UFS RV/0393-W/05

UFSRV/0393-W/0530.1.2006

Haftung bei Vorlage einer Gleichbehandlungsaufstellung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0053 eingebracht. Mit Erk. v. 23.4.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SK, vertreten durch NS, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 19. Oktober 2004 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach der am 15. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 218.989,03 anstatt € 436.605,68 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2004 nahm das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C-KG im Betrag von € 436.605,68 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass es richtig sei, dass die Bw. bereits im Juli 2000 handelsrechtliche Geschäftsführerin der C-GmbH und diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der C-KG gewesen sei.

Mit Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2001 sei über das Vermögen der C-GmbH und der C-KG das Konkursverfahren eröffnet worden. Daraus folge, dass die Bw. - wenn überhaupt - nur für jene Forderungen des Finanzamtes haften könne, deren Fälligkeit vor dem 21. Dezember 2001 gelegen sei. Da die Bw. unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel das Finanzamt mit allen übrigen Gläubiger gleich behandelt habe, liege ein schuldhaftes Verhalten nicht vor, daher bestehe auch keine Haftung für die nunmehr geltend gemachten Beträge.

Da eine Bedingung der Haftung die Uneinbringlichkeit der Abgabe sei, sei eine Haftung des Vertreters dann nicht gegeben, wenn der im Konkursverfahren ausgeschüttete Betrag jenen Betrag übersteige, welcher durch den Vertreter auf Grundlage der Gleichbehandlungsaufstellung zu zahlen wäre. Aus den nunmehr vorgelegten Gleichbehandlungsaufstellungen ergäben sich für die relevanten Zeiträume folgende Haftungsbeträge:

Zeitraum

fällige Abgabe

Haftung in Prozent

Haftung in Euro

15.12.2000 bis 15.1.2001

159.204,18

0,00

0,00

16.1.2001 bis 6.3.2001

18.120,10

0,00

0,00

7.3.2001 bis 15.3.2001

32.559,54

3,78

1.230,75

16.3.2001 bis 9.4.2001

213,29

6,05

12,90

10.4.2001 bis 17.4.2002

35.936,72

2,78

999,04

18.4.2001 bis 27.4.2001

7.044,25

4,16

293,04

28.4.2001 bis 30.4.2001

364,24

0,21

0,76

1.5.2001 bis 15.5.2001

34.966,17

10,21

3.570,04

16.5.2001 bis 15.6.2001

44.284,21

7,75

3.664,52

15.6.2001 bis 16.7.2001

49.265,35

2,28

1.123,24

17.7.2001 bis 13.8.2001

8.844,54

0,97

85,79

14.8.2001 bis 16.8.2001

26.243,91

0,05

13,12

17.8.2001 bis 10.9.2001

768,50

39,03

307,99

11.9.2001 bis 17.9.2001

1.871,18

0,00

0,00

18.9.2001 bis 8.10.2001

514,60

0,36

1,85

9.10.2001 bis 15.10.2001

1.626,85

0,00

0,00

16.10.2001 bis 16.12.2001

4.161,39

1,57

65,33

17.12.2001 bis 21.12.2001

9.272,51

0,00

0,00

Dies ergebe eine Summe von € 11.368,37. Im Konkursverfahren über das Vermögen der C-KG sei an die Gläubiger eine Quote von 12,4754 % ausgeschüttet worden, was einem Betrag von mehr als € 50.000,00 entspreche, sodass eine Haftung der Bw. gänzlich entfalle.

Mit Berufungsentscheidung vom 1. Februar 2005 schränkte das Finanzamt die Haftung auf € 435.281,56 ein.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass sich das Finanzamt mit den Ausführungen der Bw. wie auch mit den vorgelegten Gleichbehandlungsaufstellungen in keiner Weise auseinandergesetzt habe, sodass es in rechtlicher Hinsicht zu seiner gänzlich verfehlten Entscheidung gelangt sei. Den einzelnen Gleichbehandlungsaufstellungen seien die jeweils fälligen Forderungen sowie die geleisteten Zahlungen eindeutig zu entnehmen und sei im Schreiben vom 27. Jänner 2005 auch in nachvollziehbarer Weise errechnet worden, dass sich die Haftung unter Außerachtlassung der an das Finanzamt bereits im Rahmen des Konkursverfahrens ausgeschütteten Quote höchstens auf € 11.368,37 belaufen könnte.

