Absolvierung eines Berufsorientierungsseminars ist keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0197 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 21.9.2006 wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 31. Mai 2005 und 1. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2003, November 2003 und Jänner 2005 sowie für die Zeiträume Februar bis Dezember 2004 und Februar bis April 2005 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin, X, geboren am XX.XX.XX, war bis 30. Mai 2003 als Lehrling beschäftigt.
Nach Abbruch der Lehre war er in der Zeit vom 11. bis 20. Juni 2003, vom 28. Juli bis 10. August 2003, vom 13. bis 19. Oktober und vom 20. Dezember 2003 bis 11. Jänner 2004 beim Arbeitsmarktservice Zell am See als arbeitsuchend vorgemerkt ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gem. § 35 Arbeitsmarktservicegesetz zu erhalten.
In der Zeit vom 20. Oktober bis 19. Dezember 2003 absolvierte X die Berufsvorbereitungsmaßnahme "Fit für die Lehre". In diesem Zeitraum bezog er eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz.
In der Zeit vom 12. Jänner 2004 bis 5. Dezember 2004 war er im Projekt "Lernwerkstatt Pinzgau Saalfelden" beschäftigt. Dabei handelte es sich wiederum um eine Berufsvorbereitungsmaßnahme mit dem Ziel der Integration in den Lehrstellen-/Arbeitsmarkt. Im Rahmen des Kurses erledigte der Sohn der Bw. neben Arbeiten in der Fahrradwerkstatt auch Schlosserarbeiten. Während der Beschäftigung in der Lernwerkstatt bezog der Sohn der Bw. eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz.
Von 6. Dezember 2004 bis 7. Februar 2005 stand X in einem Arbeitsverhältnis.
Ab 7. Februar 2005 war er beim Arbeitsmarktservice Zell am See arbeitsuchend gemeldet und bezog vom 8. Februar bis 4. Mai 2005 Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2005 forderte das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für September 2003, November 2003 und Jänner 2005 zurück.
Dagegen erhob die Bw. Berufung. Ihr Sohn habe in der Zeit vom 20. Oktober bis 20. Dezember 2003 einen "Attemptkurs" des AMS und BFI besucht. Weiters legte sie eine Mitteilung des AMS vom 3. November 2003 über den Leistungsanspruch ihres Sohnes, nämlich Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom 20. Oktober bis 21. Dezember 2003 sowie Beihilfe zu den Kursnebenkosten vom 20. Oktober bis 19. Dezember 2003 vor. Weiters legte sie hinsichtlich Jänner 2005 eine Fotokopie eines Informationsblattes betreffend Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag vor, wonach ab Vollendung des 18. Lebensjahres das steuerpflichtige Einkommen des Kindes 8.725,00 € nicht übersteigen dürfe, ansonsten die Familienbeihilfe für das ganze Kalenderjahr zurückzuzahlen sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass bei dem vom 20. Oktober bis 20. Dezember 2003 besuchten Kurs laut Rücksprache mit dem AMS Zell am See nur ein Schnupperpraktikum und Motivationstraining absolviert worden sei. Dies stelle keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2005 wurde ausgeführt, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe nur, wenn sie entweder für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet würden oder wenn sie trotz Arbeitswilligkeit (Voraussetzung Arbeitsuchendmeldung) keinen Arbeitsplatz finden würden oder wenn sie erwerbsunfähig seien. X sei in der Zeit vom 6. Dezember 2004 bis 7. Februar 2005 in einem Dienstverhältnis gestanden und somit sei keine der angeführten Bedingungen erfüllt.
