keine Aussetzung der Einhebung bei Berufung gegen den Antrag auf Nachsicht abweisenden Bescheid
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gerhard Mayerhofer und Lorenz Hoffmann im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Steuerberater, 1090 Wien, Berggasse 10/14, vom 15. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vertreten durch Johannes Eder, vom 20. September 2005 betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO nach der am 6. April 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom 15. Oktober 2005 gegen den den Antrag auf Nachsicht des aushaftenden Abgabenrückstandes mit Ausnahme von € 75.000,00 abweisenden Bescheid beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1998 sowie der Anspruchszinsen 2004 im Gesamtbetrag von € 430.518,32.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2006 wies das Finanzamt den Antrag zurück, weil ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nur im Berufungsverfahren gegen Abgabenbescheide zulässig wäre.
Dagegen erhob der Bw. am 13. Februar 2006 Berufung, beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und und brachte begründend vor, dass es sich entgegen der Ansicht des Finanzamtes sehr wohl um Abgabenbescheide gehandelt hätte. Da zu klären wäre, ob die Abgaben mit € 0,00 festgesetzt würden oder nicht, würde jedenfalls eine mittelbare Abhängigkeit vom Berufungsverfahren bestehen.
In der am 6. April 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wies der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend darauf hin, dass grundsätzlich die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wäre, weil der Bw. in einem unkündbaren Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Entgegen der Ansicht des Bw. hängt die Höhe der Einkommensteuer 1998 sowie der Anspruchszinsen 2004 weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung der gegenständlichen Nachsichtsberufung ab, da auch im Falle einer Nachsichtsgewährung nicht der Abgabenbescheid selbst geändert, sondern lediglich auf die Einhebung der Abgabe (zum Teil) verzichtet wird.
Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängen, sind nämlich nach der herrschenden Lehre (Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 124) nur alle diejenigen, die im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist. In Frage kommt die Aussetzung der von einem Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuer und der davon wiederum abgeleiteten Anspruchszinsen aber lediglich ausschließlich im Falle einer Berufung gegen den jeweiligen Grundlagenbescheid, sie ist jedoch bei Berufungen gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrages ausgeschlossen.
Gleichlautend kommt auch nach den Richtlinien der Abgabeneinhebung, RZ. 428, eine Aussetzung im Zusammenhang mit Berufungen gegen im Einhebungsverfahren erlassenen Bescheiden nicht in Betracht. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Nachsichtsverfahren keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden auszusetzen (VwGH 22.10.2002, 97/14/0090).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6. April 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Aussetzung der Einhebung, Nachsicht |