UFS RD/0089-W/04

UFSRD/0089-W/0414.3.2006

Keine Betriebsausgaben waren hier: Hingabe eines Privatkredites, Arbeitszimmer, AfA von wertlosen Wirtschaftsgütern; Feststellung einer Einkunftsquelle

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0122 eingebracht. Mit Erk. v. 3.9.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird mit € 662,64 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Auf die zu den Vorjahren 2000 bis 2002 ergangenen Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates vom 5. Juli 2004, RV/4498-W/02, vom 19. Mai 2005, RD/0006-W/04, und vom 28. Oktober 2005, RV/1789-W/03, wird verwiesen.

Am 28. April 2004 reicht die Abgabepflichtige ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 beim zuständigen Finanzamt ein. Mit Schriftsatz vom 12. November 2004 rügt die Abgabepflichtige diesbezüglich die Verletzung der Entscheidungspflicht und begehrt die Devolution. Das Finanzamt holt den Bescheid innerhalb der Frist des § 311 Abs. 3 BAO nicht nach, sodass die Entscheidungspflicht auf den unabhängigen Finanzsenat übergeht.

Die Abgabepflichtige erklärt für das Jahr 2003 einen gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Verlust aus selbständiger Arbeit von € 29.415,88. Daneben bezieht sie eine Pension.

Das Anlageverzeichnis weist per 31.12.2003 Buchwerte von € 185.597,81 und eine Absetzung für Abnutzung von € 18.650,13 aus. Zu den in der Berufungsentscheidung RV/4498-W/02 bereits dargestellten Gütern des Anlagevermögens sind im Jahr 2003 hinzugekommen: ein IBM PC 300, Monitor und Zubehör, um € 650,00 und eine AppleMac EDV-Anlage um € 2.378,33 am 29.12.2003. Die Betriebsausgaben werden insgesamt mit € 32.250,13 erklärt, darin neben der AfA enthalten u.a.: Miete mit € 3.761,90, Kredit mit € 7.800,00 und Wiener Städtische Versicherung mit € 879,00. An Betriebseinnahmen erklärt sie € 2.834,25 von einer Tageszeitung, die Zeile "Verwertungsrechte" weist keinen Betrag aus. Privatentnahmen werden nicht erklärt.

Im Vorhalt vom 19. Mai 2005 wird die Abgabepflichtige darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen zu den Vorjahren im gegenständlichen Abgabenverfahren Vorhaltscharakter haben. Unter Hinweis auf die zu den Vorjahren ergangenen Entscheidungen sei beabsichtigt, als steuerliche relevante Tätigkeit nur die Beratungstätigkeit für die bei der Tageszeitung beschäftigte HK anzusehen. Die Abgabepflichtige wurde weiters aufgefordert, zu sämtlichen Betriebsausgaben und -einnahmen die betriebliche Veranlassung zu erläutern. Zum Kredit wurde mitgeteilt, dass nach bisherigem Kenntnisstand davon auszugehen sei, dass es sich dabei um den LP hingegebenen Kredit handelt, mit welchem dieser den Drucker angeschafft hat. Die Hingabe eines Kredites führe aber nicht zu Betriebsausgaben. Lediglich die Zinsen von Kreditrückzahlungen, dessen Aufnahme beim Schuldner betrieblich veranlasst war, führen zu Betriebsausgaben. Die Tilgung des Kapitals führe in keiner Gewinnermittlungsart zu Betriebsausgaben. Nach Aussage des LP erfolge die Rückzahlung im Wege der Aufrechnung über das Kontokorrentkonto. Zutreffendenfalls wird um Vorlage des Kontokorrentkontos dazu ersucht. Um Bekanntgabe der Mittelherkunft wurde ebenso ersucht wie um Vorlage des Kreditvertrags oder Erläuterung seines Inhaltes bei mündlicher Vereinbarung, insbesondere Vereinbarungen zu Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten. Schließlich wurde gefragt, in welchem Umfang und zu welchem Zweck die Abgabepflichtige und LP den neuen Drucker benutzen, was der mit Herrn LP behauptete mündliche Mietvertrag seit Veräußerung der Liegenschaft vorsehe und weshalb es im Jahr 2003 keine Betriebseinnahmen aus Verwertungsrechten gegeben habe.

