UFS RV/0872-L/05

UFSRV/0872-L/0517.2.2006

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein geringes Verschulden des Parteienvertreters, wenn einer von zwei gleichzeitig eingelangten Bescheiden unbearbeitet bleibt und Löschung beider Anmerkungen im Fristenvormerk erfolgt

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. Jänner 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO und gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 14. Juli 2004 entschieden:

Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen. Die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 11.10.2004, beim Finanzamt eingelangt am 12.10.2004, beantragte der Vertreter der Berufungswerberin mit folgender Begründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO: Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 14.7.2004, St.Nr. 742/3282, Erf.Nr. 102.860/2004, mit welchem der Berufungswerberin Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde, ist der Berufungswerberin direkt zugestellt worden. Die Berufungswerberin hat das Schriftstück am 20.7.2004 in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters abgegeben. Wegen des bevorstehenden Urlaubes des Rechtsvertreters wurde die Erledigung für die Einbringung einer Berufung für 31.7.2004 vorgemerkt. Die Frist sollte nicht ausgeschöpft werden. Es bestand jedoch die Absicht, eine Berufung einzubringen, wie sich aus der Stellungnahme vom 5.7.2004 ergibt (Anm.: Es handelt sich dabei um eine mit der Grunderwerbsteuervorschreibung zusammenhängende Stellungnahme). Die Eintragung im Fristenkalender lautet wie folgt "W 134/164 We 2x Berufung Erbschaftssteuer+ GrESt-Bescheid"

Zur selben Steuernummer und Erfassungsnummer wurde ebenfalls am 14.7.2004 der Erbschaftssteuerbescheid betreffend den Erwerb von Todes wegen nach WW, verstorben 15.1.2004, ausgestellt, der Berufungswerberin zugestellt und von dieser ebenfalls am 20.7.2004 dem Rechtsvertreter überbracht. Wie sich bereits aus obigem Vorbringen ergibt, wurden von der Kanzleiangestellten MR Berufungen gegen beide Bescheide eingetragen. Der Rechtsvertreter hat gegen den Erbschaftssteuerbescheid am 2.8.2004 frist- und formgerecht Berufung erhoben verbunden mit einem Antrag auf Einhebung gemäß § 212a BAO. Dieser Bescheid beinhaltet die Berechnung der festgesetzten Erbschaftssteuer zzgl. Grunderwerbsteueräquivalent. Es ist auch der Anteil an der Kapitalgesellschaft, nämlich der WW-GmbH, als Betriebsvermögen erfasst.

Die Kanzleileiterin MR hat in der Woche ab 2.8.2004 ihren Sommerurlaub angetreten. Das Diktat wurde von der Angestellten MH übertragen. Diese kannte den Posteinlauf nicht, sie hat auch die Stellungnahme wegen des Abgabenanspruches, der dem Grunderwerbsteuerbescheid zugrunde liegt, nicht geschrieben, sondern es war diese Stellungnahme ebenfalls von MR übertragen worden. Während der Rechtsvertreter den Erbschaftssteuerbescheid nach Einlangen dahingehend bearbeitet hat, dass er einen Durchschlag zuhanden Frau Mag. S an das Notariat Dr. N schickte, dies ergibt sich aus der handschriftlichen Eintragung auf dem Erbschaftssteuerbescheid, hat er den Grunderwerbsteuerbescheid bei der Bearbeitung übersehen. Dies wurde möglicherweise noch dadurch begünstigt, dass auch der Grunderwerbsteuerbescheid, trotz Vollmachtsausweis aufgrund der Stellungnahme vom 5.7.2004 der Partei direkt zugesendet wurde. Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin hat jedenfalls den Grunderwerbsteuerbescheid im Zuge der Bearbeitung des Aktes nicht wahrgenommen und den Kalendereintrag offensichtlich unrichtig interpretiert. Die Streichung des Kalendereintrags erfolgte durch die Kanzleiangestellte MH nach Erledigung der Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid. Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin weilte damals in Tirol auf Urlaub. Er hatte sich am 2.8.2004 kurzfristig für einen Tag zurück in die Kanzlei begeben, um restlich offene Frist noch abzuarbeiten und war am Montag abends wiederum abgereist. Auf diese Weise ist die Berufungsfrist ungenützt verstrichen. Erst aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 13.9.2004, welche dem Rechtsvertreter in der 39. Woche zur Bearbeitung übergeben wurde, erfuhr dieser, dass der Abgabenforderung der mittlerweile rechtskräftige Grunderwerbsteuerbescheid zugrunde liegt. Mit heute, am 11.10.04 zur Post gegebenem Schriftsatz wird daher der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht erhoben.

