Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung. Zustellung der Steuerbescheide und somit bestehen eines Abgabenanspruches bestritten - § 248 BAO.
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0156 eingebracht. Mit Erk. v. 24.3.2009 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25. November 2005 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. November 2005 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Fa. T-GmbH & Co KG im Ausmaß von € 324.385,20 und zwar laut Begründung für Umsatzsteuer 1994 in Höhe von € 54.491,11, 1995 in Höhe von € 217.789,91, Jänner 1996 in Höhe von € 5.881,99, Februar 1996 in Höhe von € 4.703,89, März 1996 in Höhe von € 5.714,34, April 1996 in Höhe von € 6.350,81, Mai 1996 in Höhe von € 6.004,74, Juni 1996 in Höhe von € 4.689,80, Juli 1996 in Höhe von € 4.689,87, August 1996 in Höhe von € 4.689,80, Oktober 1996 in Höhe von € 4.689,87 und November 1996 in Höhe von € 4.689,87 in Anspruch genommen.
Neben Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wurde dazu seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass der Bw. Geschäftsführer der Fa. T-GmbH gewesen sei, welche persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. T-GmbH & Co KG gewesen und er daher verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass für 1994 und 1995, 1-8/96, 10/96 und 11/96 die Umsatzsteuer festgesetzt, jedoch nicht entrichtet worden sei. Da der Bw. also schuldhaft seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, wäre die Haftung auszusprechen gewesen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 21. Dezember 2004 beantragte der Bw. vorerst unter Hinweis auf die Bestimmung des § 248 BAO die Zustellung der den Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide.
In der Berufung gegen den Haftungsbescheid, welcher zur Gänze angefochten wird, wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die Behörde erster Instanz führe nicht einmal im Spruch aus, welcher Natur die angebliche Steuerschuld der Fa. T-GmbH & Co KG sein solle.
Weiters sei der Bescheid in keiner Weise so begründet, dass er einer rechtsstaatlichen Kontrolle unterzogen werden könne. Die Behörde erster Instanz zitiere ausschließlich Gesetzestexte ohne konkreten Bezug auf die Sache selbst.
Nur aus der Behauptung, dass Umsatzsteuer festgesetzt aber von der Fa. T-GmbH & Co KG nicht entrichtet worden sei, könne man in keiner Weise ein Verschulden des in Haftung Genommenen ableiten; ein derartiges Verschulden träfe ihn nicht.
Auf so wesentliche Fragen wie, wann und wofür die Abgabe festgesetzt worden sei bzw. worin das schuldhafte Verhalten des in Haftung Genommenen bestanden haben solle, gehe die Behörde gar nicht ein.
Solange dem in Haftung genommenen Antragsteller und Bw. die gegen die Fa. T-GmbH & Co KG ergangenen, der Haftung zugrunde liegenden Bescheide nicht bekannt seien, könne die Berufung in der Sache selbst nicht ausgeführt werden.
Der Bw. behalte sich daher ausdrücklich vor, nachdem die Behörde entsprechend dem gestellten Antrag ihm die Abgabenbescheide zur Kenntnis gebracht habe, die Berufung weiter zu begründen bzw. die Begründung nachzureichen.
Mit Ergänzung der Berufung vom 29. März 2006 beantragt der Bw. neuerlich die Zurkenntnisbringung der Abgabenbescheide der Fa. T-GmbH & Co KG und führt dazu aus, dass er in seiner Berufung den dezidierten Antrag gestellt habe, ihm jene Bescheide für die steuerpflichtige Gesellschaft, die Grundlage seiner Haftungsinanspruchnahme seien, zur Kenntnis zu bringen. Diesem Antrag sei die Behörde immer noch nicht nachgekommen.
Allein aus der formlosen Übersendung einer Berufungsentscheidung des UFS vom 22.12.2004, RV/1602-W/02, sei diesem Antrag nicht entsprochen, da er alleine daraus die Rechtmäßigkeit der Steuervorschreibung gegenüber der Gesellschaft nicht erschöpfend prüfen könne. Er sei daher in seinem Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen diese Steuerbescheide gehindert.
Weiters scheinen die der Haftung zugrunde liegenden Bescheide auch nicht der Gesellschaft selbst zugestellt worden zu sein. Der bekämpfte Haftungsbescheid sei daher rechtswidrig.
Wenn gegen die Gesellschaft selbst aus welchem Grunde immer eine Abgabenschuld nicht entstehe oder noch nicht entstanden sei, könne er für eine solche "Nichtschuld" in Haftung genommen werden.