Diesen Vorhalt beantwortet die Pflichtige mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 wie folgt: "1.) Meine Tätigkeit findet im Rahmen des Urheberrechtes statt und ist gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 zu beurteilen. Selbstverständlich gehört auch meine Forschungstätigkeit in diesen Rahmen und meine schriftstellerische Arbeit, nicht nur meine Tätigkeit für die Tageszeitung. 2.) Im Jahre 2003 habe ich Einnahmen in der Höhe von Euro 2.834,25 aus Verwertungsrechten von der Tageszeitung erhalten, wie ich in meiner Einkommensteuererklärung angegeben habe. 3.) Das Darlehen, das ich Herrn LP gab, um ihm den Kauf eines Drucker zu ermöglichen, ist selbstverständlich eine Betriebsausgabe, da ein mittelbarer Zusammenhang mit meiner Tätigkeit besteht. Ob die angesprochene Tilgung des Kapitals eine Betriebsausgabe darstellt, ist für mich vollkommen belanglos. Zinsen wurden keine vereinbart, die Tilgung erfolgt durch Gegenleistungen. Das Kontokorrentkonto habe ich bereits vorgewiesen, ich lege es noch mal bei. Um das Geld zu beschaffen, habe ich einen Bausparvertrag belehnt. Das ist dem Finanzsamt bekannt, da es mit Hilfe eines Sicherstellungsauftrages gepfändet hat. 4.) Ich nutze den Drucker zum Ausdruck von Werken, die ich gerade in Arbeit habe, sowie für die Erstellung der Kalenderunterlagen für die Tageszeitung, wie zB in der Beilage ersichtlich. 5.) Seit Verkauf der Liegenschaft bin ich bei Herrn LP Untermieterin und bezahle monatlich ein Pauschale von Euro 560,- inklusive Umsatzsteuer. 6.) Alle Betriebsausgaben ermöglichen meine Tätigkeit im Rahmen des Urheberrechts."

Nach dem im von LP über die Abgabepflichtige geführten Kontokorrentkonto ist der in der Spalte "Gutschrift" ausgewiesene Kredit in drei Teilbeträgen, und zwar am 5.5.2003 mit Euro 1.000,00, am 1.7.2003 mit Euro 6.000,00 und am 22.12.2003 mit Euro 800,00 hingegeben worden. Eine weitere Gutschrift ist am 22.1.2003 mit Euro 890,00 ausgewiesen, insgesamt sind für das Jahr 2003 Belastungen von Euro 18.539,28 eingetragen.

Mit Berufungsentscheidung vom 28.10.2005, RV/1789-W/03, wird zur Umsatzsteuer für das Jahr 2002 entschieden. Zusätzlich auf diese Entscheidung hinweisend ergeht mit Datum 7. November 2005, worin die Abgabepflichtige wie bereits bezüglich der Einkommensteuer für das Jahr 2002 unter Hinweis auf die zum Vorjahr dargestellten Rechtsgrundlagen aufgefordert wird, ihre Betriebsergebnisse je Einkunftsquelle zu erklären, ansonsten wie zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eine betragsmäßig bezeichnete Zwangsstrafe verhängt werden wird (siehe AO 235/0001-WStL/05). Zum Kredit wird ihr die Rechtslage mitgeteilt und wegen der gemeinsamen Nutzung des Druckers, den sie durch Hingabe von Geldmitteln zur Gänze finanziert hat, während sie für die Rückzahlung keine Geldmittel, sondern Sachleistungen erhält, werden Fragen zum wirtschaftlichen Eigentum gestellt. Zur wie bereits in den Jahren 2000, 2001 und 2002 als Betriebsausgabe erklärten Prämie für eine Lebensversicherung wird mitgeteilt, dass diese als Sonderausgabe berücksichtigt werden wird und dass notorisch unrichtig ausgefüllte Steuererklärungen als Finanzordnungswidrigkeit strafbar sind. Schließlich wird gefragt, ob auch im Jahr 2003 Zahlungen direkt von Frau HK an die Abgabepflichtige gegangen seien und wenn nicht, wird um Bekanntgabe der Gründe ersucht.