In weiterer Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Juli 2005 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Dezember 2004 sowie 1. Februar 2005 bis 30. April 2005 zurück. Der Sohn der Bw. habe vom 7. Jänner 2004 bis 5. Dezember 2004 einen Kurs in der Lernwerkstatt Saalfelden absolviert und in diesem Zeitraum eine AMS-Beihilfe bezogen. Lt. Zertifikat und Rücksprache mit der LWS habe er manuelle Arbeiten in der Fahrradwerkstatt und Schlosserarbeiten verrichtet. Laut Rücksprache mit dem AMS und der LWS sei keinerlei theoretische Ausbildung erfolgt. Ziel des Kurses soll die angestrebte Lehre als Maler und Anstreicher gewesen sein. Um als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz anerkannt zu werden, müssten entweder ein Lehr- und Ausbildungsverhältnis mit genau umrissenen Berufsbild, einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittle und die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung, oder eine gesetzliche Maßnahme nach dem Jugendausbildungssicherungsgesetz oder eine Vorlehre oder ein Vorpraxiskurs über das AMS vorliegen. Es würde weder ein Lehr- und Ausbildungsverhältnis noch eine gesetzliche Maßnahme nach dem Jugendausbildungssicherungsgesetz vorliegen. Auch eine An- oder Vorlehre sei nicht gegeben, da kein beruflicher Zusammenhang mit der angestrebten Malerlehre gegeben sei. Zu den Vorpraxiskursen über das AMS sei anzumerken, dass sowohl der Abschluss der Schule (im Fall X die Berufsschule) wie auch das Praktikum für eine einschlägige Berufsausübung vorgeschrieben seien. Da keiner der angeführten Punkte zutreffe, könne bei X nicht von einer Berufsausbildung gesprochen werden und die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag seien daher für Februar bis Dezember 2004 zurückzufordern gewesen. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Februar 2005 bis April 2005 wurde damit begründet, dass nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nur dann besteht, wenn sie weder Präsenz- noch Zivildienst leisten und beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS erhalten, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen ist. Es liege zwar eine Bestätigung des AMS vor, dass X ab 7. Februar 2005 arbeitsuchend gemeldet sei, er sei aber bis 7. Februar 2005 in einem Dienstverhältnis gewesen und habe von 8. Februar 2005 bis 4. Mai 2005 und vom 19. Mai 2005 bis 31. Mai 2005 Leistungen nach dem ALVG 1977 bezogen. Dazwischen sei er auf Grund eines Auslandsaufenthaltes beim AMS abgemeldet gewesen. Damit sei aber ein Ausschließungsgrund vom Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar bis April 2005 gegeben und die Rückforderung sei zu veranlassen gewesen.
Mit der Begründung, es handle sich sehr wohl um eine Berufsausbildung wurde gegen diesen Rückforderungsbescheid wiederum Berufung eingebracht und gleichzeitig der Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Bescheid vom 20. Mai 2005 an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Weiter bestimmt § 2 Abs.1 lit. f FLAG 1967, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im gegenständlichen Fall sind Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch für den volljährigen Sohn entweder das Absolvieren einer Berufsausbildung oder eine Arbeitsuchendmeldung beim Arbeitsmarktservice ohne Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu haben, wobei letztere Voraussetzungen durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen sind.
1. Berufung gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2003, November 2003 und Jänner 2005
Nach Abbruch der Lehre war der volljährige Sohn der Bw. ua. bis 10. August 2003, vom 13. bis 19. Oktober 2003 und vom 20. Dezember 2003 bis 11. Jänner 2004 beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend vorgemerkt ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für September 2003 - in diesem Zeitraum war der Sohn nicht arbeitsuchend vorgemerkt - wurde nicht bekämpft.
Rückforderung November 2003
In der Zeit vom 20. Oktober bis 20. Dezember 2003 nahm X an der Berufsvorbereitungsmaßnahme "Fit für die Lehre" teil und bezog in diesem Zeitraum eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Es handelte sich dabei um ein Schnupperpraktikum und Motivationstraining für lehrstellensuchende Jugendliche, das Unterricht in Berufskunde, Bewerbungstraining, Selbstpräsentation, Rhetorik, Vorbereitung auf die Berufsschule, EDV-Training, Betriebspraktika etc. bietet.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Unter diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes (vgl. VwGH vom 18.11.1987, 87/13/0135). An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 23.10.1999, 87/14/0031 und vom 7.9.1993, 93/14/0100, festgehalten: Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Eine Ausbildung für einen konkreten Beruf und damit eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liegt bei obigem Kurs aber nicht vor, sodass auch kein Familienbeihilfenanspruch besteht. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für November 2003 erfolgte daher zu Recht.
