UFS RV/2314-W/05

UFSRV/2314-W/0522.3.2006

Gemeinsamer Haushalt auch bei mehreren Wohnsitzen bei aufrechter Ehe gegeben.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0099 eingebracht. Mit Erk. v. 27.1.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0489-W/09 und RV/0490-W/09 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw.,

a) vom 4. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 15. September 2005 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) sowie

b) vom 24. März 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004,

entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

 

Strittig ist zum einen die Zurückweisung einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und zum anderen die Abweisung eines Antrages auf Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004.

1. Einkommensteuer 2004:

Die Bw. stellte am 23. Jänner 2005 einen elektronischen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 in dem sie u.a. die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages begehrte.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 und wies in seiner Begründung darauf hin, dass der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die Bw. im Veranlagungsjahr 2004 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe.

Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid am 24. März 2005 Berufung und begehrte die Aufhebung dieses Bescheides und die Erstattung des Mehrkindzuschlages. Weiters führe die Bw. hinsichtlich der beantragten Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004 aus, dass sie am 7. Februar 2004 vor dem Standesamt M die Ehe mit Herrn A geschlossen habe. Dennoch sei ihr Gatte ausschließlich an der Adresse B, wohnhaft und aufhältig. Die Bw. selbst hingegen sei mit Hauptwohnsitz in C, gemeldet und führe einen eigenen Haushalt gemeinsam mit ihren teilweise minderjährigen Kindern. Für sämtliche am Hauptwohnsitz anfallenden Kosten komme die Bw. ausschließlich alleine auf und erfahre keinerlei Unterstützung durch ihren Ehegatten. Es könne daher von einem sogenannten Familieneinkommen, zu welchem der Gehalt ihres Ehegatten zählen würde, im gegenständliche Fall nicht gesprochen werden.

Die Bw. sei allerdings mit Nebenwohnsitz an der Adresse ihres Ehegatten gemeldet, halte sich jedoch dort nur maximal fünfmal im Jahr dort auf.

Mit Bescheid vom 15. September 2005 wurde die Berufung gem. § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, da im Einkommensteuerbescheid 2004 nicht über den Mehrkindzuschlag abgesprochen worden sei.

Die Bw. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15. September 2005 erneut Berufung, da der Bescheid mangelhaft sei und über die Anträge nicht vollständig abgesprochen worden sei. Gleichzeitig urgiere sie die Entscheidung über den Mehrkindzuschlag.

2. Mehrkindzuschlag 2004:

Die Bw. stellte am 23. Jänner 2005 einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004.

Mit Bescheid vom 18. März 2005 wurde der Antrag vom Finanzamt abgewiesen, da das (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (= Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gem. § 45 ASVG) übersteige.

Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid am 24. März 2005 Berufung und begehrte die Aufhebung dieses Bescheides und die Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004. Weiters führe die Bw. hinsichtlich der beantragten Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004 aus, dass sie am 7. Februar 2004 vor dem Standesamt M die Ehe mit Herrn A geschlossen habe. Dennoch sei ihr Gatte ausschließlich an der Adresse B, wohnhaft und aufhältig. Die Bw. selbst hingegen sei mit Hauptwohnsitz in C, gemeldet und führe einen eigenen Haushalt gemeinsam mit ihren teilweise minderjährigen Kindern. Für sämtliche am Hauptwohnsitz anfallenden Kosten komme die Bw. ausschließlich alleine auf und erfahre keinerlei Unterstützung durch ihren Ehegatten. Es könne daher von einem sogenannten Familieneinkommen, zu welchem der Gehalt ihres Ehegatten zählen würde, im gegenständliche Fall nicht gesprochen werden.

Die Bw. sei allerdings mit Nebenwohnsitz an der Adresse ihres Ehegatten gemeldet, halte sich jedoch dort nur maximal fünfmal im Jahr dort auf.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2005 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzt ihr Berufungsbegehren im Wesentlichen folgendermaßen:

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

a) Die Bw. bekämpft die Nichtberücksichtigung des Mehrkindzuschlages.

b) Die Bw. hat am 7. Februar 2004 geheiratet.

c) Der gemeldete Hauptwohnsitz der Bw. befindet sich in C und der Nebenwohnsitz in B (= Hauptwohnsitz des Ehegatten).

zu a-c) Diese Feststellungen ergeben sich aus den Berufungen vom 24. März 2005.