Diesen Vorhalt beantwortet die Abgabepflichtige mit Schriftsatz vom 25. November 2005 wie folgt: "Zu den Vorhalten bezüglich Einkommensteuer 2000, 2001, 2002 und 2003 verweise ich auf mein Beschwerdevorbringen beim VwGH, VH 2005/13/0033 und VH 2005/13/0048. Meine Einnahmen habe ich in meiner Einkommensteuererklärung für 2003 deklariert. Ich habe bereits zu GZ. RD/0089 W/04 mit Datum vom 06.06.2005 dem UFS mitgeteilt, dass ich von der Tageszeitung aus der Verwertung meiner Urheberrechte Euro 2834,25 erhalten habe. Eine weitere Unterteilung ist gar nicht möglich. Die schikanöse Androhung einer Zwangsstrafe beweist, dass die Referentin parteiisch und voreingenommen gegen mich agiert, da sie genau weiß, dass ich bloß die Einnahmen den Ausgaben gegenüberzustellen habe und zu keiner Buchführung verpflichtet bin. Die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens ist jedenfalls eine Ausgabe. Der UFS konnte mir kein Gesetz nennen, worin das Gegenteil zu lesen ist. Ich kann nicht nachvollziehen, welcher Drucker gemeinsam von mir und Herrn LP genutzt wird. Der Vorwurf der Scheinunternehmerschaft und der Liebhaberei ist unbegründet, rechtswidrig und durch die Vorrangigkeit der Eu Richtlinien nicht anwendbar. Ich kann nicht nachvollziehen, welcher Drucker vom UFS auf ATS 7800.geschätzt worden ist. Dass meine Tätigkeit für die Krone weit über eine beratende Tätigkeit hinausgeht, ist dem UFS aus dem mir mit GZ RD/0089 W/04 zurückerstatteten Kalenderunterlagen bekannt. Der UFS überschreitet seine Kompetenz, wenn er mir einen Drucker im Werte von Euro 400,00 (ATS 5504,12) vergönnt aber nicht einen, der ATS 7800,00 wert sein soll. Ich kann aber überhaupt nicht nachvollziehen, um welchen Drucker es sich handeln soll. Ich bin auch keine Lebensgefährtin und kann nicht nachvollziehen, was ein Drucker mit einer Lebensgemeinschaft zu tun hat. Keinesfalls kann mir der UFS vorschreiben, welchen Drucker ich für meine Tätigkeiten benützen darf. Da ich nur Ausgaben und Einnahmen gegenüber zu stellen habe und dies auch getan habe, obliegt es der Abgabenbehörde, die deklarierte Versicherung, die ja auch eine Ausgabe darstellt, als Sonderausgabe zu verwerten. Die Abgabenbehörde ist ja gemäß § 115 BAO verpflichtet, mir bei der Steuererklärung zu helfen und nicht mit Finanzordnungswidrigkeiten zu drohen, insbesondere deshalb, da die Einkommensteuer keine selbstberechnete Abgabe darstellt. Die Referentin war offensichtlich unfähig, einen Paragraph zu nennen, nach dem nicht Einnahmen sondern "einkunftsquellenbezogene Einkünfte" deklariert werden müssen. Auch die Androhung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig und schikanös, wenn dadurch die Deklaration" einkunftsquellenbezogener Einkünfte" erzwungen werden soll, wobei die Referentin nicht einmal erklärt, was sie sich darunter vorstellt. Ich habe nur meine Einnahmen den Ausgaben gegenüberzustellen. Weder in § 4(3) noch in § 44(4) EStG findet sich ein Hinweis auf einkunftsquellenbezogene Einkünfte. Die Referentin hat hier offensichtlich Ausgaben mit Einkünften verwechselt. Im Jahre 2003 habe ich keine Zuwendungen von Frau HK erhalten. Über den Grund kann nur Frau HK Auskunft geben."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt.

Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.

Gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 sind Einkünfte im Sinne des Abs. 3: 1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. 2. Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. ...

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. ...

Gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 müssen Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:

- Anschaffungstag, - Anschaffungs- oder Herstellungskosten, - Name und Anschrift des Lieferanten, - voraussichtliche Nutzungsdauer, - Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und - den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

§ 28 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: ... Ziffer 3: Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus

- der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes - der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 184 Abs. 2 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

2. Rechtliche Beurteilung: Es wurde in den Vorhalten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zu den Vorjahren ergangene Entscheidung im gegenständlichen Verfahren Vorhaltscharakter hat. Auf der Sachverhaltsebene wurde jedoch auch für das Jahr 2003 nichts vorgebracht, wodurch eine von den eingangs angeführten, zu den Vorjahren ergangenen Entscheidungen abweichende abgabenrechtliche Beurteilung Platz greifen könnte.

2.1. Bestimmung der Einkunftsart: Auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt das Subsidiaritätsprinzip, d. h, Einkünfte iSd § 28 liegen nur dann vor, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Einkünfte aus der Rechtsüberlassung sind daher nicht im Rahmen des § 28 zu erfassen, soweit das Recht selbst Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 zuzuordnen ist (Doralt9, § 28, Tz 67 und 74). Verwertet zB ein Schriftsteller sein Urheberrecht, erzielt er mit der schriftstellerischen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einkünfte aus Diensterfindungen wären den nichtselbständigen Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 4 iVm § 25 EStG 1988 zuzuordnen. § 28 wird in erster Linie jene Fälle erfassen, in denen die Einkünfte dem Erben aufgrund eines noch vom Erblasser abgeschlossenen Vertrages zufließen. Die Abgabepflichtige erzielte daher als Schriftstellerin betriebliche Einkünfte iSd § 22 EStG 1988, sofern die Schriftstellerei als über eine persönliche Neigung hinausgehend mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen würde. Eine Forschungstätigkeit wurde für das Jahr 2003 ebenso wenig nachgewiesen wie für die Vorjahre. Auf die rechtliche Beurteilung der eingangs angeführten, zu den Vorjahren ergangenen Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

2.2. Betriebsvermögen - Privatvermögen: Unter Betriebsvermögen ist die Summe jener Wirtschaftgüter zu verstehen, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, deren Aufwendungen oder Ausgaben daher betrieblich veranlasst sind. Nach dem Ermittlungsergebnis ist die betriebliche Veranlassung der erklärten Betriebsausgaben nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Wie bereits in den Vorjahren sind im Anlageverzeichnung daher Güter des Privatvermögens erfasst (Blutsenkungsapparat, Werknutzungsrechte an Werken, Fahrnisse etc). Hiezu wurde bereits mit RV/4498-W/02 entschieden, dass deren wahrer Wert ATS bzw. Euro Null beträgt, womit sich die Abgabepflichtige nicht auseinandersetzt. Die Mietzahlungen wurden in den Vorjahren als ihren Beitrag im Rahmen einer Lebensgemeinschaft angesehen (s ausführlich in RV/4498-W/02 und RV/1789-W/03). Dies ist für das Jahr 2003 nicht anders zu beurteilen.

2.3. Beratungstätigkeit für HK bzw. an die Tageszeitung Nur diese Betätigung ist als eine organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit anzusehen, die neben den anderen Voraussetzungen auch das wesentliche Erfordernis der Absicht, Gewinne zu erzielen, erfüllt, sodass nur diese Betätigung eine steuerliche beachtliche Einkunftsquelle darstellt. Der Einwand der Vorrangigkeit der EU-Richtlinien, wobei angenommen wird, dass die Abgabepflichtige die 6. Richtlinie meint, geht zur Einkommensteuer ins Leere. Bezüglich der behaupteten Forschungstätigkeit und der Schriftstellerei zu anderen Werken als dem Gedichtband "Peitschen tun doch weh" wird auf die eingangs angeführten, zu den Vorjahren ergangenen Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates verwiesen.

