UFS RV/0605-G/05

UFSRV/0605-G/051.8.2006

Anerkennung von Gebäudeaufwendungen als Werbungskosten: Schätzung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0153 eingebracht. Mit Erk. v. 27.2.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw, vertreten durch Dr. Herbert Glotz, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1020 Wien, Engerthstr. 169, vom 5. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch Claudia Gindl, vom 19. Jänner 2004 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1999 und 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das im März 2003 geschiedene Ehepaar XY (ein Trafikant) und YY (in der Folge: Bw) waren in den Streitjahren gemeinsam Eigentümer folgender Liegenschaften in Wien:

Adresse

Erwerb

Verkauf

A-Gasse

6.12.1989

31.7.2000

S-Strasse

18.1.1990

22.2.2001

M-Gasse

15.3.1990

6.5.2004

R-Strasse

18.1.1993

18.4.2000

Strittig ist, ob bzw. inwieweit die in den Rechnungen von FW, der R-GmbH und der B-GmbH. ausgewiesenen Leistungen für die Liegenschaft M-Gasse als Werbungskosten anzuerkennen sind. Nach den Feststellungen des Finanzamtes wurden in den Rechnungen ausgewiesene Leistungen teilweise überhaupt nicht und teilweise durch andere Personen als die Rechnungsaussteller erbracht.

Das Finanzamt versagte mit den angefochtenen Bescheiden den in diesen Rechnungen ausgewiesenen (Netto-)Beträgen im Ausmaß von jeweils zwei Drittel die Anerkennung als Werbungskosten und kürzte diese betragsmäßig um 28.340,08 S (1999) und um 199.499,31 S (2000).

Dagegen wenden sich die Bw mit Berufungsschreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 5. Februar 2004 und beantragen die "Anerkennung wenigstens der Hälfte der verrechneten Aufwendungen, da im Zweifel, also bei bestehender Ungewissheit über den Wissensstand im Zeitpunkt der Arbeitsausführungen ein solcher Aufteilungsmodus noch am ehesten als sachgerecht anzusehen ist."

Zu den Rechnungen von W - Installationen Notdienst

Die Bw schlossen am 30. Juni 1999 mit HE einen Mietvertrag zu Wohnzwecken betreffend die aus einem Zimmer bestehende Wohnung 19a in der M-Gasse für den Zeitraum 1. September 1999 bis 31. August 2002 ab.

In den Jahren 1999 und 2000 wurden unter der Bezeichnung W - Installationen Notdienst die vier streitgegenständlichen Rechnungen ausgestellt. Auf diesen Rechnungen wird FW als deren "Geschäftsführer" und als Adresse die von HE gemietete Wohnung genannt. Der W - Installationen Notdienst ist bzw. war im Firmenbuch nicht protokolliert.

Zu den Details der Rechnungen:

1. Rechnung mit der Nummer 78 vom 27.12.1999 über 10.200,00 S. Rechnungstext: "Wasserzählerüberprüfung" und "Überprüfung der gesamten Hauswasserleitung durchgeführt. Arbeitszeit pauschal". Erhalt des Rechnungsbetrages mit unleserlichem Kürzel und ohne Datum bestätigt.

2. Rechnung mit der Nummer 00/14 vom 12.1.2000 über 20.152,80 S. Rechnungstext: "Nasse Flecken am Gang WC 1. Stock links und 2. Stock Gangbereich festgestellt WC-Schale demontiert Gainzengebrechen festgestellt Gainze freigestemmt und erneuert Betonier- Verputz- und Verfliesungsarbeiten durchgeführt Schuttmaterial entsorgt". Erhalt des Rechnungsbetrages durch HE mit Unterschrift und Datum vom 12. Jänner 2000 bestätigt.

3. Rechnung mit der Nummer 00/15 vom 12.1.2000 über 6.150,00 S. Rechnungstext: "Druckrohrgebrechen an der Wandbrunnenstrangleitung festgestellt, Stemmarbeiten durchgeführt defektes Rohrstück rausgeschnitten und durch neues ersetzt". Erhalt des Rechnungsbetrages durch HE mit Unterschrift und Datum vom 12. Jänner 2000 bestätigt.

4. Rechnung mit der Nummer 00/16 vom 12.1.2000 über 9.270,00 S. Rechnungstext: "Druckrohrgebrechen an der Wandbrunnenstrangleitung festgestellt 2. + teilweise 3. Stock aufgestemmt insgesamt 4,5 m Druckleitung erneuert Schutt entsorgt". Erhalt des Rechnungsbetrages durch HE mit Unterschrift und Datum vom 12. Jänner 2000 bestätigt.

Aktenkundig sind weitere Rechnungen über vergleichbare Leistungen, die im Streitzeitraum unter der Bezeichnung W - Installationen Notdienst oder W - Installationen ausgestellt wurden, und zwar

1. zu A-Gasse fünf Rechnungen, die alle im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000 ausgestellt wurden. Der Erhalt des Rechnungsbetrages wurde auf sämtlichen Rechnungen durch FW mit Unterschrift bestätigt.

2. zu R-Strasse neun Rechnungen, die alle im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000 ausgestellt wurden. Der Erhalt des Rechnungsbetrages wurde auf den Rechnungen durch HE mit Unterschrift bestätigt. Lediglich auf einer Rechnung wird diese durch FW und auf einer Rechnung mit einem unleserlichen Kürzel bestätigt. Vier Rechnungen enthalten keine Rechnungsnummer.

3. zu S-Strasse elf Rechnungen, die alle im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000 ausgestellt wurden. Der Erhalt des Rechnungsbetrages wurde auf sämtlichen Rechnungen durch FW oder durch HE mit Unterschrift bzw. einmal mit unleserlichem Kürzel bestätigt.