Da die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Bescheide weder der Gesellschaft noch dem Bw. selbst zugestellt worden seien, mangle es an einer entsprechenden Grundlage.
Zum haftungsbegründenden schuldhaften Verhalten sei festzustellen, dass die Behörde selbst die Einhebung der Abgabe, für die der Bw. in Haftung genommen werden solle, bis 21. Februar 2005 ausgesetzt habe. Die Behörde werfe dem Bw. also vor, dass er in seiner Zeit als Geschäftsführer die Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt gewesen sei, schuldhaft nicht beglichen hätte!
Eine schuldhafte Nichtzahlung könne aber erst ab Fälligkeit angenommen werden. Alleine schon aus dem Faktum der Aussetzung gehe hervor, dass er keine gesetzliche Verpflichtung verletzt haben könne. Es widerspreche den Denkgesetzen, wenn einerseits die Behörde die Aussetzung der Einbringung ausspreche, andererseits aber von einer Pflichtverletzung spreche, weil der Bw. die ausgesetzten Abgaben nicht aus Gesellschaftsmitteln beglichen hätte.
Es stehe auch außer Zweifel und könne bewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Bw. aus der Geschäftsführung die Gesellschaft über ausreichende Vermögenswerte verfügt habe, die einer allfälligen Steuerschuld gegenüber gestellt hätten werden können.
Auf die weitere Entwicklung bei der Gesellschaft habe der Bw. keinen Einfluss gehabt und könne auch nicht dafür in Haftung genommen werden.
Daher wiederhole der Bw. seinen Antrag, den gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid zur Gänze und ersatzlos aufzuheben und das Haftungsverfahren gegen ihn einzustellen.
Weiters beantrage er die Entscheidung durch einen Berufungssenat gemäß § 282 BAO sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 BAO.
In einem weiteren ergänzenden Vorbringen zur Berufung gegen den Haftungsbescheid, eingelangt beim unabhängigen Finanzsenat am 10. Juli 2006, wird seitens des Bw. noch einmal auf die unrichtige Zustellung des Berufungsbescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 ZustellG verwiesen. Der Bw. weise ausdrücklich darauf hin, dass es Sache des Finanzamtes sei, gegen die Steuerschuldnerin jedenfalls jene Steuerpflicht rechtskräftig und unter Beachtung der dafür vom Gesetz gesetzten Fristen festzustellen, für die er in Haftung genommen werden solle. Bislang jedenfalls sei der Berufungsbescheid an die Steuerschuldner nicht in der gesetzlich dafür vorgesehenen Form erfolgt.
Zu den ihm angelasteten "schuldhaften Verhalten" müsse zur Begründung des Haftungsbescheides noch einmal festgestellt werden, dass das Finanzamt lediglich den Gesetzestext zitiere, ohne dem Bw. konkret ein Fehlverhalten vorhalten zu können.
Allein die Feststellung, dass er Geschäftsführer gewesen sei und er daher aus den Mittel der Gesellschaft die Steuern zu begleichen gehabt hätte, sei nicht ausreichend konkretisiert, um ihn in Haftung zu nehmen.
Die Behörde übersehe auch, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Geschäftsführung die Steuerschuld der Gesellschaft weder fällig noch letztinstanzlich bestimmt gewesen sei. Erst mit dem - der Gesellschaft noch immer nicht in gesetzeskonformer Weise zugestellten - Berufungsbescheid vom 22. Dezember 2004 seien letztlich die Beträge festgesetzt worden, für die der Bw. haften solle. Der Bw. hätte also in weiser Vorausahnung der letztlich vom unabhängigen Finanzsenat im Jahr 2004 festgesetzten Steuerbeträge bereits 2002 darauf Zahlungen leisten sollen.
Weiters führe der Bw. den Beweis, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Geschäftsführung sehr wohl über ausreichende Werte verfügt habe, die eine Begleichung der damals nicht fälligen Steuerschuld in weiteren Folge möglich gemacht hätten.
Mit Rechnung vom 30. September 2002 seien für die der Gesellschaft gehörenden Anlangen der Käuferin Fa. X-GmbH & Co KG ein Betrag von netto € 3.510.000,00 in Rechnung gestellt worden. Diesem Wert seien Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft von ca. € 2.080.000,00 gegenüber gestanden. Die stolze Differenz von ca. € 1.430.000,00 sei wohl ausreichend gewesen, um die - nicht fällige und damals auch letztlich auch noch nicht rechtskräftig festgestellte - Steuerschuld zu begleichen.
