Ausgaben für Put-Optionen zur Sicherung verbilligt erworbener Arbeitgeber-Aktien gegen Kursverluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0227 eingebracht. Mit Erk. v. 4.2.2009 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Deloitte Burgenland, Wirtschaftsprüfungs GmbH, 7343 Neutal, Werner von Siemens Straße 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis zur S-AG, einer Beteiligungsgesellschaft der X-Bank Gruppe. Im Rahmen seiner für das Jahr 2003 eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte er u.a. Werbungskosten in Höhe von 4.476,06 € geltend.
Über Vorhalt des Finanzamtes teilte der Bw dazu mit Schreiben vom 31. März 2004 mit, im Jahr 1997 als Mitarbeiter der X-Bank die im Zeitraum 30. Juni 2001 bis 30. Juni 2003 ausübbare Option zum Erwerb von 1.250 X-Bank Aktien zu einem aus dem Durchschnittskurs April 2001 errechneten Bezugspreis erhalten zu haben. Er habe die Optionen am 7. Juni 2002 ausgeübt und dadurch 1.250 X-Bank Aktien zum Kurs von jeweils 46,06 € erworben. Die Differenz zwischen dem Bezugspreis von 46,06 € und dem aktuellen Marktpreis von 77,50 € sei der Einkommensteuer unterzogen worden.
Bei dieser Differenz handle es sich um Kursgewinne, die nicht anders behandelt worden seien, als ein innerhalb der Spekulationsfrist getätigter Verkauf von Aktien zu einem Preis von 77,50 € und einem Anschaffungswert von 46,06 €.
Die Optionsbedingungen hätten eine Behaltefrist von einem Jahr vorgesehen. Es sei folglich zivilrechtlich nicht erlaubt gewesen, die Aktien zum Marktpreis tatsächlich zu veräußern, obwohl bereits die gesamte Differenz zwischen Bezugspreis und Marktpreis versteuert worden sei. Der Kursgewinn sei im Hinblick auf die Behaltepflicht vorläufig nur ein fiktiver gewesen.
Da Aktien innerhalb eines Jahres einem beträchtlichen Kursrisiko unterliegen würden, sei es sinnvoll gewesen, eine angemessene Absicherung gegen Kursrückgänge einzugehen. Dies umso mehr, als auf Grund der im Jahr 2002 angefallenen Einkommensteuer der effektive Anschaffungswert nicht 46,06 €, sondern 46,06 € zuzüglich Einkommensteuer betragen hätte. Es wäre möglich gewesen, dass der Kurs der X-Bank Aktie nach einem Jahr unter dieser Schwelle liege, damit der als Mitarbeiterbonus gedachte Erwerb von Aktien effektiv zu einem Verlust hätte führen können.
Der Bw habe daher am 17. Mai 2002 gegen eine Prämie in Höhe von 8.206,76 € Put-Optionsscheine erworben, die ihm das Recht einräumten, sämtliche X-Bank Aktien bis nach der zivilrechtlich bedungenen Behaltefrist zum Kurs von 77,50 € zu verkaufen. Die Put-Optionsscheine habe er am 11. Juni 2003 um 3.730,70 € wieder veräußert. Die effektiven Kosten für die Absicherung seien somit die Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufspreis der Put-Optionsscheine in Höhe von 4.476,06 €.
Da die Put-Optionsscheine unmittelbar der Sicherung bereits versteuerter Kursgewinne aus einer vom Dienstgeber konzipierten Mitarbeiterbeteiligungsaktion gedient hätten, seien die Absicherungskosten in Höhe von 4.476,06 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Dem Schreiben vom 31. März 2004 beigelegt ist u.a. eine Broschüre der X-Bank betreffend "Optionsaktion für Führungskräfte". In deren Punkt 7 wird festgehalten, dass die durch die Ausübung der Optionen erworbenen Aktien ab dem Zeitpunkt des Erwerbs einer einjährigen Behaltefrist unterliegen. Werden die Aktien vor Ablauf dieser Frist übertragen, so ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Durchschnittskurs vom April 2001 (also der Bonus) an die X-Bank zu erstatten.
Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2003 durch, ohne die Absicherungskosten in Höhe von 4.476,06 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu näher ausgeführt, dass Gewinne bzw. Verluste aus Kursdifferenzen zwischen An- und Verkauf von Wertpapieren lediglich im Rahmen des § 30 bzw. § 31 EStG Berücksichtigung finden könnten. An- und Verkauf seien konkret außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Da die Kapitalanlage (der Vermögensstamm) zum Privatvermögen gehöre, sei der Verlust einkommensteuerrechtlich nicht wirksam. Solche Verluste könnten nicht als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften geltend gemacht werden. Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten seien wie Kapitalverluste selbst nicht abzugsfähig. So seien auch die Kosten einer Bankgarantie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren nicht abzugsfähig (Hinweis auf VwGH 28.9.1994, 93/13/0240).