Aktenkundig sind zur R-Strasse vier Rechnungen, die im September 1999 unter der Bezeichnung Installateurnotdienst ausgestellt wurden. Auf diesen Rechnungen wird die protokollierte Firma T-OEG in M genannt. Der Erhalt des Rechnungsbetrages wurde auf sämtlichen Rechnungen durch HE mit Unterschrift und Datum bestätigt.

Insgesamt sollen die Bw alle vier Gebäude betreffend im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000 auf Grund von Rechnungen vom W - Installationen Notdienst oder von W - Installationen Zahlungen im Betrag von 944.534,40 S (davon 45.772,80 S zu M-Gasse) geleistet haben. Leistungsgegenstand soll die Behebung von Wasserrohr-, aber auch Heizungsrohrgebrechen, von Verstopfungen von Toiletten und Küchenabläufen sowie in einem Fall des Kanals, die Erneuerung stark korrodierter Wasser- und Ablaufleitungen, Reparatur, aber auch Erneuerung von Gassteigleitungen, und schließlich bei jedem Gebäude die quartalsmäßige Überprüfung des Wasserzählers bzw. der Wasserleitungen. Allein für die quartalsmäßige Überprüfung des Wasserzählers bzw. der Wasserleitungen sollen die Bw im genannten Zeitraum insgesamt 47.500 S geleistet haben (sechs Rechnungen).

HE ist beim Finanzamt nicht als unternehmerisch tätig erfasst. Die Lohnzettel weisen ihn als Arbeitnehmer mit ständig wechselnden kurzfristigen Arbeitsverhältnissen aus, so ua. ein solches mit FW von März bis August 2000, jedoch keines mit der T-OEG.

FW ist beim Finanzamt seit Februar 2000 unter der OENACE-Branchenbezeichnung "Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation" erfasst, die Lohnzettel weisen ihn aber (zumindest) seit 1998 als Bezieher von Leistungen des Arbeitsmarkt Services (zumeist Notstandshilfe) aus.

Das Finanzamt führt im Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen zur Begründung im Wesentlichen damit, dass die Rechnungen nicht gefaltet gewesen seien und ganz neu wirkten. Auffallend sei, dass die Rechnungen angeblich alle in bar beglichen worden seien. Der Zahlungsfluss habe nicht nachgewiesen werden können. Die "Rechnungen" seien entweder von FW oder HE quittiert worden. Obwohl HE nur von März bis August 2000 als Arbeiter bei FW angemeldet gewesen sei, habe er die (streitgegenständlichen) "Rechnungen" des Zeitraums Dezember 1999 bis April 2000 sowie die Rechnungen vom 10. Mai 2000 und vom 19. Juni 2000 quittiert.

Im Schreiben vom 17. Jänner 2006 bringen die Bw zur Rechnung mit der Nummer 78/99 ergänzend vor, dass sie laut Gesetz verpflichtet gewesen seien, die Hauswasserleitung zu prüfen. Zur Rechnung mit der Nummer 14/00, 15/00 und 16/00 bringen sie vor, es sei ein Gebrechen vorgelegen, das von der Versicherung mit 10.110 S, mit 3.638 S und mit 7.275 S abgegolten worden sei. Fotos und Gutachten zu diesen Gebrechen lägen bei der Versicherung auf. Die diesbezüglichen Ausgaben seien vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt worden, die Versicherungsleistungen aber wohl als Einnahmen.

Zur Rechnung R-GmbH

Die R-GmbH mit Sitz in Wien wurde im Oktober 1999 errichtet, im Februar 2002 infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst und im Juni 2003 im Firmenbuch gelöscht, nachdem der Konkurs über ihr Vermögen im November 2002 mangels Kostendeckung aufgehoben worden war. Gesellschafter-Geschäftsführer war RM. Streitgegenständlich ist die Rechnung mit der Nummer 41/00 vom 5. Juni 2000 (idF Rechnung M-Gasse):

Pos.1

Dachfläche übersteigen, schadhafte Dachziegel und Firstkappen erneuert. Firste und Drate verputzt und patschokiert, Dachrinnen gereinigt.

 
 

700m2

a 120,-

öS 84.000.-

Pos.2

Dachfläche Fugen Innenverstrich, alten lockeren Fugenverstrich abgeklopft, schneedicht verspachtelt und verstrichen.

 
 

700m2

a 120,-

öS 84.000.-

Pos.3

Kompletter Dachstuhl zweimaliger Schutzanstrich mit Kalk, vorher abgekehrt und entstaubt.

Pauschal

 

öS 40.000.-

Pos.4

Verblechung ausbessern und streichen.

 
 

40 Partiestunden

a 840.-

öS 33.600.-

Pos.5

Material

Pauschal

 

öS 10.000,-

Pos.6

Baustelleneinrichtung, Schutt herabtragen LKW verladen und entsorgt. Dachboden gereinigt.

Pauschal

 

öS 15.000.-

  

öS 266.600.-

  

-10% Nachlaß

öS 26.660.-

  

Nettobetrag

öS 239.940.-

  

+20%MWst

öS 47.988.-

  

Bruttobetrag

öS 287.928.-

Aktenkundig sind weitere Rechnungen der R-GmbH, die im Streitzeitraum ausgestellt wurden, und zwar

1. zu A-Gasse eine Rechnung, die im Mai 2000 ausgestellt wurde.

2. zu R-Strasse sechs Rechnungen, die alle im Zeitraum Februar bis März 2000 ausgestellt wurden.

3. zu S-Strasse sechs Rechnungen, die alle im Zeitraum Jänner bis Mai 2000 ausgestellt wurden.

ad 1. A-Gasse:

Rechnung mit der Nummer 039/00 vom 25. Mai 2000:

Pos.1

Dachfläche übersteigen, schadhafte Dachziegel und Firstkappen erneuert. Firste und Drate verputzt und patschokiert, Dachrinnen gereinigt.