Die in Rechnung gestellte Summe von € 3.510.000,00 sei der Gesellschaft 2003 auch tatsächlich zugeflossen.
Im Mai 2003 habe darüber hinaus bei - wie dem Bw. von seinem Nachfolger in der Geschäftsführung mitgeteilt worden sei - seine Steuerprüfung bei der Fa. T-GmbH & Co KG stattgefunden, die gerade diese wirtschaftlichen Vorgänge zum Gegenstand gehabt hätte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Gemäß § 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer
1. in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs.1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
2. der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs.1) beantragt wird oder
2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.
Vorweg ist auszuführen, dass die Entscheidung über die Berufung durch den Referenten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erfolgen konnte, da derartige Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 BAO) und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 BAO), entsprechend den zitierten Gesetzesbestimmungen, in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen sind. Es genügt daher nicht, dass ein solcher Antrag, wie im gegenständlichen Fall, in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl. VwGH 23.4.2001, 96/14/0091).
Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum 24. Oktober 1991 bis 29. September 2002 (davon im Zeitraum 11. September 2002 bis 29. September 2002 gemeinsam mit B.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. T-GmbH und zählt somit zum Kreis der im § 80 BAO genannten Vertreter, welche zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden können.
Unbestritten war die Fa. T-GmbH in den haftungsgegenständlichen Zeiträumen persönlich haftender Gesellschafter der Fa. T-GmbH & Co KG. Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die KomplementärGmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtliche Verpflichtungen, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (VwGH 25.1.2006, 2001/14/0126).
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht aufgrund der amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG vom 23.4.2005 und auch aufgrund der Aktenlage des Einbringungsaktes der Fa. T-GmbH & Co KG, aus welcher mehrere erfolglose Vollstreckungsversuche ersichtlich sind, zweifelsfrei fest.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 17.12.1996, 94/14/0148 und auch VwGH 30.3.2006, 2003/15/0125).
Aufgrund der von der Fa. T-GmbH & Co KG abgegebenen Umsatzsteuererklärungen 1994 und 1995 ergingen für das Jahr 1994 am 29. April 1996 und für das Jahr 1995 am 29. August 1997 erklärungsgemäße Umsatzsteuerbescheide. Infolge einer Betriebsprüfung wurden für diese Jahre im wieder aufgenommenen Verfahren geänderte Umsatzsteuerbescheide vom 28. April 1999 erlassen, welche lt. Aktenlage der Primärschuldnerin zu Handen des Bw. nachweislich (laut im Steuerakt befindlicher Empfangsbestätigung) zugestellt wurden. Aus der im Steuerakt befindlichen Niederschrift über die Schlussbesprechung dieser Buch- und Betriebsprüfung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 17. März 1999 geht hervor, dass sowohl der Bw. selbst als Geschäftsführer als auch die steuerliche Vertreterin diese unterschrieben haben. Gegen diese geänderten Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 vom 28. April 1999 wurde in der Folge auch das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Des Weiteren ergingen mit Bescheiden vom 4. Februar 2000 unter anderem auch Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die haftungsgegenständlichen Zeiträume Jänner bis August und Oktober und November 1996 gegenüber der Fa. T-GmbH & Co KG, welche aus einer mit Niederschrift vom 26. Jänner 2000 abgeschlossenen Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung gemäß § 151 Abs. 3 BAO resultieren. Auch die Niederschrift über diese Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung wurde laut Aktenlage mit Zustellnachweis der Fa. T-GmbH & Co KG zu Handen des Bw. zugestellt.
Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass für sämtliche haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten Abgabenbescheide gegenüber der Primärschuldnerin ergangen sind und dieser gegenüber auch wirksam geworden sind.
Die in der Folge eingebrachten Berufungen gegen die den Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide wurden mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 22. Dezember 2004, GZ. RV/1602-W/02 miterledigt RV/2077-W/02, entschieden.
Die im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens vom Bw. aufgeworfene Frage dahingehend, ob eine ordnungsgemäße Zustellung dieser Berufungsentscheidung vom 22. Dezember 2004 an die Fa. T-GmbH & Co KG sowie im Haftungsverfahren gegenüber an ihn selbst erfolgt ist, ist im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht entscheidungsrelevant. Fest steht dass, wie bereits oben genauer ausgeführt, die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide gegenüber der Primärschuldnerin wirksam ergangen sind und daher im Haftungsverfahren, entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, eine Bindung an diese Abgabenbescheide besteht. Aus dem Berufungsvorbringen des Bw. ist zudem ersichtlich, dass diesem auch die Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren vom 22. Dezember 2004, GZ. RV/1602-W/02 miterledigt RV/2077-W/02, zugestellt wurde. Unbestritten ist auch, dass dem Bw. gemäß § 248 BAO ein Berufungsrecht gegen Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 und die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August und Oktober, November 1996 zusteht. Die Berufungseinwendungen des Bw. dahingehend, dass ihm die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide nicht zugestellt worden seien, ist daher im Rahmen des gemäß § 248 BAO offenen Berufungsverfahrens gegen die Abgabenbescheide zu beurteilen und ist aus den angeführten Gründen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid selbst.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des Geschäftsführer darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtungen aus den Mittel der Gesellschaft Sorge zu tragen, so hat die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführung für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).
