Telefon- und Internetkosten bei einem Gemeindemandatar
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K, vom 15. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 19. August 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe beträgt:
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2004 | Einkommen | 50.026,24 € | Einkommensteuer | 16.366,30 € |
anrechenbare Lohnsteuer | -14.970,97 € | |||
Ergibt folgende Einkommensteuer | 1.395,33 € |
Entscheidungsgründe
1. Der Bw. beantragte bei der Veranlagung für 2004 die Berücksichtigung von Telefon- und Internetkosten für seine Gemeinderatstätigkeit. Der Bw. ist Vizebürgermeister und Sportreferent in der Gemeinde N.
2. Im Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 19. August 2005 wurden die Kosten nicht in dem vom Bw. beantragten Ausmaß berücksichtigt.
3. Der Bw. erhob mit Schreiben vom 15. September 2005 gegen den bezeichneten Einkommensteuerbescheid für 2004 Berufung (Auszug):
Im Jahre 2004 sei der Bw. neben seiner Angestelltentätigkeit auch als Gemeindemandatar tätig gewesen. Er habe das allgemeine Pauschale für Gemeindemandatare beantragt. Er wolle nunmehr dieses Pauschale zurückziehen und die tatsächlichen Werbungskosten beantragen, die im Zuge der Tätigkeit als Gemeindemandatar entstanden seien.
In den Werbungskosten in Höhe von 2.257,66 € seien auch folgende Kosten enthalten:
Telefonkosten Festnetz 1.298,41 €, davon 60%= 779,05 €.
Telefonkosten Handy 357,64 €, davon 60% = 214,58 €
Internetkosten 706,92 €, davon 60% = 424,15 €.
4. Mit Schreiben vom 22. September 2005 ersuchte das zuständige Finanzamt um Ergänzung der Berufung (Auszug):
Der Bw. werde ersucht, die geltend gemachten Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen.
Telefongebühren würden nicht dem Aufteilungsverbot unterliegen (auch nicht die Grundgebühr). Sei eine Abgrenzung des beruflich veranlassten Teiles vom privaten Teil nicht möglich, habe sie im Schätzungswege zu erfolgen (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Der Bw. werde ersucht Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, wie sich die 60%ige Nutzung als Gemeindemandatar vom Gesamtbetrag (Festnetz und Handy) ermittle.
Auch Internetkosten unterlägen nicht dem Aufteilungsverbot. Auch hier müsse eine Schätzung erfolgen, wenn eine Abgrenzung nicht möglich sei. Abzugsfähig seien (anteilig) Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die Kosten für Pauschalabrechnungen (Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr). Aufwendungen für spezielle Anwendungsbereiche seien zur Gänze abzugsfähig (Gebühr für ein Rechtsinformationssystem). Kosten für allgemein bildende Informationssysteme seien nicht abzugsfähig. Auch zu diesem Punkt werde der Bw. ersucht, Unterlagen nachzureichen, aus denen hervorgehe, nach welchen Kriterien die 60%ige berufliche Verwendung des Internet eruiert worden sei.
5. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 ersuchte das Finanzamt neuerlich um Ergänzung der Berufung und schriftliche Stellungnahme zu den Ausführungen (Auszug):
a. Mangels beweiskräftiger Unterlagen über Zahl und Dauer der beruflichen Gespräche (und den jeweiligen Gesprächspartner), sei der beruflich veranlasste Anteil an den gesamten Telefonkosten der privaten Anschlüsse im Schätzungswege zu ermitteln gewesen (VwGH 20.12.1994, 90/14/0229). Die Telefongebühren für 2004 stellten sich wie folgt dar:
Festnetz 1.284,41 €,
Handy 357,64 €.
Da die Gesprächsgebühren für das Festnetz in dieser Höhe bei einer dreiköpfigen Familie durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, sei der beruflich veranlasste Anteil aufgrund der Tätigkeit als Mitglied des Gemeindevorstandes mit 10% zu berücksichtigen.
b. Die Internetkosten des Bw. im Jahr 2004 würden 706,92 € betragen. Die unter den Telefonkosten angeführten Umstände für die Schätzung des beruflich veranlassten Anteils seien analog anzuwenden.
c. Als Werbungskosten seien daher folgende Aufwendungen anzusetzen:
Telefon Festnetz 129,84 €,
Telefon Handy 214,58 €,
Telefon Internet 70,69 €.
6. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 erfolgte eine Stellungnahme des Bw. zum Ergänzungsersuchen vom 17. Oktober 2005 (Auszug):
a. Da der Bw. die Kosten von Festnetz und Handy nicht genau abgrenzen könne, erfolge dies im Wege seiner Einschätzung. Er habe daher 60% der Telefonkosten als Werbungskosten angegeben. Dies vor allem aus folgenden Gründen:
(1) Der Haushalt bestehe zwar aus drei Personen, aber die Tochter habe ein eigenes Handy, sodass eine Nutzung des Festnetzes oder des Handys durch sie fast ausgeschlossen werden könne. Dies reduziere die Quote für private Telefonate.