 
 

500m2

a 120.-

öS 60.000.-

Pos.2

Dachfläche Fugen Innenverstrich, alten lockeren Fugenverstrich abgeklopft, schneedicht verspachtelt und verstrichen.

 
 

500m2

a 120.-

öS 60.000.-

Pos.3

Kaminköpfe ausbessern.

 
 

6stk

a 3.400.-

öS 20.400.-

Pos.4

Kaminverputz am Dachboden ausbessern.

 
 

20m2

a 440.-

öS 8.800.-

Pos.5

Verblechung ausbessern und streichen.

 
 

40 Partiestunden

a 840.-

öS 33.600.-

Pos.6

Material

Pauschal

 

öS 8.000,-

Pos.7

Baustelleneinrichtung, Schutt herabtragen LKW verladen und entsorgt. Dachboden gereinigt.

Pauschal

 

öS 15.000.-

  

öS 205.800.-

  

-10% Nachlaß

öS 20.580.-

  

Nettobetrag

öS 185.220.-

  

+20%MWst

öS 37.044.-

  

Bruttobetrag

öS 222.264.-

ad 2. R-Strasse:

Rechnung mit der Nummer 004/00 vom 10. Februar 2000:

Pos.1

Dachfläche Fugeninnenverstrich alten lockeren Fugenverstrich abgeklopft, schneedicht verspachtelt und verstrichen.

öS 72.000.-

 

600m2

a 120.-

 
  

-10% Nachlaß

öS 7.200.-

  

Nettobetrag

öS 64.800.-

  

+20%MWst

öS 12.960.-

  

Bruttobetrag

öS 77.760.-

Rechnung mit der Nummer 009/00 vom 25. Februar 2000:

Pos.1

Falsche Kamineinmündungen rauchdicht vermauern in Wohnräumen u. Küche. Neue Kamineinmündungen herstellen. Vorhandene Putztürchen vermauern. Neues Putztürchen herstellen.

 
 

8 Partiestunden

a 840.-

öS 6.720.-

 

Material

 

öS 1.300.-

Pos.2

8 Kamingruppen sanieren. Verputz komplett abschlagen bis Dachhöhe. Fugen auskratzen mit Isolierputz u. Vorspritzer neu verputzt.

 
 

300m2

a 440.-

öS 132.000.-

Pos.3

8 Schadhafte Kamine über Dach repariert lockeren Verputz abschlagen, patschokieren, Betonkranz ausgebessert.

 
 

8stk.

a 3.200.-

öS 25.600.-

Pos.4

Material

öS 20.000,-

Pos.5

Baustelleneinrichtung, Gerüstung, Schutt herabgeschaft, Container verladen. Dachboden gereinigt.

Pauschal

 

öS 32.500.-

  

öS 218.120.-

  

-10% Nachlaß

öS 21.812.-

  

Nettobetrag

öS 196.308.-

  

+20%MWst

öS 39.261,60

  

Bruttobetrag

öS 235.569.60

Rechnung mit der Nummer 017/00 vom 3. März 2000:

Pos.1

Im Keller sämtliche Gasleitungen entrostet und zweifacher Schutzanstrich.

Pauschal

 

öS 12.000.-

Pos.2

4 Außenfenster überarbeitet. Beschläge kontrolliert, repariert, eingestellt oder erneuert. Kaputte Scheiben eingeglast, lockeren Kitt entfernt, fehlenden Kitt erneuert, Fensterstöcke und Fensterflügel geschliffen, grundiert und lackiert.

 
 

4stk.

a 5.000.-

öS 20.000,-

Pos.3

Eingangstor: Türverschließer und Drückergarnitur geliefert und montiert. Tor eingestellt.

Pauschal

 

öS 7.400.-

  

öS 39.400.-

  

-10% Nachlaß

öS 3.940.-

  

Nettobetrag

öS 35.460.-

  

+20%MWst

öS 7.092.-

  

Bruttobetrag

öS 42.552.-

Rechnung mit der Nummer 011/00 vom 5. März 2000:

Pos.1

Kompletter Dachstuhl zweimaliger Schutzanstrich mit Kalk, vorher abgekehrt und entstaubt.

Pauschal

 

öS 40.000.-

  

+20%MWst

öS 8.000.-

  

Bruttobetrag

öS 48.000.-

Rechnung mit der Nummer 011/00 vom 20. März 2000:

Pos.1

600m2 Dachfläche (Doppeldeckung) übersteigen, schadhafte Dachziegel u. Firstkappen erneuern. Firste u. Grate verputzt u. patschokiert Dachrinnen gereinigt.

 

 

600m2

a 120.-

öS 72.000.-

Pos.2

40lfm Firstkappen in Mörtelbett neu verlegt.

öS 4.000.-

 

40lfm

a 100.-

 

Pos.3

40lfm Kaminverblechung mit Mörtel abgedichtet.

 
 

40lfm

a 100.-

öS 4.000.-

  

öS 80.000.-

  

-10% Nachlaß

öS 8.000.-

  

Nettobetrag

öS 72.000.-

  

+20%MWst

öS 14.400.-

  

Bruttobetrag

öS 86.400.-

Rechnung mit der Nummer 029/00 vom 27. März 2000:

Pos.1

65lfm Saumrinne u. Saumbleche repariert

 
 

65lfm

a 300.-

öS 19.500.-

Pos.2

10lfm Saumrinne u. Saumblech neu

 
 

10lfm

a 890.-

öS 8.900.-

Pos.3

Schadhaftes Dachfenster erneuert

Pauschal

 

öS 7.100.-

Pos.4

40m2 Dachlattung an undichten Stellen erneuert

öS 4.800,-

 

40m2

a 120.-

 

Pos.5

165lfm Kaminverblechung, Abschluß- u. Schutz-verblechung Bodenrinnen, Ablaufrohre repariert teilweise getauscht, gelötet Rinnenkessel repariert. Bleche mit Roststopper behandelt und grundiert.