Die im gemeinschuldnerischen Unternehmen für die Buchhaltung zuständige Mitarbeiterin SA sei in den Jahren 1999/2000 schwer erkrankt und habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen. Trotz ihres angegriffenen Gesundheitszustandes habe sie versucht, die Buchhaltung des Unternehmens weiter ordnungsgemäß zu führen, was ihr jedoch nur bedingt gelungen sei. Im Übrigen sei diese Mitarbeiterin auf Grund ihres Gesundheitszustandes nur mehr sehr eingeschränkt belastbar gewesen. Da SA der Bw. gegenüber immer beteuert habe, die Buchhaltung ordnungsgemäß zu führen, habe die Bw. erst durch eine entsprechende Mitteilung des Finanzamtes Kenntnis davon erlangt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben worden sein sollten. In der Folge habe die Bw. versucht, das Dienstverhältnis mit SA aufzukündigen, was jedoch nur schwer möglich gewesen sei, da diese auf Grund ihrer Behinderung einen geschützten Arbeitsplatz gehabt habe.

Weitere Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten des gemeinschuldnerischen Unternehmens seien unter anderem der Austritt eines langjährigen Außendienstmitarbeiters gewesen, was zur Folge gehabt habe, dass die Bw. den gesamten Außendienst habe alleine erledigen müssen, weiters die an SA zu bezahlende Abfertigung (rund S 1,000.000,00) sowie der Wegfall zweier bedeutender Kunden. Daraus folge, dass die Bw. keinesfalls ein Verschulden daran treffe, dass auf Grund der prekären finanziellen Situation allenfalls Meldungen nicht bzw. nicht fristgerecht erstattet worden seien bzw. Abgaben nicht bzw. nicht rechtzeitig hätten entrichtet werden können.

Die Bw. beantrage für den Fall, dass der Berufung nicht auf Grund der Aktenlage stattgegeben werde, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

In der am 15. Dezember 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde auf Vorhalt, dass die Summe der Abgabenbeträge laut Eingabe vom 27. Jänner 2005 von € 435.261,78 nicht den Beträgen von € 672.961,93 laut Gleichbehandlungsaufstellung entsprächen, ergänzend ausgeführt, dass die Beträge in der Eingabe aus dem Haftungsbescheid übernommen worden seien. Die in der Gleichbehandlungsaufstellung angeführten Zahlungen entsprächen in etwa den vorhanden gewesenen Mitteln.

Auf Vorhalt der Berechnungsmethode, wonach es zu einem Quotenschaden bei periodenweiser Betrachtung von € 218.989,03 komme, erklärte der Vertreter, dass ihm diese Berechnung neu sei. Er beantrage daher für die Erstattung einer weiteren Eingabe die Einräumung einer Frist bis 20. Jänner 2006.

Mit Eingabe vom 20. Jänner 2006 brachte die Bw. ergänzend vor, dass sie bei der Berechnung des Haftungsbetrages der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Zahlungstheorie gefolgt sei. Diese besage, dass der Abgabengläubiger gemessen an den auf andere Forderungen geleisteten Zahlungen gleich zu behandeln sei. Die dem Abgabenschuldner zur Verfügung stehenden Mittel stellten daher keine taugliche Berechnungsgrundlage dar.

Für die Berechnung der Quote entsprechend der Zahlungstheorie sei der Beurteilungszeitraum zu definieren. Im gegenständlichen Fall reiche dieser insgesamt vom 15. Dezember 2000 bis 17. Dezember 2001. Am 21. Dezember 2001 sei die Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt, sodass die Bw. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertreterin der C-KG im Sinne der §§ 9 und 80 BAO gewesen sei. Der genannte Beurteilungszeitraum sei sodann nach den Fälligkeitszeitpunkten der jeweiligen Abgabenschuld folgend aufzuteilen, sodass mehrere Haftungszeiträume entstünden. Die Zahlungstheorie stelle genau auf diese Haftungszeiträume ab, da der Vertreter nicht hafte, wenn er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld entweder über keine Mittel verfüge und daher überhaupt keine Zahlungen geleistet habe oder über Mittel verfüge und diese zur Begleichung der sonstigen Verbindlichkeiten sowie der Abgabenverbindlichkeiten verwendet habe.