Trotz der Tatsache, dass dem Bw. mit Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom 18. Jänner 2006 eine Kopie der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren vom 22. Dezember 2004, GZ. RV/1602-W/02 miterledigt RV/2077-W/02, und auch eine Kopie der Niederschrift über das Ergebnis der der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Niederschrift über das Ergebnis der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom 26. Jänner 2000 übermittelt wurde, hat er auch in den zeitlich danach eingebrachten Ergänzungen der Berufung zum Inhalt der Berufungsentscheidung keinerlei Stellung genommen. Aus diesem Inhalt der bezeichneten Berufungsentscheidung und auch aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2003, GZ. 12c Vr1917/99 Hv 1688/01, geht hervor, dass der Bw. an einem umfangreichen Umsatzsteuerbetrug mitgewirkt und diesen ermöglicht und abgesichert hat, weswegen er auch wegen den Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm § 11 FinStrG als Beteiligter zu einer hohen Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. an der unrechtmäßigen Geltendmachung von Vorsteuerguthaben im Rahmen der Fa. T-GmbH & Co KG kann unter Verweis auf den Inhalt der genannten Berufungsentscheidung und des bezeichneten Urteiles zweifelsfrei als gegeben erachtet werden. Ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung des Bw. eines Nichtverschuldens an der Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wurde trotz dargestellter Zurkenntnisbringung der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren seitens des Bw. nicht erbracht. Es kann daher, entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ohne Zweifel von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO ausgegangen werden, wobei auch seitens des unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel daran besteht, dass zu den Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen ausreichende Mittel für eine Abgabenentrichtung vorhanden gewesen sind. Der Bw. selbst bringt in der gegenständlichen Berufung vor, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als Geschäftsführer ausreichende Mittel für die Entrichtung der damals ihm noch nicht bekannten Abgabenschuldigkeiten vorhanden gewesen seien.
Dazu ist auch auszuführen, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter eine Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen hat, sich danach bestimmt, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre. Solcherart zeigt der zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG herangezogene Bw. mit seinem Vorbringen, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Geschäftsführung die Steuerschuld der Gesellschaft weder fällig noch letztinstanzlich bestimmt gewesen sei und erst mit dem Berufungsbescheid vom 22. Dezember 2004 die bis dahin gemäß § 212a BAO ausgesetzten Beträge letztlich festgesetzt worden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides auf, zumal die Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerschuldigkeiten zweifelsfrei in die Geschäftsführerzeit des Bw. gefallen sind. Die Verpflichtung zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern zu den monatlichen Fälligkeitsterminen ist im gegenständlichen Fall bereits längst vor der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ex lege eingetreten (vgl. VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Das Berufungsvorbringen des Bw., dass die Abgaben bis 21. Februar 2005 ausgesetzt gewesen seien und ihm daher keine Pflicht für die Abgabenentrichtung getroffen hätte, geht daher ins Leere.
Auch verhilft dem Bw. der Berufungseinwand dahingehend nicht zum Erfolg, dass bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der KomplementärGmbH ausreichendes Vermögen für die Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten vorhanden gewesen wäre, welches jedoch vom nachfolgenden Geschäftsführer nicht für diese Zwecke verwendet worden sei. Die bereits eingetretene schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. zu den Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern kann nicht dadurch beseitigt werden, dass der nachfolgende Geschäftsführer möglicherweise ebenfalls seine Verpflichtung zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern verletzt hat.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates kann ein Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme zur Haftung nicht erkannt werden, wenn derjenige Geschäftsführer, welcher zu den Fälligkeitstagen durch sein malversives Verhalten im Rahmen eines Umsatzsteuerbetruges die Pflichtverletzung bewirkt hat, zur Haftung herangezogen wird.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzungen des Bw. Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 4. August 2006
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | schuldhafte Pflichtverletzung, Abgabenanspruch, Zustellung, Abgabenbescheide, § 248 BAO. |