 
 

165lfm

a 110.-

öS 18.200.-

  

öS 58.500.-

  

-10% Nachlaß

öS 5.850.-

  

Nettobetrag

öS 52.560.-

  

+20%MWst

öS 10.530.-

  

Bruttobetrag

öS 63.180.-

ad 3. S-Strasse:

Rechnung mit der Nummer 002/00 vom 25. Jänner 2000:

Pos.1

Dachstuhlbodenfläche, älteren Teil des Dachstuhles zweimaliger Schutzanstrich mit Kalk. vorher entstaubt und gereinigt.

 
 

150m2

a 220.-

öS 33.000.-

Pos.2

Dachlattung an undichten Stellen erneuert.

 
 

35m2

a 120.-

öS 4.200.-

Pos.3

Dachzigel Fugeninnenverstrich alten lockeren Fugenverstrich abgeklopft, neuen Fugenverstrich verspachtelt u. verstrichen schneedicht hergestellt.

 
 

800m2

a 120.-

öS 96.000.-

  

öS 133.200.-

  

-10% Nachlaß

öS 13.320.-

  

Nettobetrag

öS 119.880.-

  

+20%MWst

öS 23.976.-

  

Bruttobetrag

öS 143.856.-

Rechnung mit der Nummer 006/00 vom 21. Februar 2000:

Pos.1

Dachfläche übersteigen, schadhafte Dachziegel u. Firstkappen erneuert. Firste u. Grate verputzt und patschokiert, Dachrinnen gereinigt.

 
 

800m2

a 90.-

öS 72.000.-

Pos.2

Firstkappen neu verlegt in Mörtelbett.

 
 

50lfm

a 120.-

öS 6.000.-

Pos.3

Kaminverblechung mit Mörtel abgedichtet.

 
 

50lfm

a 120.-

öS 6.000.-

  

öS 84.000.-

  

-10% Nachlaß

öS 8.400.-

  

Nettobetrag

öS 75.600.-

  

+20%MWst

öS 15.120.-

  

Bruttobetrag

öS 90.720.-

Rechnung mit der Nummer 020/00 vom 13. März 2000:

Pos.1

65lfm Saumrinne u. Saumbleche erneuert.

 
 

20lfm

a 890.-

öS 17.800.-

Pos.2

70lfm Saumrinne u. Saumblech repariert

 
 

70lfm

a 300.-

öS 21.000.-

Pos.3

Dachblech bei WC Gruppe u. Waschküche erneuert

 
 

20m2

a 550.-

öS 11.000.-

Pos.4

Kaminverblechung, Abschluß- u. Schutzverblechung Bodenrinnen, Ablaufrohre repariert teilweise getauscht, gelötet Rinnenkessel repariert. Bleche mit Roststopper behandelt und grundiert.

 
 

150lfm

a 110.-

öS 16.500.-

  

öS 66.300.-

  

-10% Nachlaß

öS 6.630.-

  

Nettobetrag

öS 59.670.-

  

+20%MWst

öS 11.934.-

  

Bruttobetrag

öS 71.604.-

Rechnung mit der Nummer 013/00 vom 3. April 2000:

Pos.1

Flachdach über Waschküche u. Stiegenaufgang saniert Presskies-Beschüttung komplett entfernt, undichte u. rissige Bitumenbahnen abscheren. Dachfläche staubfrei reinigen. Unterboden begradigen und aufbereiten. Saumstreifen vom Untergrund lösen und Untergrund behandelt. Flämmpappe zweilagig verlegt. Presskies-Beschüttung auftragen.

 
 

46m2

a 1.700.-

öS 78.200.-

Pos.2

Flachdach vom Hofgebäude und Wohngebäude übersteigen Presskies teilweise entfernt. Beschädigte und undichte Stellen von alter Teerpappe entfernt und zweilagig neu verlegt. Presskies auftragen.

 
 

100m2

a 220.-

öS 22.000.-

  

öS 100.200.-

  

-10% Nachlaß

öS 10.020.-

  

Nettobetrag

öS 90.180.-

  

+20%MWst

öS 18.036.-

  

Bruttobetrag

öS 108.216.-

Rechnung mit der Nummer 015/00 vom 10. April 2000:

Pos.1

10 Schadhafte Kamine über Dach repariert. lockeren Verputz abschlagen, patschokieren, Betonkranz ausbessern.

 
 

10stk.

a 3.200.-

öS 32.000.-

Pos.2

Mängel lt. Rauschfangkehrer behoben 1 Stück Isolierten Metallrauchfang auf Rauchfangkopf aufsetzen und mit Drahtseilen verspannen und montieren.

Pauschal

 

öS 34.500.-

  

öS 66.500.-

  

-10% Nachlaß

öS 6.650.-

  

Nettobetrag

öS 59.850.-

  

+20%MWst

öS 11.970.-

  

Bruttobetrag

öS 71.820.-

Rechnung mit der Nummer 035/00 vom 15. Mai 2000:

Pos.1

31stk. Außenfenster u 1 Eingangstor überarbeitet Beschläge kontrolliert repariert und angepasst und teilweise erneuert. Kaputte Fensterscheiben ersetzt, lockere Verkittung entfernt. fehlende Verkittung erneuert. Fensterstöcke und Fensterflügel geschliffen, grundiert und lackiert

 
 

31stk.

a 5.000.-

öS 32.000.-

  

öS 155.000.-

  

-10% Nachlaß

öS 15.500.-

  

Nettobetrag

öS 139.500.-

  

+20%MWst

öS 27.900.-

  

Bruttobetrag

öS 167.400.-

Insgesamt sollen die Bw somit für alle vier Gebäude im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000 Zahlungen im Betrag von 1,717.269,60 S (davon 287.928,00 S zu M-Gasse) an die R-GmbH geleistet haben.