(2) Der Grund, warum der Bw. zu Hause ein Festnetz habe, sei seine berufliche Tätigkeit, da er sonst alle anderen Telefonate von unterwegs erledigen könne. Vor allem am Wochenende habe er fast ausschließlich berufliche Kontakte, die er damit erledige.
Er ersuche daher die Telefonkosten mit 60% beruflich anzuerkennen.
b. Da der Bw. die Kosten des Internet nicht genau abgrenzen könne, habe er 60% als Werbungskosten angegeben. Dies vor allem deswegen, weil ihn das berufliche Engagement am Wochenende überhaupt veranlasst habe, einen Internetanschluss zu Hause anzulegen. Wenn der Bw. nicht in dieser beruflichen Verpflichtung stünde, würde er keine Kosten bzw. keinen Internetanschluss zu Hause haben.
Er ersuche daher seiner Einschätzung zu folgen und die Internetkosten mit 60% beruflich anzuerkennen.
7. Am 21. November 2005 erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung (BVE) betreffend Einkommensteuer 2004 (Auszug):
a. Telefon: Mangels beweiskräftiger Unterlagen seien die beruflichen Gespräche zu schätzen gewesen. Die Telefonkosten stellten sich wie folgt dar: Festnetz 1.298,41 € und Handy 357,64 €.
Da die Gesprächsgebühren für das Festnetz durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprochen hätten, sei der beruflich veranlasste Anteil aufgrund der Tätigkeit als Mitglied des Gemeindevorstandes mit 20% zu berücksichtigen gewesen, da von den Mobiltelefonkosten ohnehin ein Anteil von 60% berücksichtigt worden sei.
b. Internet: Die Internetkosten für 2004 würden 706,92 € betragen. Die Schätzung des beruflich veranlassten Anteiles sei mit 20% vorgenommen worden.
c. Die anzuerkennenden Werbungskosten für 2004 stellten sich wie folgt dar:
Telefonkosten | 474,26 € |
Internetkosten | 141,38 € |
Summe | 615,64 € |
8. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 legte der Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2005 Berufung ein (Auszug):
Im Jahr 2004 sei der Bw. neben seiner Angestelltentätigkeit auch Gemeindemandatar gewesen. Daraus seien ihm infolge einer sehr intensiven Tätigkeit zahlreiche Werbungskosten entstanden, die nur zum Teil anerkannt worden seien.
Der Bw. beantrage daher folgende Werbungskosten:
a. Die Telefonkosten des Festnetzes seien nur mit 20% berücksichtigt worden.
Dies sei - berücksichtige man die familiäre Situation und die Gemeinderatstätigkeit - eine zu geringe Einstufung. Sowohl die Frau als auch die Tochter hätten ein Mobiltelefon und würden nahezu ausschließlich damit telefonieren. Der Bw. nutze gerade am Wochenende bzw. an Abenden unter der Woche das Festnetz, um verschiedenste Tätigkeiten im Rahmen des Gemeinderates zu organisieren bzw. zu besprechen.
Es werde daher ersucht, den beruflich veranlassten Anteil auf 50% zu erhöhen.
b. Auch von den Internetkosten seien nur 20% berücksichtigt worden. Das Internet führe der Bw. zu Hause aber nur aufgrund der Gemeinderatstätigkeit. Wäre er nicht zum Gemeinderat gewählt worden, hätte er zu Hause kein Internet, da er dieses ja in seinem Beruf nützen könne.
Der Bw. ersuche daher die Schätzung zu überdenken und die Internetkosten mit 50% anzusetzen.
9. Die Berufung wurde am 3. Januar 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Hingegen stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge dar.
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Telefon (1.298,41 €),- Handy (357,64 €)- und Internetkosten (706,92 €) anlässlich der Veranlagung für 2004.
2. Der betriebliche Anteil der bezeichneten Kosten muss entweder vom Abgabepflichtigen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176) oder er ist durch die Abgabenbehörde zu schätzen (VwGH 1.3.1983, 82/14/0199; VwGH vom 16.2.2000, 95/15/0050).
3. Der Bw. wurde (mit Schreiben vom 22. September 2005) um Nachweise zu den genannten Kosten ersucht. Unterlagen die den beruflichen Anteil der genannten Kosten entsprechend aufgliedern wurden jedoch nicht vorgelegt.
