Werbungskosten eines Politikers
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Corti & Partner GmbH, 8010 Graz, Andreas Hofer Platz 17, vom 17. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Nichtanerkennung des Politikerpauschales gemäß § 1 Z 10 der VO, BGBl II Nr. 382/2001 .
Der Berufungswerber (Bw.) ist Gemeinderat und hat in seiner Einkommensteuererklärung die "Abgabe an die XXÖ - Graz Funktionsgebühr 2003" in Höhe von € 10.888,46 unter dem Titel sonstige Werbungskosten geltend gemacht und eine diesbezügliche Bestätigung der XXÖ Bezirksleitung vorgelegt. Gleichzeitig beantragte er auch das Berufsgruppenpauschale für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung.
Im bekämpften Bescheid wurden vom Finanzamt nur € 10.888,45 als sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag berücksichtigt.
Dagegen wandte sich der steuerliche Vertreter des Bw. mit Berufung und begründete diese wie folgt:
Der Bw. habe in seiner Einkommensteuererklärung das Werbungskostenpauschale für Mitglieder einer Stadt- Gemeinde- oder Ortsvertretung gemäß § 10 der VO BGBl II 2001/382 für seine Tätigkeit als Stadtrat bei der XXÖ geltend gemacht. Dieses Pauschale sei ihm ohne Begründung nicht gewährt worden. Er müsse als Mitglied der XXÖ 50 % seiner Bezüge als Gemeinderat an die Partei zahlen, diesen Betrag habe er zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht. Das Pauschale solle die mühsame Belegsammlung und den oft schwierig zu erbringenden Nachweis des beruflichen Zusammenhangs der Aufwendungen vermeiden. Es werden daher Aufwendungen wie Spenden, Geschenke, Eintrittskarten, Bewirtungsspesen, Reisekosten, Büromaterial, Arbeitsmittel, Fortbildung, Literatur, Telefonkosten oder Wahlwerbung abgegolten. Der "Pauschalbetrag" müsse daher zusätzlich zur "Parteisteuer" zustehen, da diese 50 % der Bezüge ausmache und der "Pauschalbetrag" nur 15 % (noch dazu begrenzt mit maximal € 2.628,00 pro Jahr).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt erklärend aus:
"Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Keine anderen heißt auch keine außerordentlichen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit." Zusätzlich zu den tatsächlich nachgewiesenen Kosten (€ 10.888,46 Zahlung an die Partei) könne das "Politikerpauschale" nicht berücksichtigt werden.
In seinem dagegen gerichteten Vorlageantrag wandte sich der Bw. nochmals gegen die Nichtanerkennung des Politikerpauschales und wiederholte seine Berufungsausführungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 17 (6) EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Die konkrete Berufsgruppe (Mitglieder einer Gemeindevertretung) wurde in die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten aufgenommen. Ab der Veranlagung 2001 gilt die V0 BGBl II 382/2001. Nach § 1 Z 10 der genannten Verordnung haben Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung die Möglichkeit, anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ihre Werbungskosten mit 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens € 438,00 jährlich , höchstens € 2.628,00 jährlich pauschal zu berücksichtigen.
§ 5 dieser VO lautet: Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Zusätzlich zum Pauschbetrag können somit keine anderen (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber stets unbenommen, seine gesamten tatsächlichen Kosten geltend zu machen (Doralt, EStG 6, § 17 TZ 103).
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 22. März 2005 aufgefordert, die ihm tatsächlich erwachsenen Werbungskosten nachzuweisen. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 19. Mai 2005 hat der Bw. dem unabhängigen Finanzsenat die ihm im Streitjahr erwachsenen Telefon- und Internetkosten im Gesamtbetrag von € 2.177,29 aufgeschlüsselt und beantragt 40 % davon (€ 870,91) als Werbungskosten anzuerkennen.
An weiteren tatsächlichen Kosten wurde vom Bw. auch die von ihm entrichtete Parteisteuer in Höhe von € 10.888,46 geltend gemacht, die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid bereits berücksichtigt worden war.
Diese Parteisteuer ist jedoch nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig (dazu Doralt, EStG4, § 16, Tz 79). Daraus folgt, dass der Werbungskostenpauschbetrag des § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht zusätzlich zu den nunmehr vom unabhängigen Finanzsenat anerkannten Werbungskosten in Höhe von € 11.759,37 (€ 10.888,46 und € 870,91) Berücksichtigung finden kann.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am 24. Mai 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Werbungskosten, Berufsgruppenpauschale, Parteisteuer, Politiker |