Die streitgegenständliche Rechnung M-Gasse soll - wie alle anderen Rechnungen auch - in bar beglichen worden sein. Die diesbezügliche Zahlungsbestätigung vom 9. Juni 2000 weist - im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Zahlungsbestätigungen der R-GmbH - keinen Firmenstempel der R-GmbH und kein Handzeichen auf.

Das Finanzamt führt dazu zur Begründung im Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen im Wesentlichen aus, dass die R-GmbH ihren Sitz bis Mai 2000 in der O-Gasse gehabt habe. Die R-GmbH sei die erste Mieterin des neu sanierten Gebäudes in der N-Strasse gewesen. XY habe jedoch niederschriftlich ausgesagt, dass er Anfang des Jahres 2000 erstmals im Büro der R-GmbH in der N-Strasse gewesen sei. Weiters decke sich die von XY abgegebene Personenbeschreibung des RM in wichtigen Punkten nicht mit der vom Prüfer der R-GmbH abgegebenen Personenbeschreibung (Widersprüche bzgl. Haarfarbe, Deutschkenntnisse, besondere Merkmale). Ein Vergleich von (im Zuge einer Betriebsprüfung erhaltenen) Ausgangsrechnungen der R-GmbH mit den streitgegenständlichen Eingangsrechnungen habe ergeben, dass im Briefkopf die Abstände in der Adresszeile nicht gleich seien und dass auf den Ausgangsrechnungen der R-GmbH das Wort "Rechnung" in Druckschrift ohne Doppelpunkt und auf den Eingangsrechnungen der Bw in Blockschrift mit Doppelpunkt geschrieben sei. Weiters seien die Rechnungsnummern unterschiedlich dargestellt, zB 02/2000 auf den Ausgangsrechnungen der R-GmbH, jedoch 002/00 auf den Eingangsrechnungen der Bw. Schriftart und Schriftgröße unterschieden sich wesentlich. Leistungszeitraum sei auf den Vergleichsrechnungen nicht angegeben. Auf den Ausgangsrechnungen der R-GmbH würde ein Haftrücklass von 5% abgezogen, die Eingangsrechnungen der Bw wiesen hingegen keinen Haftrücklass aus. Der Schriftzug der Bankverbindung sei nicht identisch. Ein Vergleich der Unterschrift auf den Zahlungsbestätigungen mit der Unterschrift von RM ergebe "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit", dass die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen nicht von RM seien. XY habe trotz Aufforderung keine Unterlagen über den Zahlungsfluss oder die Bauarbeiten (zB Kostenvoranschläge, Regiescheine) vorgelegt, weil er - so seine Aussage - alles weggeworfen habe. Die Zahlungen der Bw seien bei der R-GmbH buchmäßig nicht erfasst. Die R-GmbH habe erst seit ca. April 2000 eine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Vorher habe RM nur Kunden akquiriert. Die R-GmbH habe nach Aussage von RM - mit einer Ausnahme - nur Personal bereit gestellt, jedoch kein Material geliefert. Bei Begehung des Gebäudes S-Strasse sei festgestellt worden, dass keine Baufirma dort tätig gewesen sei. Fallweise habe ein älterer Mieter geringfügige Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten durchgeführt. Die in der Rechnung mit der Nummer 13/00 (Anmerkung: betrifft S-Strasse) ausgewiesene Leistung (Flachdach von Hofgebäude und Wohngebäude übersteigen, Presskies entfernt) sei laut Auskunft einer (namentlich nicht genannten) Auskunftsperson nicht erbracht worden. Auch sei die in der Rechnung mit der Nummer 15/00 (Anmerkung: betrifft ebenfalls S-Strasse) ausgewiesene Reparatur der Kamine ebenso wenig wie die in der Rechnung mit der Nummer 16/00 (Anmerkung: Rechnung nicht im Akt) ausgewiesene Fassadenausbesserung erbracht worden. Der Betrag der Rechnung mit der Nummer 35/00 (Anmerkung : betrifft noch einmal S-Strasse) sei weit überhöht, nur einige Fenster seien von einem älteren Mann gestrichen worden.

Im Berufungsschreiben wird dazu nur vorgebracht:

In weiterer Ausführung der Berufung soll darüber hinaus durch Sachverständige zur Werthaltigkeit dieser in Frage gestellten Werkleistungen Stellung genommen werden. So wurde im Rahmen eines Augenscheintermins im Objekt S-Strasse in Wien, welches stellvertretend für alle geprüften Objekte die Aussage einer im Rahmen der BP-Erhebung nicht genannt werden wollenden Auskunftsperson bereits sachlich widerlegt, indem festgestellt werden konnte, daß ein bis vor einigen Jahren völlig durchnässter Raum im - Obergeschoß (Flach mit Presskies) inzwischen - offensichtlich seit geraumer Zeit - trockengelegt ist.

Die Prüferin nahm dazu mit Schreiben vom 11. Jänner 2005 Stellung (insbesondere zu den Arbeiten am Flachdach S-Strasse). Diese Stellungnahme wurde den Bw zur Gegenäußerung vorgehalten.