1. Einkommensteuer 2004:

§ 273 Abs. 1 BAO normiert:

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch einen Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechtes sind Anbringen, Anträge oder Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zu ihrer Einbringung die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, somit die allgemeinen Prozessvoraussetzungen für ein Tätigwerden der Behörde in der Sache, im Gegenstand, der dem Parteischritt zugrundeliegt, nicht erfüllt sind.

Sind diese Formalerfordernisse nicht gegeben, fehlen die erforderlichen Prozessvoraussetzungen, so fehlt der Behörde die Sachkompetenz zur (meritorischen) Entscheidung, sie hat, ohne in die Sache einzugehen, den Parteischritt zurückzuweisen (vgl. Stoll BAO Kommentar, Band 3, Kap. 1 zu § 273).

D.h. die Berufungsbehörde kann und darf nicht eine Frage entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und auch nicht vom Spruch des angefochtenen Bescheides umschlossen ist. Eine solche Frage, die im Wege einer Berufung in das Verfahren eingebracht wurde, die aber nicht Angelegenheit des erstinstanzlichen Verfahrens war und nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat, darf im Rechtsmittelverfahren nicht in sachliche Behandlung genommen werden (vgl. Stoll BAO Kommentar, Band 3, Kap. 4dd zu § 273).

Da im gegenständlichen Fall die Problematik der Zuerkennung des Mehrkindzuschlages nicht Sache des Einkommensteuerbescheides 2004 gewesen ist, war aus den o.a. Gründen die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wegen einer Sache, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war zu Recht vom Finanzamt zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Mehrkindzuschlag 2004:

§ 9 FLAG 1967 normiert:

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,40 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

§ 9a Abs. 1 FLAG 1967 normiert:

Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

§ 9a Abs. 2 FLAG 1967 normiert: Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

§ 9b FLAG 1967 normiert:

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

Der Mehrkindzuschlag steht demnach zu, wenn die Bw. allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten oder Lebensgefährten 2004 für mindestens drei Kinder die Familienbeihilfe bezogen hat und das (Familien-)Einkommen 2004 das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) nicht übersteigt, das sind 41.400 €.

Dabei ist das zu versteuernde Einkommen heranzuziehen. Die im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigenden Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen. Bei nichtselbständigen Einkünften ist der Betrag unter Kennzahl 245 des Lohnzettels um die bei der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigenden steuerlich wirksamen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zu vermindern.

Das zu versteuernde Einkommen der Bw. und das zu versteuernde Einkommen des (Ehe)Partners sind für die Ermittlung der Höhe des Familieneinkommens zusammenzurechnen.

Keine Zusammenrechnung erfolgt, wenn die Bw. mit ihrem (Ehe)Partner im Jahr 2004 nicht mehr als 6 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder wenn das Einkommen eines der (Ehe)Partner negativ ist.

Das Familieneinkommen stellt sich für das Jahr 2004 wie folgt dar:

2004

D

19.596,83

A

31.694,14

Summe:

51.290,97

maximal (lt. ASVG):

41.400,00

Wie die Bw. selbst ausführt, hat sie am 7. Februar 2004 eine eheliche Gemeinschaft mit Herrn A begründet.

Gem. § 90 Abs. 1 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

Zur Behauptung der Bw., dass sie bis dato keinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten führt, wird ausgeführt, dass der gemeinsame Haushalt nicht "meldezettelmäßig" zu verstehen ist. Da die Bw. weder behauptet, dass es sich bei der von ihr eingegangenen Ehe um eine Scheinehe handle noch Gründe anführt, die der Erfüllung der ehelichen Pflichten gem. ABGB entgegenstünden, wie z.B. körperliche Bedrohung, eingeleitetes Scheidungsverfahren etc., ist im gegenständlichen Fall von einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 90 Abs. 1 ABGB und von einerim Sinne des § 9a Abs. 1 FLAG gemeinsamen Haushaltsführung (trotz verschiedener Wohnsitze) auszugehen.

Da somit die o.a. gesetzlichen Erfordernisse für die Zuerkennung des Mehrkindzuschlages nicht gegeben sind, war der Antrag vom 23. Jänner 2005 zu Recht vom Finanzamt abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 22. März 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 9a Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 90 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811

Schlagworte:

Mehrkindzuschlag, gemeinsamer Haushalt, Wohnsitz

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