Der Vertreter könne sich bei Zahlungen an Gläubiger im Rahmen eines aufrechten Geschäftsbetriebes einzig und alleine nach den Fälligkeitszeitpunkten der Forderungen innerhalb eines Haftungszeitraumes richten. Relevant sei daher die ex-post-Betrachtung der zum Fälligkeitszeitpunkt der Abgabenschuld geleisteten Zahlungen an die sonstigen Gläubiger sowie den Abgabengläubiger. Eine am Beginn jedes Haftungszeitraumes vom Vertreter verlangte Prognose über die Zahlungen, die er an die Gläubiger vornehmen werde können, würde dazu führen, dass eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes niemals möglich wäre, da auf diese Weise nicht gesagt werden könne, welche Zahlungen, wenn auch nur anteilig, am Ende des Haftungszeitraumes vorgenommen werden könnten. Dies würde dazu führen, dass der Vertreter aus Gründen der Vorsicht bei Ungewissheit über seine geschäftliche Situation sofort einen Antrag auf Konkurseröffnung stellen müsste, was im Hinblick auf einen aufrechten Geschäftsbetrieb und die, wenn auch anteilige, Bedienung von Verbindlichkeiten wohl nicht zweckmäßig sein könne. So beziehe sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2002, 98/14/0189, auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben, welche an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wären.

Aus dem Gesagten ergebe sich, dass die Gesamtverbindlichkeiten zu Beginn des Haftungszeitraumes in Abgabenverbindlichkeiten und sonstige Verbindlichkeiten zu trennen seien. Die in diesem Haftungszeitraum auf die sonstigen Verbindlichkeiten sowie auf die Abgabenverbindlickeiten geleisteten Zahlungen seien einander gegenüber zu stellen und bestehe die Haftung in der Differenz aus der auf die sonstigen Verbindlichkeiten und die Abgabenverbindlichkeiten quotenmäßig geleisteten Zahlungen. Die Haftung bestehe daher nur, wenn die sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber den Abgabenverbindlichkeiten quotenmäßig in höherem Ausmaß bedient worden seien. Diese Berechnung sei für jeden Haftungszeitraum innerhalb des Beurteilungszeitraumes getrennt durchzuführen. Die von der Bw. vorgenommene Berechnung stütze sich auf die Rückstandsaufgliederung im Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2004 sowie auf die Begründung des Haftungsbescheides, woraus sich die jeweils relevanten Haftungszeiträume ergäben. Die Bw. habe der Gläubiger-Gleichbehandlungsaufstellung diese Haftungszeiträume zu Grunde gelegt, sodass sich aus dem oben Gesagten die Richtigkeit der Berechnungen der Bw. ergebe, und insgesamt, die Beträge aus den einzelnen Haftungszeiträumen addiert, eine Haftung in Höhe von € 11.368,37 bestehe.