Die Bw bringen mit Schreiben vom 2. März 2005 im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Arbeiten am Flachdach tatsächlich erfolgt seien. Zum Beweis legen sie ein Gutachten eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers vor, aus dem hervor geht, dass statt der alten Isolierung oder über diese eine geflämmte bituminöse Feuchtigkeitsisolierung ausgeführt worden sei.

Im Schreiben an den unabhängigen Finanzsenat vom 17. Jänner 2006 bringen die Bw ergänzend vor, die Zahlungsbestätigung der R-GmbH ("Kassabeleg") liege beim Finanzamt auf und sei ihnen nicht mehr zurückgegeben worden. Die Rechnungen der R-GmbH wirkten deshalb wie neu, weil sie in Klarsichthüllen aufbewahrt worden seien. Die R-GmbH habe Ihnen zwar keinen Haftrücklass, dafür aber bei Barzahlung 10% Nachlass gewährt. Für die Zahlungen habe es Privatentnahmen aus dem Gewerbebetrieb im Betrag von 680.000 S (1999) und im Betrag von 695.000 S (2000) gegeben. Es habe Sparbücher gegeben, die aufgelöst worden seien. Es seien jedoch keine Unterlagen mehr vorhanden. Es werde seit längerem versucht "Daten" zu rekonstruieren. Bei der Schlussbesprechung habe er dem Finanzamt den Vorschlag unterbreitet, alle Objekte mit einem Sachverständigen zu begehen. Dies sei vom Finanzamt abgelehnt worden. Darauf hin habe er einen Sachverständigen das Gebäude S-Strasse "betreffend diverser Rechnungen" überprüfen lassen. In dem Gutachten sei festgestellt worden, dass die Arbeiten der streitgegenständlichen Rechnungen tatsächlich durchgeführt worden seien. Dieses Gutachten sei dem Finanzamt übermittelt worden. Was die namentlich nicht genannte Auskunftsperson betreffe, so handle es sich dabei vermutlich um einen Mieter. Die Aussage des Mieters sei von seiner persönlichen Einstellung geprägt, weil es laufend Schlichtungsstellen- und Gerichtsverfahren gegeben habe. Zwischen Vermieter und Mietern habe ein schlechtes Klima geherrscht.

Zu den Rechnungen der B-GmbH

Die B-GmbH mit Sitz in Wien wurde im Oktober 1988 errichtet. Im April 1997 wurde das Ausgleichverfahren eröffnet und im Juli 1997 eingestellt. Im November 1997 wurde der Anschlusskonkurs eröffnet, die Gesellschaft infolge dessen aufgelöst und im April 1999 im Firmenbuch gelöscht, nachdem der Konkurs über ihr Vermögen im September 1998 mangels Kostendeckung aufgehoben worden war. Gesellschafter waren die Bw. Handelsrechtlicher Geschäftsführer war PK. Streitgegenständlich sind folgende drei Rechnungen:

R-Nr.

R-Datum

Rechnungsbetrag

Rechnungstext

-

4.1.1999

6,033,60 S

1 Leiter, 1 Schneeschaufel, 1 Besen (fein), 1 Besen (grob), 6 Eis-Ex 25 kg, 1 Pck. Glühbirnen, Zustellpauschale

-

28.12.1999

34.776,00 S

Entrümpelung des Hofes und der Kellergänge von altem Mobiliar, Fernseher, Eiskästen, div. Elektrogeräten, Öl- und Gasöfen

-

30.11.2000

35.580,00 S

Räumung des Hofes und der Kellergänge von altem Mobiliar und div. alten Elektrogeräten. LKW verladen, Kericht einsammeln, Reinigung der geräumten Fläche, entsorgt.

Zur Begründung führt das Finanzamt diesbezüglich im Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen im Wesentlichen aus, die Rechnungen seien zu Zeitpunkten ausgestellt worden, zu denen die B-GmbH nicht mehr existent gewesen sei.

Im Schreiben vom 17. Jänner 2006 bringen die Bw diesbezüglich ergänzend vor, die Entrümpelungen seien nach Aufforderung des zuständigen Magistrats wegen sanitärer Übelstände erfolgt.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Oktober 2005 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln die Richtigkeit des Inhalts ihrer Anbringen zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Die Bw haben die Zweifel des Finanzamtes an der Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnungen nicht einmal bestritten, sondern im Berufungsschreiben die Unrichtigkeit sogar indirekt zugestanden ("... Anerkennung wenigstens der Hälfte der verrechneten Aufwendungen, da im Zweifel, also bei bestehender Ungewissheit über den Wissensstand im Zeitpunkt der Arbeitsausführungen ein solcher Aufteilungsmodus noch am ehesten als sachgerecht anzusehen ist."). Der unabhängige Finanzsenat würdigt den Antrag auf "Anerkennung der wenigstens der Hälfte"(!) der geltend gemachten streitgegenständlichen Ausgaben als Eingeständnis, dass Leistungen nicht in jenem Ausmaß, wie sie in den Rechnungen ausgewiesenen sind, an die Bw erbracht wurden und die Bw auch Zahlungen nicht bzw. nicht in voller Höhe geleistet haben.

Bei den in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen handelt es sich durchwegs um Arbeiten, die hinsichtlich ihrer tatsächlichen Erbringung oder hinsichtlich ihres tatsächlichen Umfanges im Nachhinein einer Überprüfung durch Außenstehende schwer zugänglich sind.

Unter diesen Gesichtspunkten ist der Mitwirkung der Bw ganz besondere Bedeutung zugekommen.

Der Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage musste abgesagt werden, weil die Bw trotz Aufforderung durch den unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassungen zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der Leistungen getroffen hatten. In der Folge wurden die Bw nochmals dazu aufgefordert, den Nachweis über die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen schriftlich zu erbringen.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 haben die Bw weitere Unterlagen vorgelegt. Anhand dieser Unterlagen hatte der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Leistungen bzw. Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen bzw. zumindest ausreichend glaubhaft gemacht wurden.

