euro. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, der Kostenersatz sei gemäß § 19 EStG 1988 nicht im Jahr 2003, sondern im Jahr des Zuflusses, somit im Jahr 2004, zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung ist das Abflussprinzip nach § 19 Abs. 2 EStG maßgeblich. Sie ist dann steuerwirksam, wenn sie nach der genannten Bestimmung als abgeflossen gilt, also im Zeitpunkt der Bezahlung (Doralt, EStG, § 34, Tz 13).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind unter Belastungen iSd § 34 EStG "nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit dem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind" (VwGH 22.10.1996, 92/14/0172, ÖStZB 1997, 503). Werden Aufwendungen im Ergebnis nur vorschussweise geleistet und später ersetzt, liegen insofern keine als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Aufwendungen vor (vgl. VwGH 24.4.1970, 1734/68, ÖStZB 1970, 77).

Ebenso die Lehre: Kostenersatz von dritter Seite mindert den als außergewöhnliche Belastung brücksichtigungsfähigen Aufwand. Wird der Aufwand in einem späteren Jahr ersetzt, so ist er ebenfalls im Jahr der außergewöhnlichen Belastung, allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens, zu kürzen (Vorrang des Belastungsprinzips; vgl. Doralt, EStG, § 34, Tz 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH und BFH).

Die in der Berufung zitierte UFS-Entscheidung vom 9.11.2004, RV/0402-I/04, hatte die in § 67 Abs. 8 geregelte Behandlung von Nachzahlungen im Insolvenzausgleichsverfahren zum Gegenstand. Die Regelung bezieht sich nur auf die dort angeführten Bezugsbestandteile. Aus dieser Entscheidung kann daher für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am 6. November 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Kostenersatz, Zu- und Abflussprinzip, Vorrang des Belastungsprinzips

Verweise:

Doralt, EStG, § 34 Tz 24
VwGH 24.04.1970, 1734/68
VwGH 22.10.1996, 92/14/0172

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