Aus diesen Gründen stelle die Bw. den Antrag, der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2004 stattzugeben und den Haftungsbescheid aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass die Bw. laut Eintragung im Firmenbuch vom 26. November 1992 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2001 selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der C-GmbH war, der als persönlich haftender Gesellschafterin der Abgabenschuldnerin die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.6.1980, 535/80) trifft bei einer GesmbH & Co KG die der geschäftsführenden GesmbH durch § 81 Abs. 1 BAO auferlegte Pflicht zur Abfuhr von Abgaben der KG in Ansehung des Tatbestandsbildes des § 80 Abs. 1 BAO auch den Geschäftsführer der GesmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlicher Vertreter und rechtfertigt damit auch seine Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 BAO. Nach diesem Erkenntnis bedurfte es auch keiner Heranziehung der Komplementär-GesmbH, weil die Aussichtslosigkeit einer Inanspruchnahme der GesmbH infolge der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. Februar 2004 auf der Hand lag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über dern Vermögen nach Verteilung gemäß § 139 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. Februar 2004 fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. trotz des Hinweises auf die prekäre finanzielle Situation der Gesellschaft und der Bekanntgabe der Gründe dafür (Austritt eines Außendienstmitarbeiters, Abfertigung in Höhe von rund S 1,000.000,00) nicht behauptet, zumal aus der vorgelegten Gleichbehandlungsaufstellung und deren Beilagen hervorgeht, dass noch bis 13. Dezember 2001 Mittel zur Zahlung von Verbindlichkeiten vorhanden waren. So wurden etwa ab Juli 2001 am 11. Juli 2001 S 120.000,00 (€ 8.720,74) an ZW, am 12. Juli 2001 € 1.491,61 an die BG und € 397,59 an die CB, am 17. Juli 2001 € 8.055,66 an die WK, am 26. Juli 2001 € 7.066,17 an die BG und € 4.697,06 an das Finanzamt, am 10. August 2001 € 1.128,25 an die BG, am 15. August 2001 € 396,79 an die CB, am 27. August 2001 € 340.108,86 an die BA, am 28. August 2001 € 4.821,44 an die WK, am 26. September 2001 € 1.973,61 an die WK, am 15. Oktober 2001 € 396,79 an die CB, am 19. Oktober 2001 € 6.810,80 an die BA, am 29. Oktober 2001 € 1.268,08 an die WK und am 13. Dezember 2001 € 4.069,68 an das Finanzamt bezahlt. Dass entgegen der Behauptung der Bw., dass sie unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel das Finanzamt mit allen übrigen Gläubiger gleich behandelt habe, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt, geht laut Beilagen zur Gleichbehandlungsaufstellung schon klar aus dem Umstand hervor, dass im Zeitraum von 15. Dezember 2000 bis 17. Dezember 2001 Zahlungen an die übrigen Gläubiger im Ausmaß von insgesamt € 1,322.409,59 geleistet wurden, während an das Finanzamt lediglich € 141.151,50 bezahlt wurden, sodass die Verbindlichkeiten gegenüber allen übrigen Gläubiger von einem Stand von € 808.283,13 zum 15. Jänner 2001 auf einen Stand € 529.548,38 zum 17. Dezember 2001 zurückgingen, während die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten von € 137.617,48 zum 15. Jänner 2001 auf € 531.810,33 anstiegen.

Auch die eingewendete schwere Erkrankung der für die Buchhaltung zuständigen Mitarbeiterin ist nicht geeignet, ein Verschulden der Bw. an der Pflichtverletzung auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152) wird der verantwortliche Vertreter nicht von seiner Verantwortung befreit, wenn er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 122 f, und Ritz, Bundesabgabenordnung², § 9 Tz 13, und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung). Die Bw. hat konkrete Umstände, aus denen sich ergäbe, dass ihr trotz pflichtgemäßer Überwachung der Mitarbeiterin die Abgabenrückstände verborgen bleiben konnten, nicht behauptet, wobei die Überwachungspflicht auf Grund des vorgebrachten Gesundheitszustandes der Mitarbeiterin wohl umso sorgfältiger wahrzunehmen gewesen wäre. Durch die Entgegennahme von Beteuerungen, die Buchhaltung ordnungsgemäß zu führen, wird einer Überwachungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) nicht entsprochen.

Die Meinung der Bw., dass die im Konkurs über das Vermögen der C-KG ausgeschüttete Konkursquote von 12,4754 % eine Verminderung oder den Entfall der Haftung der Bw. zu bewirken vermag, übersieht, dass die Konkursquote in Höhe von € 73.206,88 bereits am 10. Februar 2004 auf das Abgabenkonto der Gesellschaft entrichtet wurde, sodass die Bw. mit Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2004 ohnehin nur für bereits um die Konkursquote verminderten Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen wurde.

Entsprechend der Begründung der Berufungsvorentscheidung war die Haftung um die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C-KG fällig gewordenen Abgaben einzuschränken, sodass die Haftung für die am 15. Jänner 2002 fällig gewordenen Abgaben, nämlich die Lohnsteuer 12/2001 in Höhe von € 920,55, den Dienstgeberbeitrag 12/2001 in Höhe von € 167,44 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2001 in Höhe von € 18,97, den am 18. April 2002 fällig gewordenen Säumniszuschlag 2001 in Höhe von € 151,75 und die am 15. Februar 2002 fällige Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 65,41 entfällt. Weiters war die Haftung um den Betrag von € 2.319,08 einzuschränken, da die Umsatzsteuer 7-10/2000 laut Rückstandsaufgliederung vom 6. September 2005 nur mehr mit einem Betrag von € 123.713,88 anstatt € 126.032,96 unberichtigt aushaftet.