Rückforderung Jänner 2005
Vom 6. Dezember 2004 bis 7. Februar 2005 stand der Sohn der Bw. in einem Arbeitsverhältnis.
Aus der Vorlage des Informationsblattes betreffend Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag mit dem Hinweis "Jänner 2005" ist zu schließen, dass die Bw. vermeint, der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (eigenes zu versteuerndes Einkommen des Kindes von über 8.725 € im Kalenderjahr) treffe nicht zu und der Anspruch auf Familienbeihilfe bleibe aufrecht. Es ist zwar richtig, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 8.725 € liegt, dabei ist aber zu beachten, dass sich das Kind grundsätzlich in Berufsausbildung befinden muss. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall aber nicht erfüllt, sodass mit diesem Einwand nichts für den Standpunkt der Berufungswerberin zu gewinnen war.
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht nur dann, wenn sie entweder für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden oder wenn sie trotz Arbeitswilligkeit (Voraussetzung Arbeitsuchendmeldung) keinen Arbeitsplatz finden oder wenn sie erwerbsunfähig sind. Nachdem keine dieser Bedingungen im o. a. Zeitraum erfüllt war, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2005 zu Recht.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe für die Monate September 2003, November 2003 und Jänner 2005 waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2003, November 2003 und Jänner 2005 war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Berufung gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume Februar 2004 bis Dezember 2004 sowie Februar 2005 bis April 2005
Rückforderung Februar 2004 bis Dezember 2004
Von 12. Jänner 2004 bis 5. Dezember 2004 besuchte der Sohn der Bw. eine Berufsvorbereitungsmaßnahme im Projekt "Lernwerkstatt Pinzgau Saalfelden" und bezog in dieser Zeit eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Ziel dieser Maßnahme ist die Integration der Jugendlichen in den Lehrstellen-/Arbeitsmarkt durch Berufsbildungs- und Kompetenzentwicklungsmaßnahmen wie Erstellung eines Entwicklungsplanes, Berufsorientierung, Lehrstellensuche, Bewerbungstraining, Lernunterstützung, Grundschulung in der PC-Anwendung, Erwerben fachlicher und Praxis bezogener Grundlagen in den Metallberufen, soziale Integration, etc. Laut Zertifikat vom 22. November 2004 verrichtete X im Rahmen des Kurses manuelle Arbeiten in der Fahrradwerkstatt und Schlosserarbeiten, wobei eine theoretische Ausbildung nach Auskunft des Arbeitsmarktservices und der Lernwerkstatt nicht erfolgte. X besuchte den Kurs mit dem Ziel, eine Malerlehre anzustreben.
Wie bereits oben erwähnt, ist das Ziel einer Berufsausbildung die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Auch bei dieser Kursmaßnahme handelt es sich um keine berufsspezifische Ausbildung, deren Absolvierung zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt, sondern um eine Berufsorientierungsmaßnahme. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes kann für sich allein nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden. Grundlegende Kriterien einer Berufsausbildung, wie ein genau umrissenes Berufsbild, ein zur Praxis begleitender Unterricht, eine festgelegte Ausbildungsdauer bzw. das Ablegen von Prüfungen, müssen erfüllt werden. Im Falle des vom Sohn der Bw. absolvierten Arbeitstrainings im Rahmen der "Lernwerkstatt" sind diese Voraussetzungen für die Qualifizierung als Berufsausbildung nicht erfüllt. Er wurde nicht für einen speziellen Beruf ausgebildet und es standen die Kursinhalte auch in keinem fachlichen Zusammenhang mit der angestrebten Malerlehre.
Mangels Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfolgte daher die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Februar bis Dezember 2004 zu Recht.
Rückforderung Februar 2005 bis April 2005
Der Sohn der Bw. war zwar ab 7. Februar 2005 arbeitsuchend vorgemerkt, war aber bis 7. Februar 2005 in einem Arbeitsverhältnis und bezog von 8. Februar 2005 bis 4. Mai 2005 Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Arbeitslosengeld). Damit liegt aber ein Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967 vor und die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Monate Februar bis April 2005 erfolgte zu Recht.
Somit war auch diese Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am 7. April 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Berufsausbildung, Berufsorientierung |