2.4. Im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer Im Bereich der Einkommensteuer gelten seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 strengere Kriterien für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers als für die Umsatzsteuer (s RV/1789-W/03). Im Wesentlichen verlangt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 neben der betrieblichen oder beruflichen Notwendigkeit, die auch das Umsatzsteuergesetz verlangt, dass das Arbeitszimmer auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. In wie weit für die Ausübung einer Beratungstätigkeit mit jährlichen Einnahmen von netto € 2.834,25 notwendig sein soll, macht die Abgabepflichtige nicht einsichtig und ist auch nicht zu erkennen. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben eines häuslichen Arbeitszimmers ist weiters nur dann gegeben, wenn eine einwandfreie Trennung von betrieblichem bzw. beruflichem Aufwand und privatem Aufwand möglich ist, ansonsten liegt nichtabzugsfähiger Mischaufwand vor (VwGH vom 11.6.1986, 86/13/0017). Die Behauptung, nur mit Estrich ausgestatteter Wohnraum mache Wohnraum automatisch zu Betriebsräumen, ist nicht schlüssig und widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Mangels Notwendigkeit und mangels Möglichkeit, betrieblichen Aufwand von privatem Aufwand einwandfrei trennen zu können, ist keines der angemieteten Zimmer als Arbeitszimmer iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 anzusehen.

2.5. Privatkredit an LP Gegenstand des Betriebes der Abgabenpflichtigen ist die Ausübung einer Beratungstägigkeit, nicht die Kreditgewährung. Die Hingabe eines Kredites führt beim Kreditgeber zu einer Kapitalforderung, die nur im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 unter bestimmten Voraussetzungen als Anlagevermögen zu erfassen ist, weil nur diese Gewinnermittlungsart den Begriff des gewillkürten Betriebsvermögens kennt. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 erfasst wie auch der Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 nur notwendiges Betriebsvermögen. Die Hingabe eines Kredites ist keine Betriebsausgabe oder stellt keine Werbungskosten dar, weil mit der Hingabe des Kredites gleichzeitig die Rückzahlungsforderung entsteht. Die Hingabe eines Kredites ist daher in jeder Art der Gewinnermittlung oder Überschussermittlung eine steuerlich nicht erfassbare Vermögensumschichtung, vergleichbar der Entnahme aus der Kasse und der Einlage in auf ein Sparbuch. Nur die über den Vermögensstamm hinausgehende Rückzahlung, in aller Regel daher Zinsen, werden einkommensteuerlich erfasst. Gegenständlich wurden aber gar keine Zinsen vereinbart, weshalb ein einkommensteuerlich relevanter Vorgang gar nicht vorliegt und eine Auseinandersetzung mit der Einkunftsart unterbleiben kann.

2.6. Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbetrieb Wie bereits zu den Vorjahren und wie im Vorhalt in Aussicht genommen, werden die erklärten Betriebeinnahmen übernommen und die Betriebsausgaben mit 6 % der Betriebseinnahmen, also mit € 170,00 gemäß § 184 BAO wegen mangelnder Aufklärung geschätzt. Die Abgabepflichtige ist der Aufforderung zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht nachgekommen. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt daher € 2.664,19.

2.7. Lebensversicherung: Die Prämie für die Lebensversicherung ist keine Betriebsausgabe, sondern ist als erhöhte Sonderausgabe iSd § 18 Abs. 1 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 zu berücksichtigen. In Verbindung mit § 18 Abs. 3 Z 2 3. Teilstrich EStG 1988 ist von der Prämie iHv € 879,00 ein Viertel als Sonderausgabe abzusetzen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 14. März 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkunftsquelle, organisatorische Einheit, Beweiswürdigung, Betriebsausgaben, Arbeitszimmer, Kreditgewährung, Absetzung für Abnutzung, Anschaffungskosten

Verweise:

UFS 05.07.2004, RV/4498-W/02
UFS 19.05.2005, RD/0006-W/04
UFS 28.10.2005, RV/1789-W/03

Stichworte