4. Telefonkosten Festnetz Wohnung:
a. Wird in einer Wohnung ein Telefon betrieblich oder beruflich genutzt, so sind die Kosten durch genaue Aufzeichnung der betrieblichen Gespräche nachzuweisen. Dass nur berufliche oder betriebliche Gespräche abgewickelt werden, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216). Fehlen Unterlagen über Zahl und Dauer der Gespräche, sind die Kosten zu schätzen (VwGH 16.2.1983, 81/13/0044).
b. Werden Aufzeichnungen oder Beweismittel für das behauptete berufliche Ausmaß nicht vorgelegt, ist eine Schätzung der betrieblichen Aufwendungen mit 25% der Gesamtkosten nicht unschlüssig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104: Hier bei einer vierköpfigen Familie). Der Umstand, dass auch andere Telefonanschlüsse privat verwendet werden, besagt nicht, dass der Anschluss überwiegend betrieblich verwendet wurde (VwGH 4.3.1986, 85/14/0131).
c. In einer neueren Entscheidung (VwGH vom 16.2.2000, 95/15/0050) - einen Kriminalbeamten betreffend, der außerhalb der Dienststelle ständig erreichbar sein musste - hat das Höchstgericht festgestellt, dass eine Schätzung von 30% der Aufwendungen (bei einem 3-Personenhaushalt) nicht unschlüssig ist, wenn auf die in der Berufung dargestellten Umstände Bedacht genommen wird. Der VwGH hat auch angeführt, dass eine Behörde die Erfahrungen mit anderen Abgabepflichtigen in ihre Schätzung miteinbringen kann, weil Abgabenbehörden gehalten sind darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen gleichmäßig behandelt werden.
d. Im Berufungsverfahren hat der Bw. lediglich angeführt, als Gemeindemandatar habe er am Wochenende fast ausschließlich berufliche Kontakte (den Gemeinderat betreffend) und die Familienmitglieder würden auf ihren eigenen Handys telefonieren. Die Anführung dieser Umstände allein kann eine Zurechnung der Telefonkosten in dem vom Bw. beantragten Ausmaß nicht rechtfertigen. Diesfalls wäre es ihm - wie anderen Steuerpflichtigen auch - zuzumuten gewesen, über Anzahl und Art der Gespräche entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Auch die vom Bw. angeführten Handys der anderen Familienmitglieder ändern daran nichts, da diese erfahrungsgemäß trotzdem auch im Festnetz telefonieren.
Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass ein Gemeindemandatar hinsichtlich des beruflichen Ausmaßes der Telefonkosten in der Privatzeit nicht wesentlich von Personen abweichen kann, die aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften ständig privat erreichbar sein müssen. Zudem haben Abgabepflichtige die zur Schätzung Anlass geben, das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeiten selbst zu tragen (VwGH 16.2.2000, 95/15/0050).
Die Schätzung sämtlicher Telefonkosten erfolgt daher mit dem in der angeführten Judikatur festgestellten (Höchst)Satz von 30% für das Festnetz. Für höhere Ansätze wäre eine genaue Gesprächsaufzeichnung unabdingbar gewesen.
5. Handykosten:
Bezüglich der Handykosten schließt sich die Berufungsbehörde den gleichlautenden Ansätzen von Bw. und Finanzamt - nämlich mit einem beruflichen Ausmaß von 60% - an.
6. Internet:
Auch Aufwendungen für das Internet in der Wohnung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Ein Aufteilungsverbot besteht nicht (s. auch ÖStZ 2002/205 zu den LStR 2002, Rz 367, nämlich zur Abkehr von der früheren Rechtsansicht der Nichtabzugsfähigkeit der Providergebühren).
Zur Frage der Aufzeichnung und Schätzung gelten die Darlegungen der vorangehenden Punkte.
Zusätzlich war in die rechtlichen Überlegungen zu miteinzubeziehen, dass der Bw. Sportreferent der Gemeinde ist und im Hinblick darauf ein erhöhter Bedarf der Plattform Internet auch außerhalb der üblichen Anwesenheitszeiten auf der Gemeinde - als dem derzeit schnellsten und modernsten Medium - zumindest nicht auszuschließen ist. Die Berufungsbehörde geht unter Berücksichtigung dieser Fakten von einer Internetnutzung von 40% aus (so auch RV/0026-G/05 vom 24.5.2005). Wie schon bei den Telefonkosten ist anzufügen, dass darüber hinausgehende Prozentsätze eines Nachweises in Form exakter Aufschreibungen bedurft hätten.
7. Damit können folgende Aufwendungen im Jahr 2004 anerkannt werden:
Berufungsentschei-dung | BVE | ursprüngl. Antrag Bw. | |
Telefon Festnetz (30%) | 389,52 € | 259,68 € | 779,05 € |
Telefon Handy (60%) | 214,58 € | 214,58 € | 214,58 € |
Internet (40%) | 282,76 € | 141,38 € | 424,15 € |
886,86 € | 615,64 € | 1.417,78 € |
8. Die Werbungskosten für das Veranlagungsjahr 2004 ermitteln sich wie folgt:
Art | BVE | Berufungsentscheidung |
Arbeitsmittel | 615,64 € | 886,86 € |
Reisekosten | 381,28 € | 381,28 € |
Sonstige Werbungskosten | 385,00 € | 385,00 € |
Summe | 1.381,92 € | 1.653,14 € |
Der Berufung war aus den bezeichneten Gründen teilweise stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt und ein Anonymisierungsblatt
Linz, am 2. März 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Telefon, Internet, Schätzung, Kosten, Gemeindemandatar, Wohnung |