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendet der Bw ein, dass die Optionsprämien im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stünden. Die verbilligte Übertragung der X-Bank Aktien stelle jedenfalls einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Dieser Vorteil hätte im Jahr 2002 im Wege des Lohnsteuerabzugs besteuerte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verursacht. Da der Erwerb der Aktien an eine Behaltesfrist geknüpft gewesen sei, wären der Vorteil und damit die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum Erwerbszeitpunkt im Jahr 2002 in wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch nicht realisiert gewesen. Um den Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der sich bei einer Verringerung des Börsenkurses vermindert hätte oder sogar weggefallen wäre oder sich in einen wirtschaftlichen Nachteil gewandelt hätte, zu sichern, habe der Bw Put-Optionen erworben. Die Put-Optionen hätten der Sicherung der aus dem verbilligten Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen resultierenden Einnahmen, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert und versteuert worden seien, gedient. Die Kosten für den Erwerb der Put-Optionen seien daher als Werbungskosten bei der Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" abzuziehen.
Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten wie Kapitalverluste selbst steuerlich nicht abzugsfähig seien, wäre nur dann zutreffend gewesen, wenn der Aktienkurs nach Ablauf der Behaltefrist unter dem Erwerbspreis der Aktien von 46,06 € gelegen wäre. Die Put-Optionen hätten aber bloß den versteuerten Vorteil aus der Differenz zwischen dem niedrigeren Erwerbspreis und dem höheren Börsenkurs zum Erwerbszeitpunkt der X-Bank Aktien und somit die versteuerten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgesichert. Daher würden keine Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten bzw. keine Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren, sondern solche zur Vermeidung von nachträglichen negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. zur Sicherung der im Wege von Mitarbeiterbeteiligungen gewährten und versteuerten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis liegt etwa vor, wenn die Arbeitgeber-AG dem Arbeitnehmer Aktien unentgeltlich oder unter dem Kurswert überlässt (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 25 Tz 4).
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Den Ausdrücken "Erwerbung, Sicherung, Erhaltung" kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, § 9 Anm. 115 dEStG). Ausgaben sind daher etwa nicht deshalb Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie der "Sicherung" aus einer unselbständigen Beschäftigung zugeflossener Einnahmen dienen. Ebenso wie ein Verlust bereits zugeflossener Einnahmen aus einem Dienstverhältnis keinen Werbungskostenabzug begründet (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 16 allgemein Tz 5.2., Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Werbungskosten ABC), können auch Ausgaben zur Sicherung solcher Einnahmen gegen Verluste nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, da sie nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, sondern Aufwendungen auf das Vermögen darstellen.
Die Ausdrücke "Erwerbung, Sicherung, Erhaltung" sollen lediglich bestimmte, mit einer Aufwendung bezweckte Wirkungsrichtungen umgrenzen (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 9 Anm. 121 dEStG). Werbungskosten sind folglich Wertabgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (Hofstätter / Reichel, a.a.O., § 16 allgemein Tz 2). Der Werbungskostenbegriff ist daher ein kausaler. Maßgeblich ist die Veranlassung durch eine bestimmte außerbetriebliche Tätigkeit. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (VwGH 17.12.1998, 97/15/0011).
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ergibt sich die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten sohin aus dem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung, der sog. beruflichen Veranlassung. Eine solche Veranlassung ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen gemacht werden (Hofstätter / Reichel, a.a.O., § 16 allgemein Tz 5).
Dem Bw gelingt es nicht, einen solchen Zusammenhang der Ausgaben für den Erwerb der Put-Optionen mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit aufzuzeigen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern für diese Ausgaben die Berufsausübung ursächlich gewesen wäre bzw. die Ausgaben dem Beruf des Bw förderlich gewesen wären.
Der Bw hat im Jahr 2002 durch die Ausübung der im Rahmen einer Optionsaktion für Führungskräfte der X-Bank eingeräumten Option Aktien zu einem unter dem Börsekurs liegenden Kurs erworben. Der Vorteil, den der Bw dadurch im Jahr 2002 aus seinem Dienstverhältnis erlangt hat, bestand somit in einem verbilligten Erwerb von Wirtschaftsgütern (und nicht, wie der Bw vermeint, in einem "Kursgewinn"). Dem Bw sind in Höhe dieses Vorteils Einnahmen aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit nicht in Geld, sondern in Geldeswert zugeflossen.