Die Berufungsfrist war konkret bestimmt und die Eintragung mit der gebotenen Sorgfalt überwacht. Die Frist wurde auch hinsichtlich eines der beiden Bescheide ordnungsgemäß wahrgenommen. Der zweite Bescheid, nämlich der Grunderwerbsteuerbescheid, hat dieselbe Steuernummer und dieselbe Erfassungsnummer, dasselbe Datum und dieselbe DVR, was den Auffälligkeitsgrad herabsetzt. Außerdem wurde der Bescheid nicht dem Rechtsvertreter zugestellt, was allerdings durch die tatsächliche Übergabe des Poststückes geheilt ist. Der Sachverhalt hat es aber begünstigt, dass es zu diesem Irrtum gekommen ist. Auch der urlaubsbedingte Wechsel bei der Bearbeitung durch eine andere Kanzleiangestellte hat sich nachteilig ausgewirkt. Zusammenfassend vertritt daher die Berufungswerberin den Standpunkt, dass nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.

Außerdem wurde mit diesem Schriftsatz auch die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Grunderwerbsteuerpflicht deshalb nicht begründet wurde, weil die Anteilsvereinigung wegen der zuvor durchgeführten Anteilsabtretung nicht stattgefunden habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, als der Urlaubsantritt eines Parteienvertreters bzw. einer Mitarbeiterin des Parteienvertreters kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen.

Im Antrag gemäß § 276 BAO wird das Berufungsvorbringen wiederholt und ergänzt: Nicht der Urlaubsantritt stellte das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis dar, sondern es begünstigte das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein Versehen des Rechtsvertreters. Dieser hat den Akt bearbeitet, jedoch den Eintrag im Fristenkalender in Verbindung mit der Aktenlage unrichtig oder unvollständig interpretiert. Ein solches Versehen kann auch einem sonst sehr sorgfältig arbeitenden Menschen unterlaufen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Dem Wortlaut und dem Sinn dieser Bestimmung entsprechend soll das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindern, dass einer Partei, die gegen ein unverschuldet oder nur leicht fahrlässig im Sinne des § 1332 ABGB bzw. nicht auffallend sorglos verschuldet unvorhergesehen oder unabwendbar eintretendes Ereignis nichts unternehmen kann, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruchs verweigert wird (VwGH v. 25.1.1995, 94/16/0236). Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie vergessen, versehen, sich irren und dergleichen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (subjektiver Maßstab, VwGH v. 31.10.1991, 90/16/0148) Unter ein Ereignis fällt jedenfalls auch, wie im gegenständlichen Fall, dass die Bearbeitung des Grunderwerbsteuerbescheides unterblieben ist. Die Frist wurde wegen des bevorstehenden Urlaubes des Rechtsvertreters für den 31.7.2004 vorgemerkt; mit dieser Frist sollte die Rechtsmittelfrist nicht ausgeschöpft werden. Es ist richtig, dass der ebenfalls am 20.7.2004 in der Kanzlei eingelangte Erbschaftssteuerbescheid bearbeitet und (fristgerecht) Berufung beim Finanzamt eingebracht wurde. Was den Grunderwerbsteuerbescheid bzw. die Nichtbearbeitung dieses Bescheides durch den Parteienvertreter betrifft, ist auszuführen: Der Vertreter hat nach seinem eigenen Vorbringen diesen Bescheid nicht wahrgenommen und den Kalendereintrag unrichtig interpretiert. Die Streichung des Kalendereintrages erfolgte durch die Kanzleiangestellte MH nach Erledigung der Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid. Damit bringt er jedoch keinen minderen Grad des Versehens zum Ausdruck: Es gehört zu den Organisationserfordernisse, dass in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters eine Endkontrolle stattfindet, die sicherstellt, dass die entsprechenden Schriftsätze tatsächlich verfasst, gefertigt und abgesandt werden. Ein Fristvermerk darf erst gestrichen werden, wenn die entsprechende Maßnahme gesetzt wurde, der Schriftsatz also verfasst, gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Die beiden Bescheide sind eindeutig als solche bezeichnet (Erbschaftssteuerbescheid, Grunderwerbsteuerbescheid) und haben ihre Grundlage in zwei verschiedenen Vorgängen. Nicht maßgeblich sind die (in der internen "Geschäftsordnung" des Finanzamtes begründeten) identischen Steuer- bzw. Erfassungsnummer oder die DVR. Dazu kommt noch, dass der Fristvormerk (31.7.2004) ausdrücklich "We 2 x Berufung Erbschaftssteuer - GrESt-Bescheid" lautet und auch der Kalendereintrag betr. die Grunderwerbsteuer nach Erledigung der Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid gestrichen wurde. Dabei handelt es sich nicht um einen Grad minderen Verschuldens, weil die Streichung eines Vormerkes, welcher einen nicht bearbeiteten Bescheid betrifft, nicht als ein Versehen angesehen werden kann. Die Tätigkeit der Kanzleiangestellten ist dem Vertreter zuzurechnen. Aus diesen dargelegten Gründen ist dem Antrag nicht Folge zu geben. Die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ist demgemäß nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückzuweisen.

Linz, am 17. Februar 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiedereinsetzung, Abweisung, Verschulden des Vertreters

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