Besteuerung einer Pensionsabfindung (Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2001)
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2005 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003 erhob er Berufung mit folgender Begründung:
Das Finanzamt sei bei den durch Z-GmbH&Mitges erzielten Einkünften von einer Tangente in Höhe von € 246.884,86 ausgegangen. Richtigerweise betrügen diese € 244.524,21 nach Berücksichtigung von Abzügen für endbesteuerte Zinsen und von Erhöhungen für entrichtete Kapitalertragsteuer.
Des weiteren seien in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Vergütungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder enthalten, die eine 50%ige Pensionsabfindung in Höhe von € 6.740,96 betreffen und daher nicht voll, sondern gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 begünstigt zu versteuern seien. Der Bw. ersuche daher um Änderung des ergangenen Bescheides.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes wurde der Bw. gebeten, den Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffend die Pensionsabfindung vorzulegen. Dieser Bescheid wurde gemeinsam mit einer Aufstellung der Leistungsberechnung vorgelegt. Aus dem Bescheid ist zu entnehmen, dass dem Bw. auf Grund seines Antrages vom 30.10.2003 die vorzeitige Alterspension mit 1.12.2003 zuerkannt wurde sowie eine Teilabfindung in der Höhe von 50%, welche € 6.713,05 betrug, gewährt wurde. Die Höhe der Teilabfindung und der jährlichen Alterspension errechnete sich auf der Basis des auf dem Konto des Bw. verbuchten Guthabens. Laut vorgelegter Leistungsberechnung betrug dieses Guthaben zum 1.10.2003 € 13.426,10.
Von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurde diese Pensionsabfindung laut dem vorliegenden Lohnzettel mit dem laufenden Tarif versteuert. Über Anfrage des Finanzamtes an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ob eventuell ein berichtigter Lohnzettel für 2003 auszustellen sei, wurde mitgeteilt, dass auf Grund der Neuregelung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 Pensionsabfindungen nur noch dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern sind, wenn der Barwert des gesamten Pensionsanspruches (sprich: das Deckungskapital) den Wert von € 9.600,- nicht übersteigt.
In seiner Berufungsvorentscheidung schloss sich das Finanzamt den Ausführungen des Bw. betreffend seine Einkünfte aus der Z-GmbH&Mitges an, wies jedoch das Berufungsbegehren betreffend die begünstigte Besteuerung der Pensionsabfindung ab.
Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte der Bw. aus, das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass seine Pensionsabfindung nur 50% der Abfindung betrage und sich daher der Gesamtbetrag der Abfindung auf € 13.481,92 belaufe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Restbetrag der auf die Lebenszeit auszuzahlenden Pension monatlich zur Auszahlung gelange. Aus dem Antrag auf vorzeitige Alterspension und Teilabfindung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehe hervor, dass lediglich 50% der auf dem Pensionskonto verbuchten Beiträge und Veranlagungsüberschüsse als Abfindung möglich sei. Irreführend sei hier lediglich das Wort Teilabfindung, da die 50%, die auch zur Auszahlung gelangt seien, die gesamte Pensionsabfindung betreffen würden und künftig keine Teile einer Abfindung, sondern die monatliche Pension zur Auszahlung gelangten. Er stelle daher den Antrag, die Abfindung in Höhe von € 6.713,05 gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu versteuern.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung (durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000) sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen (§ 124b Z 53 EStG 1988).
Pensionsabfindungen waren bis zum Budgetbegleitgesetz 2001 uneingeschränkt mit dem Hälftesteuersatz begünstigt. Seit dem Budgetbegleitgesetz 2001 sind Pensionsabfindungen mit Wirkung ab 2002 und mit einer Übergangsregelung für das Jahr 2001 nur mehr eingeschränkt begünstigt. Damit hat die Begünstigung weitgehend an Bedeutung verloren (Doralt, EStG - Kommentar, § 67 TZ 94).
Nach der allgemeinen Verwaltungspraxis und nach herrschender Lehre sind Pensionsabfindungen seit dem Budgetbegleitgesetz 2001 nur noch dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn der Barwert des Pensionsanspruches den Wert gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz nicht übersteigt. Bei einer teilweisen Abfindung ist der Barwert des gesamten Pensionsanspruches (der abgefundene und der nicht abgefundene) maßgeblich (Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, § 67 Abs. 8, TZ 6).
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass der Barwert des gesamten Pensionsanspruches € 13.426,10 beträgt und damit die im Pensionskassengesetz festgelegte Freigrenze übersteigt. Dass tatsächlich nur 50% dieses Betrages mittels Einmalzahlung abgefunden wurden, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht entscheidungsrelevant, weil es auf den Barwert des Pensionsanspruches ankommt. Diese von Lehre und Verwaltungspraxis vorgenommene Interpretation findet nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates Deckung im Wortsinn des Gesetzestextes, der von "Barwert" spricht, und auch im Gesetzeszweck des Budgetbegleitgesetzes 2001, das zu einer Erhöhung des Steueraufkommens führen sollte und daher nur noch Abfindungen kleinerer Pensionsansprüche begünstigen wollte.
Im übrigen wird diese Rechtsansicht auch von der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geteilt, die im vorliegenden Fall den Lohnsteuerabzug von der Pensionsabfindung nach dem Lohnsteuertarif vornahm und den entsprechenden Lohnzettel dem Finanzamt übermittelte.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung daher in diesem Punkt abzuweisen.
Den vom Bw. vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich seiner selbständigen Einkünfte wurde bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2005 Rechnung getragen. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich diesen Ausführungen an, sodass der Berufung insgesamt teilweise stattzugeben ist.
Salzburg, am 23. August 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Pensionsabfindung |