Wenn der Bw einwendet, es hätte angesichts der einjährigen Behaltepflicht im Jahr 2002 nur ein fiktiver oder in wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch nicht realisierter Vorteil vorgelegen, so ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass Gegenstand der Berufung nicht die im Jahr 2002 vorgenommene Versteuerung des Sachbezugs ist. Zum anderen ist dieser Einwand nicht berechtigt, da der Vorteil im Jahr 2002 bereits realisiert und durch die einjährige Behaltefrist bloß auflösend bedingt war. Ein Verkauf der Aktien innerhalb der Jahresfrist hätte nämlich (lediglich) eine Verpflichtung zur Erstattung des Bonus zur Folge gehabt, ein Umstand, der gemäß § 16 Abs. 2 EStG als Rückzahlung von Einnahmen zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geführt hätte.
Die Frage, ob der im Jahr 2002 versteuerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis ein endgültiger war, ist ferner eine andere als jene der Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Kurses der u.a. mit Hilfe dieses geldwerten Vorteils erworbenen Aktien, eine Ungewissheit, die letztlich jeden Aktionär trifft, gleichgültig ob er diese Aktien nun unterpreisig oder zum Börsekurs erworben hat. Diese Ungewissheit betrifft aber bereits den Vermögensbereich und nicht mehr die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bw übersieht schließlich, dass sich die mit einem Aktienerwerb verbundene Rechtsstellung keineswegs in der Möglichkeit erschöpft, die Aktien wieder zu verkaufen und einen Kursgewinn zu realisieren. Stimmrecht und Dividendenanspruch standen dem Bw unabhängig von der Behaltefrist vom Zeitpunkt des Erwerbs an zu. Die Entscheidung, die unterpreisig erworbenen Aktien sofort wieder zu verkaufen oder auf längere Dauer zu halten, ist ebenso wie die Entscheidung, sich gegen die Ungewissheit der künftigen Kursentwicklung abzusichern, eine solche, die sich in der privaten Vermögenssphäre abspielt.
Die bloße Möglichkeit, dass die verbilligt erworbenen Aktien wegen ungünstiger Kursentwicklung später an Wert verlieren könnten, begründet daher keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Auch mit dem Vorbringen, die Put-Optionen hätten der Sicherung des versteuerten Vorteils aus dem Dienstverhältnis gedient, wird kein wirtschaftlicher Zusammenhang der Ausgaben für die Put-Optionen mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgezeigt. Abgesehen davon, dass der Absicherung des Vorteils aus dem Dienstverhältnis allein die Einhaltung der einjährigen Behaltefrist gedient hat, ist die Sicherung zugeflossener Einnahmen gegen Verluste nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst, sondern stellt einen Aufwand auf das Vermögen dar.
Verfehlt ist auch die Meinung des Bw, dass die Absicherungskosten der Vermeidung nachträglicher negativer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gedient hätten. Ein aus einem späteren Verkauf der Aktien zu einem niedrigeren Kurs resultierender Verlust hätte nämlich nicht zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern zu einem - außerhalb des Spekulationstatbestandes - nicht steuerbaren Vermögensverlust geführt.
Zwischen den für den Erwerb der Put-Optionen geleisteten Ausgaben und der beruflichen Tätigkeit des Bw besteht daher kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Diese Ausgaben waren nicht durch die nichtselbständige Tätigkeit des Bw veranlasst, sie dienten nicht der Förderung seines Berufes, insbesondere erhielt der Bw die Bezüge aus seinem Dienstverhältnis unabhängig davon, ob er den Kurs der unterpreisig erworbenen Aktien absicherte oder nicht, weshalb es auch nicht möglich ist, diese Ausgaben als Werbungskosten bei den vom Bw erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Ausgaben des Bw für den Erwerb der Put-Optionen kann allein mit den ins Privatvermögen erworbenen Aktien bestehen. Der Erwerb der Aktien führte zur Begründung einer Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Begriff der Werbungskosten umfasst bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben. Verluste am Vermögensstamm sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, ebensowenig Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten (Hofstätter / Reichel, a.a.O., § 27 Tz 39; VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Werbungskosten, Kursverluste, Put-Optionen, Aktien, Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten, Kurssicherungskosten |
Verweise: | VwGH 10.09.1998, 93/15/0051 |