Zu Rechnungen W - Installationen Notdienst

Die Zweifel des Finanzamtes, dass die Bw die in den Rechnungen ausgewiesenen Zahlungen in voller Höhe geleistet haben, sind im Hinblick auf die vom Finanzamt aufgezählten Umstände in Verbindung mit den im Sachverhalt dargestellten persönlichen Verhältnissen von HE und FW berechtigt.

1. Zur Rechnung mit der Nummer 78 ("Wasserzählerüberprüfung" und "Überprüfung der gesamten Hauswasserleitung"):

Bei der in dieser Rechnung ausgewiesenen Leistung handelt es sich um eine Arbeit, deren tatsächliche Erbringung im Nachhinein schwer überprüfbar ist.

Die Bw bringen dazu im gesamten Abgabenverfahren lediglich vor, sie seien gesetzlich zur quartalsmäßigen Überprüfung des Wasserzählers verpflichtet (Schreiben vom 1. Juni 2006).

§ 15 Wasserversorgungsgesetz (WVG) sieht vor, dass der Wasserabnehmer die Innenanlage in Abständen von mindestens drei Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen hat. Diese Prüfung kann ua erfolgen durch Überprüfung der Dichtheit der Innenanlage durch einen hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden. Andererseits kann diese Überprüfung auch durch Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers oder durch Sperre aller Entnahmestellen der Innenanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers erfolgen. Der Nachweis der Dichtheit der Innenanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der mit der Überprüfung der Innenanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

Mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung haben die Bw die Wasserzählerüberprüfung bzw. die Überprüfung der gesamten Hauswasserleitung weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. So haben sie zB weder eine Bescheinigung der Dichtheit vorgelegt noch die Sperre aller Entnahmestellen der Innenanlage (zB durch Namhaftmachung der Wohnungsinhaber als Zeugen) nachgewiesen. Der unabhängige Finanzsenat beurteilt die in dieser Rechnung ausgewiesene Leistung in freier Beweiswürdigung als tatsächlich nicht erbracht. Ein Ausgabenabzug als Werbungskosten war daher zu versagen.

2. Zu den Rechnungen mit den Nummern 14, 15 und 16:

Die Bw habe diesbezüglich mit Schreiben vom 1. Juni 2006 zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung vorgelegt:

Mit den vorgelegten Unterlagen vermögen die Bw nicht zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie die Rechnungsbeträge zur Gänze bezahlt haben. Der Umstand, dass die Versicherung in diesem Zusammenhang Leistungen erbracht hat, reicht für sich zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes nicht aus. Die Bw haben keine Fotodokumentation der Arbeiten vorgelegt, anhand derer die Dauer oder der Umfang der Arbeiten hätte beurteilt werden können, und diesbezüglich auch zu wenig Bemühung gezeigt, diese (falls überhaupt vorhanden) von der Versicherung anzufordern (siehe weiter oben zu den Gründen der Verschiebung des Erörterungstermins wegen Untätigkeit der Bw).

Der unabhängige Finanzsenat beurteilt die rechnungsgegenständlichen Leistungen im Hinblick auf die nicht gelungene Glaubhaftmachung und die persönlichen Verhältnisse von HE und FW in freier Beweiswürdigung als "Arbeiten unter der Hand". Bei solchen Arbeiten wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur ein Bruchteil dessen, was sonst von einem gewerblich befugten Unternehmer für Zeitaufwand und Material in Rechnung gestellt wird, bezahlt.

Zu Rechnung R-GmbH

Das Finanzamt bezweifelt, dass die den Rechnungen der R-GmbH als Leistungen ausgewiesenen Arbeiten tatsächlich von der R-GmbH erbracht wurden, dass sie tatsächlich im angegebenen Ausmaß erbracht wurden, dass die Zahlung der Rechnungsbeträge in voller Höhe erfolgt ist und dass die Zahlungen an die R-GmbH geleistet wurden. Diese Zweifel sind auf Grund folgender insgesamt zu betrachtenden Umstände berechtigt:

Die Bw hat mit Schreiben vom 1. Juni 2006 zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung vorgelegt:

In dem genannten Schreiben wird ausgeführt:

Bei der Besichtigung am 15. Mai 2006 wird ein derzeit ordentlicher Zustand im Dachbereich festgestellt. Wassereintritt bzw. Beschädigungen des Daches können keine festgestellt werden. Die sichtbare, an der obersten Geschossdecke, Nässeschädigungen stammen aus früheren Zeiten und sind derzeit ausgetrocknet. Der Dachstuhl wurde ausgebessert und eine Imprägnierschicht aufgebracht. An der Dachfläche kann festgestellt werden, dass Dachziegel in größerem Ausmaß ausgewechselt und sämtliche Fugen vermörtelt wurden. Blechteile (Ortgangsverblechung, Kamineinfassungen, ect.) wurden teilweise ausgewechselt und gestrichen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass Ausbesserungs- bzw. Reparaturarbeiten am Dachstuhl und auf der Dachhaut wenige Jahre zurückliegen.

Anhand dieser Unterlagen hatte der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die in der streitgegenständliche Rechnung ausgewiesenen Leistungen bzw. Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen bzw. zumindest ausreichend glaubhaft gemacht wurden.

Mit diesen Unterlagen vermögen die Bw gegenüber dem unabhängigen Finanzsenat nicht zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass die in der streitgegenständlichen Rechnung ausgewiesenen Leistungen tatsächlich im dort angegebenen Ausmaß bzw. tatsächlich von der R-GmbH erbracht wurden und sie den in Rechnung gestellt Betrag zur Gänze an die R-GmbH bezahlt haben.