Aus der vorgelegten Gleichbehandlungsaufstellung geht für den Zeitraum 15. Dezember 2000 bis 15. Jänner 2001 hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 72.661,08 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 22.105,62 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 808.283,13 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 137.617,48 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,040.667,31 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 159.723,10 ausmachen, was einem Anteil von 15,35 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 15,35 % der Zahlungen von insgesamt € 94.766,70 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 14.546,69 entspricht.

Für den Zeitraum 16. Jänner 2001 bis 6. März 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 295.131,39 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 46.540,92 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 796.459,89 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 118.722,54 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,256.854,74 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 165.263,46 ausmachen, was einem Anteil von 13,15 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 13,15 % der Zahlungen von insgesamt € 341.672,31 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 44.929,91 entspricht.

Für den Zeitraum 7. März 2001 bis 15. März 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 34.426,93 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 876.899,97 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 270.974,45 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,182.301,35 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 270.974,45 ausmachen, was einem Anteil von 22,92 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 22,92 % der Zahlungen von insgesamt € 34.424,93 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 7.893,64 entspricht.

Für den Zeitraum 16. März 2001 bis 9. April 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 114.294,72 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 14.534,57 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 887.404,92 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 256.439,88 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,272.674,09 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 270.974,45 ausmachen, was einem Anteil von 21,29 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 21,29 % der Zahlungen von insgesamt € 128.829,29 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 24.427,76 entspricht.

Für den Zeitraum 10. April 2001 bis 17. April 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 40.541,41 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 3.652,46 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 924.695,42 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 252.787,42 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,221.676,71 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 256.439,88 ausmachen, was einem Anteil von 20,99 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 20,99 % der Zahlungen von insgesamt € 44.193,87 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 9.276,29 entspricht.

Für den Zeitraum 18. April 2001 bis 27. April 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 123.844,29 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 20.804,20 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 875.656,08 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 231.983,22 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,252.287,79 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 252.787,42 ausmachen, was einem Anteil von 20,19 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 20,19 % der Zahlungen von insgesamt € 144.648,49 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 29.204,53 entspricht.

Für den Zeitraum 28. April 2001 bis 30. April 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.919,76 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 914.465,46 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 311.409,76 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,227.794,98 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 311.409,76 ausmachen, was einem Anteil von 25,36 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 25,36 % der Zahlungen von insgesamt € 1.919,76 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 486,85 entspricht.

Für den Zeitraum 1. Mai 2001 bis 15. Mai 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 102.173,18 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 898.735,48 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 311.409,76 (davon allerdings ein Betrag von € 3.003,42 an Lohnsteuer 4/01, welcher zur Gänze zu entrichten war) verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an - anteilig zu entrichtenden - Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,309.315,00 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 308.406,34 ausmachen, was einem Anteil von 23,55 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit (neben der Lohnsteuer 4/01) anteilig 23,55 % der Zahlungen von insgesamt € 102.173,18 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 24.061,78 entspricht.

Für den Zeitraum 16. Mai 2001 bis 15. Juni 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 143.697,99 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 24.747,13 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 857.452,60 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 350.211,63 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,376.109,35 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 374.958,76 ausmachen, was einem Anteil von 27,25 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 27,25 % der Zahlungen von insgesamt € 168.445,12 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 45.901,30 entspricht.

Für den Zeitraum 16. Juni 2001 bis 16. Juli 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 20.692,39 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 888.498,47 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 506.938,67 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,416.129,53 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 506.938,67 ausmachen, was einem Anteil von 35,80 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 35,80 % der Zahlungen von insgesamt € 20.692,39 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 7.407,88 entspricht.

Für den Zeitraum 17. Juli 2001 bis 13. August 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 16.250,08 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 4.697,06 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 875.950,66 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 550.859,30 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,447.757,10 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 555.556,36 ausmachen, was einem Anteil von 38,37 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 38,37 % der Zahlungen von insgesamt € 20.947,14 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 8.037,42 entspricht.

Für den Zeitraum 14. August 2001 bis 16. August 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 396,79 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 875.553,87 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 550.859,30 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,426.809,96 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 550.859,30 ausmachen, was einem Anteil von 38,61 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 38,61 % der Zahlungen von insgesamt € 396,79 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 153,20 entspricht.

