UFS RV/0601-W/06

UFSRV/0601-W/0625.4.2006

Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für Unterhaltsleistung an volljährige Kinder

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Bundesbediensteter, Adr., vom 21. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch ADir. Martin Paulovics, vom 29. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006, so hin im Betrag von - 30,30 € (Gutschrift) festgesetzt.

Entscheidungsgründe

In seiner dem Finanzamt am 2. August 2005 übermittelten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte der Bw. neben der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages auch den Unterhaltsabsetzbetrag für die an seine im Jahr 1981 geborene Tochter geleistete Unterhaltszahlungen geltend.

Mit Bescheid vom 5. August 2005 wurde der Bw. zur Einkommensteuer 2004 veranlagt, wobei der Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages unbehandelt gebelieben ist.

In weiterer Folge wurde letztgenannter, in Rechtskraft erwachsener Bescheid mit auf der Bestimmung des § 299 Abs. 1 BAO basierenden Bescheid vom 29. November 2005 aufgehoben und mit Bescheid gleichen Datums die Einkommensteuer für das Jahr 2004 dergestalt festgesetzt, als der Alleinverdienerabsetzbetrag, da die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des Bw. den Grenzbetrag von 2.200 € überschritten haben, nunmehr keine Berücksichtigung gefunden hat.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 wurde gegen letztgenannten Bescheid Berufung erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag - ungeachtet des Vorliegens gerichtlicher Beschlüsse, respektive einer bis zum Existenzminimum reichenden Lohnpfändung durch das Exekutionsgericht - nach wie vor unberücksichtigt geblieben sei.

In Beantwortung eines Vorhaltes betreffend den Nachweis betreffend die Begleichung des Unterhaltsrückstandes an seine Tochter, respektive der Höhe der ausständigen Beträge zum 31. Dezember 2005 legte der Bw. mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 eine Aufstellung der Zahlungen bzw. des Einbehaltes für das Jahr 2004 im Gesamtausmaß von 11.848,10 € vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006 wurde dem Berufungsbegehren des Bw. insoweit Rechnung getragen als der Unterhaltsabsetzbetrag im aliquotierten Ausmaß von zwei Monaten (51 €) Berücksichtigung gefunden hat. Im übrigen wurde die teilweise Anerkennung seitens des Finanzamtes unter Hinweis auf die Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 mit der lediglich in den Monaten Jänner und Februar 2004 gelangten Auszahlung der Familienbeihilfe an die Tochter des Bw. begründet.

Gegen vorgenannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10. März 2006 ein Vorlageantrag gestellt, wobei der Bw. ergänzend ausführte, dass er über die Einstellung der Familienbeihilfezahlungen weder informiert worden sei, noch dieser Umstand in seinem Einflussbereich gelegen sei. Ungeachtet dessen habe der Bw. für das gesamte Jahr 2004 Unterhaltszahlungen getätigt und könne seines Dafürhaltens nach die Einstellung von Familienbeihilfenzahlungen nicht zu einer Kürzung des Unterhaltsabsetzbetrages führen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe) Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu.

In Abweichung obigen Grundsatzes sieht die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 betreffend Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird vor, dass diese abgesehen von den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind.

In Ansehung des Umstandes, dass es sich bei der Tochter des Bw. um ein volljähriges Kind handelt, ist die steuerliche Abzugsberechtigung der Unterhaltskosten in Form des Unterhaltsabsetzbetrages zwingend an die Auszahlung der Familienbeihilfe gekoppelt und dieser demzufolge nur für die Monate Jänner und Februar 2004 zu gewähren.

In diesem Zusammenhang ist der Bw. darauf zu verweisen, dass es sich beim Tatbestandsmerkmal der Auszahlung der Familienbeihilfe um ein objektives Kriterium handelt, ein Umstand der wiederum bedeutet, dass ein Nichtwissen des Bw. um die Tatsache der Einstellung der Familienbeihilfenzahlungen für die Aliquotierung des Unterhaltsabsetzbetrages letztendlich belanglos ist.

In Anbetracht obiger Ausführungen war dem Rechtsmittel teilweise Folge zu geben und die Einkommensteuer für das Jahr im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006 festzusetzen.

 

Wien, am 25. April 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Unterhaltsabsetzbetrag, Familienbeihilfe, volljährige Kinder

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