UFS RV/0387-G/04

UFSRV/0387-G/047.3.2006

Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe gewährt wird, als außergewöhnliche Belastung

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.K., vom 9. August 2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 13. Juli 2004, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 (unter anderem) die Berücksichtigung eines Betrages von 8.976,00€ als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 beantragt. Dabei handelte es sich um Barzuwendungen in Höhe von insgesamt 7.060,00€ an seine Tochter Eva H., geboren am 31. März 1964, für diese Tochter übernommene Kosten einer Autoreparatur in der Höhe von 173,74€ und ebenfalls für seine Tochter übernommene Kosten für die Ausbildung zur "Heilmasseurin und Heilbademeisterin" in der Höhe von 1.743,00€. Diese zuletzt genannten Kosten waren vom Berufungswerber in drei Raten zu je 581,00€ gezahlt worden, davon die erste bereits im Kalenderjahr 2002, die zweite am 9. Jänner 2003 und die dritte Rate am 14. Februar 2003.

In einem nach gereichten Schriftsatz vom 3. Juli 2004 führte der Berufungswerber auszugsweise aus:

"Meine Tochter Eva H. in ... ist nach langjähriger Tätigkeit in der Schweiz Mitte 2002 mittellos in die Heimat ... zurückgekehrt, alleinstehend. Sie konnte zunächst einen finanziell lebensfähigen Job nicht finden, und begann dann eine selbständige Tätigkeit nur auf Provisionsbasis mit einem Monatsverdienst zwischen 150€ und 500€ (...). Da mit diesem Verdienst finanziell ein wirtschaftliches Überleben nicht möglich war, bin ich als Vater wohl verpflichtet, einen finanziellen Beitrag zu leisten, dass meiner Tochter ein ihr zustehender tragbarer Lebensunterhalt möglich machen konnte. Diese finanziellen Beiträge an meine Tochter beeinträchtigt aber gleichzeitig meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spürbar stark, da ich auch für die Ex-Frau ... 6.366€ an Unterhalt zahlen muss - dies sind für 2003 14.761€."

Mit dem nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 13. Juli 2004 erkannte das Finanzamt nur die im Jahr 2003 gezahlten Ausbildungskosten der Tochter von 1.162,00€ dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung an, diese überstiegen jedoch nicht den auf Grund des Einkommens und Familienstandes des Berufungswerbers mit 3.467,24€ ermittelten Selbstbehalt.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom 9. August 2004 begründet der Berufungswerber im Wesentlichen wiederum mit seiner gegenüber seiner mittellosen Tochter bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Außerdem ersuchte er um eine Begründung für die trotz Einbehalt der anfallenden Lohnsteuer durch die bezugsauszahlende Stelle mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung. Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2004 hat das Finanzamt diese Berufung mit eingehender Begründung abgewiesen. Auch die für das Entstehen der Abgabennachforderung geforderte Begründung wurde gegeben.

Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom 29. September 2004 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, noch Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind grundsätzlich durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.

Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Allerdings sind gemäß der Verfassungsbestimmung in § 34 Abs. 7 Z 5 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Für die volljährige Tochter des Berufungswerbers wird keine Familienbeihilfe gewährt.

Die vom Berufungswerber im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung geleisteten Zahlungen und übernommen Kosten stellen daher bei ihm nur dann und insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als sie bei der Tochter selbst, hätte sie die Zahlung geleistet, eine außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 darstellten. Darüber hinausgehende Ausgaben und Aufwendungen dürfen nach der zitierten Verfassungsbestimmung ungeachtet einer allenfalls bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Es bedarf wohl keiner weiteren Begründung, dass Leistungen für den eigenen Unterhalt schon mangels Außergewöhnlichkeit keine "außergewöhnliche Belastung" darstellen. Da sohin die Kosten für den eigenen Unterhalt bei der Tochter des Bw, hätte sie diese Kosten zur Gänze selbst bestritten, keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 darstellten, können sie auch vom unterhaltspflichtigen Vater insoweit nicht mit Erfolg als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Der Frage, ob die übernommenen Ausbildungskosten der Tochter bei ihr eine außergewöhnliche Belastung darstellten und diese Kosten daher dem Grunde nach auch als außergewöhnliche Belastung des Berufungswerbers anzuerkennen sind, kann keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zukommen, weil diese Kosten von 1.162,00€ nicht den mit 3.467,24€ ermittelten Selbstbehalt übersteigen. Damit ist eine der allesamt erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug eines Aufwandes als außergewöhnliche Belastung jedenfalls nicht erfüllt.

Da der angefochtene Bescheid sohin der bestehenden Rechtslage entspricht, musste die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.

Graz, am 7. März 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

gesetzlicher Unterhalt, Unterhaltsverpflichtung, Kind

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