Die vorgelegten Bilder vermögen den vollen Umfang der Erbringung der in der Rechnung ausgewiesenen Leistung nicht zu beweisen oder glaubhaft machen. Sie zeigen nämlich nur, dass das Dach verblecht ist, wobei rostige Stellen deutlich sichtbar sind, dass der Dachstuhl irgendwann einmal mit gestrichen bzw. imprägniert wurde, wobei abgeblätterte bzw. aufgehellte Stellen deutlich sichtbar sind, und dass die Firstkappen vermörtelt sind, wobei das Alter des Mörtels optisch nicht bestimmbar ist. Optisch kann daher nicht erschlossen werden, wann und ob das Dach zur Gänze oder nur stellenweise instand gesetzt wurde. Eine Fotodokumentation über den Zustand von Dach und Dachstuhl vor Beginn der behaupteten Arbeiten gibt es nicht.

Auch das Schreiben "Begehung und Befundung" von Z-Immobilien vom 17. Mai 2006 vermag den Umfang der erbrachten Leistungen nicht zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Festgestellt wird bloß ein "ordnungsgemäßer Zustand", dass es einst Nässeschäden gegeben hat, dass diese ausgetrocknet sind, dass der Dachstuhl "ausgebessert" wurde und dass sich eine Imprägnierschicht darauf befindet, dass Dachziegel "in größerem Ausmaß" ausgewechselt und sämtliche Fugen vermörtelt wurden (keine Angabe von wem oder wann, ob in einem oder nach und nach als Ausbesserungsarbeiten) und dass Blechteile teilweise ausgewechselt und gestrichen wurden (ebenfalls keine Angabe von wem oder wann, ob in einem oder nach und nach als Ausbesserungsarbeiten). Die "Befundung", ist in unverbindlicher Weise geschrieben, es fehlt ihr die nötige Konkretisierung (vgl zB "... größeres Ausmaß ...", "... dass Ausbesserungs- bzw. Reparaturarbeiten am Dachstuhl und auf der Dachhaut wenige Jahre zurückliegen ...").

Dass Arbeiten am Flachdach des Hauses S-Strasse (von wem auch immer) durchgeführt wurden, ist für die Frage der Leistungserbringung am Gebäude M-Gasse ohne Bedeutung.

Die von den Bw vorgelegten Kontoauszüge vermögen den Zahlungsfluss bezüglich des Rechnungsbetrages nicht zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Die behaupteten Zahlungen an die R-GmbH wurden nach den "Zahlungsbestätigungen" im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000 geleistet. Die von den Bw mit Schreiben vom 1. Juni 2006 vorgelegten drei Bankkontoauszüge weisen Barbehebungen im Betrag von 4,2 Mio S (11. August 2000), im Betrag von 3,5 Mio S (4. September 2000) und im Betrag von 75.000 S (30. Oktober 2000) aus. Der innere Zusammenhang zwischen diesen Behebungen und der Zahlung der Rechnungsbeträge wird damit weder dem Betrag noch dem Zeitpunkt nach nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt für die mit Schreiben vom 17. Jänner 2006 vorgelegten Bankkontoauszüge, die Behebungen im Betrag von 65.000 S (1. Juni 1999) im Betrag von 360.000 S (29. Juli 1999), im Betrag von 130.000 S (10. August 1999), im Betrag von 110.000 S (17. Dezember 1999), im Betrag von 50.000 S (10. Februar 2000) und im Betrag 30.000 S (31. März 2000), die bloß behauptete Auflösung von (laut XY nicht mehr vorhandenen) Sparbüchern sowie die bloß behaupteten Privatentnahmen aus dem Betrieb von XY.

Zu den Rechnungen der B-GmbH

Bezüglich der Rechnung vom 4. Jänner 1999 geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die B-GmbH nach mangels Kostendeckung erfolgter Aufhebung des Konkurses über ihr Vermögen im September 1998 die in dieser Rechnung ausgewiesenen geringwertigen Gegenstände zur Hausbesorgertätigkeit (zu überhöhtem Preis) an die Bw veräußert hat.

Was jedoch die Rechnung vom 28. Dezember 1999 und die Rechnung vom 30. November 2000 betrifft, so war die B-GmbH zu diesem Zeitpunkt im April 1999 im Firmenbuch daher nicht mehr existent, weil sie im bereits April 1999 im Firmenbuch gelöscht worden war. Da die in der Rechnung genannten Leistungen nicht von der B-GmbH erbracht worden sein können und der Bw trotz Vorhaltes vom 28. April 2006 keine Angaben über den/die Empfänger des Rechnungsbetrages gemacht hat, wäre die Abzugsfähigkeit des Rechnungsbetrages zu versagen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Entrümpelung den Bw vom Magistrat möglicherweise vom Magistrat der Stadt Wien vorgeschrieben wurde, nichts.

Ergebnis

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln kann, zu schätzen.

Besteht ein begründeter Anlass zur Schätzung, dann muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (vgl. zB. VwGH 23. April 1998, 97/15/0076).

Das Finanzamt hat diese Werbungskosten pauschal mit ein Drittel der geltend gemachten Ausgaben geschätzt. Dies ist auf Grund des im Berufungsfall besonders hervortretenden Umstandes, dass der Bw selbst nur die Anerkennung von "wenigstens der Hälfte" der Ausgaben beantragt und der Umfang der erbrachten Leistungen bzw. die tatsächliche Höhe der geleisteten Zahlungen bzw. teilweise auch deren Empfänger im Berufungsfall völlig im Dunkeln liegen und daher nicht ermittelbar sind, somit nur eine griffweise Schätzung möglich ist, angemessen und nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am 1. August 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Gebäudeaufwendungen, Schätzung

Stichworte