Für den Zeitraum 17. August 2001 bis 10. September 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 344.930,30 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 538.674,08 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 508.625,45 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,392.229,83 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 508.625,45 ausmachen, was einem Anteil von 36,53 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 36,53 % der Zahlungen von insgesamt € 344.930,30 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 126.003,04 entspricht.

Im Zeitraum 11. September 2001 bis 17. September 2001 wurden laut Gleichbehandlungsaufstellung keine Zahlungen getätigt.

Für den Zeitraum 18. September 2001 bis 8. Oktober 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.973,61 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 537.454,51 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 508.625,45 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,048.053,57 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 508.625,45 ausmachen, was einem Anteil von 48,53 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 48,53 % der Zahlungen von insgesamt € 1.973,61 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 957,79 entspricht.

Im Zeitraum 9. Oktober 2001 bis 15. Oktober 2001 wurden laut Gleichbehandlungsaufstellung keine Zahlungen getätigt.

Für den Zeitraum 16. Oktober 2001 bis 16. November 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 8.475,67 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 0,00 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 529.548,38 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 535.880,01 verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,073.904,06 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 535.880,01 ausmachen, was einem Anteil von 49,9 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit anteilig 49,9 % der Zahlungen von insgesamt € 8.475,67 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 4.229,36 entspricht.

Für den Zeitraum 17. November 2001 bis 17. Dezember 2001 geht aus der Gleichbehandlungsaufstellung hervor, dass Zahlungen auf sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 0,00 und auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 4.069,68 geleistet wurden, wobei sonstige Restverbindlichkeiten in Höhe von € 529.548,38 und restliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 531.810,33 (davon allerdings ein Betrag von € 7.587,37 an Lohnsteuer 8-11/01, welcher zur Gänze zu entrichten war) verblieben. Für diesen Zeitraum ist somit von einem Bestand an - anteilig zu entrichtenden - Verbindlichkeiten insgesamt (gezahlte und verbleibende) von € 1,057.841,02 auszugehen, wovon die Abgabenschuldigkeiten den Betrag von € 528.292,64 ausmachen, was einem Anteil von 49,94 % entspricht. Bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen waren somit (neben der Lohnsteuer 8-11/01) anteilig 49,94 % der Zahlungen von insgesamt € 4.069,68 an das Finanzamt zu leisten, was einem Betrag von € 2.032,40 entspricht.

Dies ergibt einen Betrag von € 360.140,63, der von der Bw. bei voller Entrichtung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer und gleichmäßiger Befriedigung aller übrigen Forderungen an Abgaben zu entrichten gewesen wäre, sodass nach Abzug der tatsächlich an das Finanzamt geleisteten Zahlungen in Höhe von € 141.151,60 ein Quotenschaden in Höhe von € 218.989,03 verbleibt.

Der Meinung der Bw., dass lediglich eine Haftung in Höhe von € 11.368,37 entsprechend ihrer Berechnung laut Eingabe vom 27. Jänner 2005 bestehe, ist neben der vorstehenden Berechnung entgegenzuhalten, dass in der Berechnung laut Eingabe vom 27. Jänner 2005 lediglich fällige Abgaben in Höhe von € 435.261,78 erfasst sind, während die Gleichbehandlungsaufstellung Abgaben im Ausmaß von € 672.961,93 umfasst. Die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnung laut Eingabe vom 27. Jänner 2005 wird etwa insbesondere im Zeitraum 17. August 2001 bis 10. September 2001 deutlich, da die Bw. für fällige Abgaben von € 768,50 bei einer Haftung von 39,03 % zu einer Haftung von € 307,99 kommt, obwohl in diesem Zeitraum laut Gleichbehandlungsaufstellung von den sonstigen Verbindlichkeiten im Ausmaß von € 883.604,38 ein Betrag von € 344.930,30 entrichtet wurde, während auf die Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 508.625,45 (davon € 26.931,98 neu) keine Zahlung erfolgte.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C-KG im Ausmaß von € 218.989,03 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 30. Jänner 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Gleichbehandlungsaufstellung, Quotenschaden, Lohnsteuer, Konkurs, Überwachungspflicht

Stichworte