UFS RV/0637-G/05

UFSRV/0637-G/051.2.2006

Nichtbescheid wegen Zustellung an den Abgabepflichtigen als Empfänger trotz Vorhandenseins eines Zustellbevollmächtigten

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mader & Kleinschuster Steuerberatungs GmbH, 8350 Fehring, Ungarnstr. 9, vom 19. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark, vertreten durch Mag. Rudolf Grübler, vom 30. März 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 2004 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die Bw gab durch ihren steuerlichen Vertreter auf am 21. Dezember 2004 beim Finanzamt eingegangenen amtlichem Vordruck Verf 15 die Betriebseröffnung bekannt. Der steuerliche Vertreter beruft sich im Vordruck mit dem Zusatz "Inklusive Zustellung" ausdrücklich auf seine Zustellbevollmächtigung. Das Finanzamt merkte die Zustellbevollmächtigung am 22. Dezember 2004 elektronisch an.

De Bw beantragte im Februar 2005 die Investitionszuwachsprämie 2004 im Betrag von 14.562,42 €.

Das Finanzamt anerkennt nach Vornahme einer Nachschau die Investitionszuwachsprämie nur im Betrag von 7.215,32 €. Der zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie ausgefertigte "Bescheid" vom 30. März 2005 wurde an die Bw als Empfängerin adressiert und an sie "zugestellt" (siehe den Vermerk des Finanzamtes auf der Bescheiddurchschrift).

Dagegen erhob die Bw mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 19. April 2005 Berufung. Die Bw hat die mündliche Verhandlung beantragt.

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung ua durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (§ 273 Abs. 1 BAO).

Zustellungsbevollmächtigte sind gemäß § 9 Abs. 3 ZustG in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Die richtige Adressierung lautet an die Partei (Abgabepflichtiger) zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten. Geschieht dies nicht und ist die Zustellung unmittelbar an die Partei nicht gesetzlich angeordnet oder zugelassen (zB im Einhebungs- und Einbringungsverfahren), kann sie nicht bewirkt werden, und zwar auch nicht durch tatsächliches Zukommen an den gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme bevollmächtigten Vertreter. Wird dieser weder im Adressfeld - zB "An Abgabepflichtige(n) A, zu Handen Zustellungsbevollmächtigte(r) Z" - noch im Vorspruch eines Bescheides - zB "Über den Antrag (der) des A, vertreten durch Z, wurde entschieden:..." - genannt, wird die Erledigung nicht wirksam.

Die Bezeichnung eines unrichtigen Empfängers kann nach der vorherrschenden Rechtsauffassung nicht iS des § 7 ZustG saniert werden (Ritz, BAO², § 7 ZustG, Tz 4). Der davon früher eine Ausnahme schaffende § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG wurde durch die Novelle BGBl. I 10/2004 aufgehoben.

Da der angefochtene "Bescheid" nicht wirksam erlassen wurde, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Von der mündlichen Verhandlung wurde abgesehen (§ 284 Abs. 3 BAO).

Graz, am 1. Februar 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Nichtbescheid, Zustellungsmangel, Heilung, Bescheidadressat, Bescheidempfänger, Empfänger, Adressat, Zustellbevollmächtigter, Zustellvollmacht

Stichworte